Zitat Baloo:
Es sind kommentare zum GG, keine Handlungsleitfaden.
Aber sicher doch sind die offiziellen "Kommentare zum Grundgesetz" Handlungsleitfaden zur Rechtsprechung!!!!!!
Aber sicher doch, und zwar in jedem Land. Dafür sind sie auch da.
Es handelt sich bei den offiziellen Kommentaren zu einem Gesetzt, die in einem speziellen, offiziellen Verlag veröffentlicht werden müssen, überhaupt nicht um freie Meinungsäußerungen und Kommentare von irgendwelchen Juristen oder Bürgern, sondern um die detaillierten Erläuterungen zum Inhalt, Sinn und Zweck eines Gesetzes seitens des Gesetzgebers selbst!
Es ist in der Rechtswissenschaft so, dass die Gesetze selbst so knapp wie möglich formuliert werden müssen, um das Prinzip eines Gesetzes festzuhalten. Hier im Fall der Freiheit der Wissenschaft und Lehre so knapp wie folgt:
Artikel 5 § 3 GG:
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Diese knappe Formulierung dient nur zur prägnanten Festhaltung des Prinzips des Gesetzes, das von jedem Mensch im Land zur Kenntnis genommen werden muss. Deshalb müssen auch juristische Gesetzgeber eine sehr allgemein gehaltene Sprache benutzen, weil die Gesetze so formuliert werden müssen, dass sie von jedem Mensch verstanden werden und auch alle möglich denkbaren Einzelfälle abdecken: Man kann ja nicht für jeden möglichen Umstand und jeden möglichen Aspekt einer verbotenen Handlung extra eine Formulierung verfassen, das würde ins Unendliche gehen. Deshalb folgt auch immer zu den allgemeinen, knappen Formulierungen eines Gesetzes ein Ratenschwanz an Erläuterungen der offiziellen "Kommentatoren zum Gesetz", die den Sinn und Zweck des Gesetzes detailliert erläutern: Hier zum Beispiel im besprochenen Fall der Freiheit der Wissenschaft und Lehre mit 145 Seiten Erläuterungen (S. 19-163) im Bonner Kommentar zum Grundgesetz. Diese Kommentare sind also auf gar keinen Fall freie Meinungsäußerungen von Juristen und Bürgern, sie gehören zum Gesetz selbst, sie sind verbindliche Erläuterungen seitens des Gesetzgebers selbst, sie sind Handlungsleitfaden für die Rechtsprechung.
Viele Grüße
Jocelyne Lopez
