Verfasst von Rainer Karow am Mo, 2009-11-02 15:54.
BRD-Landkreis bedroht Schweizer Bürger und Nachrichtendienst.
Redaktionsbeitrag "les Art" 02.11.2009 www.internet-magazin-les-art.eu
Dieser uns zugestellte Gastbeitrag ist derart kurios, daß wir von der Redaktion "les Art" uns jeden weiteren Kommentares enthalten. Denn offensichtlich versucht man von Seiten der BRD nun, Nachrichtenmagazine in der Schweiz dahingehend einzusschüchtern, daß die Wahrheit über den Rechtszustand der BRD, keiner deutschen Leserschaft zugänglich wird.
Dieser Umstand hat uns als Redaktion neugierig gemacht was dazu führte, daß wir diesen Briefwechsel hier einmal zur Erbauung der Leserschaft veröffentlichen, damit sich jeder seine eigene Gedanken zu den Zuständen in der BRD machen kann.
In eigener Sache: Antwort an “Knackstedt” – Landkreis
Hersfeld - Rotenburg
Heute erhielt ich folgende eMail aus der “Bundesrepublick Deutschland”:
Sehr geehrter Herr Jensen,
sehr geehrte Damen und Herren,
wir vertreten die rechtlichen Interessen des Landkreises HersfeldRotenburg
sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeiten. Vor diesem
Hintergrund haben wir als Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht und sind gehalten, unsere Mitarbeiter zu schützen.
Auf Ihrer Website www.bertjensen.ch befindet sich der o. a. Beitrag, in dem eine Mitarbeiterin unseres Hauses – Frau Dunja Dostler – namentlich benannt wird. In dieser Veröffentlichung wird unserer Mitarbeiterin u. a. sachliche Inkompetenz
vorgeworfen. Gleichzeitig wird auch die dienstliche EmailAdresse der Mitarbeiterin bekanntgegeben.
Diese Veröffentlichung bzw. das Einstellen in dem von Ihnen betriebenen Forum unter Nennung des Namens der Mitarbeiterin stellt bereits für sich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Die öffentliche Nennung von Namen der
Mitarbeiter einer Verwaltung ist rechtlich unzulässig.
Diese Verletzung der nach § 823 BGB besonders geschützten Persönlichkeitsrechte verpflichtet Sie zum Schadensersatz.
Darüber hinaus besteht ein Anspruch, dass Sie künftig das Einstellen des Namens und der dienstlichen EmailAdresse
unterlassen sowie die bereits eingestellten Daten löschen. Um sicherzustellen, dass auch zukünftig unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ungehindert ihren dienstlichen Pflichten nachkommen können, ohne Diskriminierungen ausgesetzt zu sein,
sind wir verpflichtet, zum Schutz unserer Mitarbeiter tätig zu werden.
Zur Vermeidung weiterer rechtlicher Schritte fordern wir Sie daher auf
1. unverzüglich dafür Sorge zu tragen, dass die Namensnennung sowie die Bekanntgabe der dienstlichen EmailAdresse
entfernt werden, sowie
2. unter Fristsetzung bis zum 01.11.2009 schriftlich eine Erklärung dergestalt abzugeben, dass Sie zukünftig das Einstellen von Artikeln, in denen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter unseres Hauses namentlich benannt werden, unterlassen.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
gez.
Knackstedt
Hier meine Antwort:
Sehr geehrte Damen und Herren,
verehrte(r) “Knacksted”,
mal davon abgesehen das Sie mit “gez” unterschreiben und Ihren vollen Namen verstecken damit man Sie nicht gebührend anreden kann, berufen Sie sich auf “deutsche” Gesetze. Die hätten, selbst wenn sie gültig wären, im Schweizer Rechtsraum keine Relevanz.
Was Ihre “deutschen” Gesetze angeht möchte ich Sie gerne aufklären:
Ein Gesetz das nirgendwo gilt, gilt nicht.
In den Einführungsgesetzen des GVG, der StPO und ZPO sind seit Ende April 2006 tatsächlich die Paragraphen mit dem Geltungsbereich ersatzlos aufgehoben worden. Die Beweise finden Sie mit den hier angegebenen Links:
http://dejure.org/gesetze/EGGVG/1.html
http://bundesrecht.juris.de/gvgeg/ http://dejure.org/gesetze/EGStPO/1.html
http://bundesrecht.juris.de/stpoeg/
http://dejure.org/gesetze/EGZPO/1.html
http://bundesrecht.juris.de/zpoeg/
Die Aufhebung des Geltungsbereichs wird so begründet:
“Vorschrift aufgehoben durch das Erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006 . Im Jahre 2007 hieß es dann: „Zweites Gesetz ? über die Bereinigung von
Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (2.BMJBBG).“
Ohne Ihre ZPO ist also kein Zivilverfahren, kein Ordnungswidrigkeitenverfahren, kein Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und auch kein sonstiges Zwangsverfahren oder eine Umsetzung von Erzwingungshaft in einem wirklichen Rechtsstaat möglich. Selbst, wenn ich wohlwollend unterstellen würde, das Ihr BGB noch existieren würde, dann finden Sie über den Geltungsbereich Ihres OWiG im § 5 (Räumliche Geltung) folgende Aussage:
„Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.“
Eine andere Aussage zur räumlichen Geltung findet sich nicht und das Gesetz bestimmt nichts anderes, außer, dass die räumliche Geltung im räumlichen Geltungsbereich liegt und dieser wurde (vermutlich mit Absicht) nicht bestimmt. Da ich weder ein Schiff bzw. ein Luftfahrzeug besitze oder führe, frage ich Sie, wie Sie das BGB nun anwenden wollen, mal von der “Rechtsgültgkeit” in Ihrem Land und jener in der Schweiz mal ganz abgesehen:
Denn die Konsequenzen auf eine laufende Rechtsprechung sind, dass diese Gesetze wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig sind (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)!
„Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und
deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“ (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).
„Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit
überwiegendem juristischen Inhalt lesen.“ (BVerwG a.a.O) Dies ist also eine ganz klare und eindeutige Aussage und zudem ein Urteil Ihres Bundesverwaltungsgerichtes. Dies ist zudem aus meiner Sicht richtig und logisch.
Daraus folgt nun weiter: Die Abschaffung des Geltungsbereichs dieser „BRD“Gesetzbu?cher, z. b. des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Strafprozessordnung/des Strafgesetzbuchs und der Zivilprozessordnung/des Zivilgesetzbuchs, welche 1990 mit der Abschaffung des Geltungsbereichs des alten Artikels 23 des Grundgesetzes begonnen und jetzt vollendet wurde, beweist seit Ende April 2006 mit Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt also endgu?ltig, dass die Justiz der Organisation
der „Bundesrepublik Deutschland“ seit Mai 2006 nur noch fu?r Personen zusta?ndig ist, die sich der Herrschaftsgewalt und der Gerichtsbarkeit der Organisation der „Bundesrepublik Deutschland“ unterwerfen wollen. Das heißt, dass diese Gesetze nur noch fu?r den Personenkreis gelten, die diese unerhor? ten Vorga?nge fu?r sich dulden und erdulden. Daru?ber maße ich mir kein Urteil an. Tun Sie bitte hier, was Sie wollen und die anderen zulassen!
Nun zu Ihrer Anfrage:
Sie müssen sich an die Quelle des Artikels wenden. Wir schreiben keine Artikel und betreiben kein Forum sondern einen Nachrichtenserver. Wir sind mit verschiedenen Autoren vernetzt, deren Artikel hier in der Schweiz automatisch veröffentlicht werden. Wenn die Autoren den Artikel auf ihrem Server ändern, wird er auf unserem Server ebenfalls automatisch geändert.
Wenn Sie mich nett gebeten hätten, und mir erklärt hätten es würde sich bei dem von Ihnen monierten Artikel um einen Irrtum oder Missverständnis handeln wäre ich Ihrem Anliegen evtl. freundlich gesinnt entgegengetreten und hätte den Artikel gelöscht.
Da Sie aber den Wahrheitsgehalt noch nicht einmal bestreiten und meinen mir meinen drohen zu
können, sehen Sie mal zu wie Sie ihr Problem lösen.
Am besten fangen Sie damit an, ihre Mitbürger anständig und menschlich zu behandeln. Die sind es nämlich von denen Sie leben….die zahlen Ihr “Gehalt”! Das Wort “Lohn” möchte ich hier mit Absicht nicht verwenden.
Es mag ja sein, das es Ihren Landkreis tatsächlich gibt, aber den Staat BRD – Auf welchen Sie sich anscheinend berufen, den gibt es nicht. Da es keinen gültigen Rechtsraum des Landes “deutsch” gibt, werden Sie mit mir die grössten Schwierigkeiten haben. Einem “Deutschen” können Sie mit Repressalien drohen. Einem Schweizer nicht.
Kleine “Rechtskunde” gefällig?
http://brdschwindel.com/manhatdieluegedesstaatesaufdenbeamtenuebertragen...
Es ist also durchaus so, das Beamte in der “BRD” persönlich haftbar für ihre Taten sind.
Wenn Sie meinen mit Ihren Bürgern so umspringen zu können, dann wundern Sie sich nicht, wenn diese Sie an den Pranger stellen. Und….beten Sie das es sich nicht in Ihrem Landkreis rumspricht. Wo wir gerade dabei sind, kennen Sie den?
Artikel 1a Einschränkung der Grundrechte „Die Grundrechte auf Leben und der körperlichen Unversehrtheit…, der Freiheit der Person…, der Freiheit der Versammlung…, des Brief, Post und Fernmeldegeheimnisses und der Unverletzlichkeit der Wohnung
werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.“ Bundesgesetzblatt 2006 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2006
Sie meinen wohl das gilt nur für die Bürger ihres Landes und und nicht für “Beamte”? Fragen Sie mal ihre Geschäftsführung Frau Dr. Merkel oder einen ihrer Abteilungsleiter. Wenn Sie ihre Mitbürger Diskriminieren, mit welchem Recht glauben Sie davor geschützt zu sein?
Ich empfehle Ihnen dringend folgendes Buch zu lesen http://bertjensen.ch/downloads/?did=8 und werde ihre Mail veröffentlichen, da in der “BRD” sicherlich öffentliches Interesse daran besteht. Sie haben jetzt Grund genug mal darüber nachzudenken wessen “rechtlichen Interessen” sie (eigentlich) vertreten (sollten). Kleiner Tipp? – Es sind nicht Ihre eigenen!
Mit freundlichen Grüssen,
Bert Jensen
Geschäftsführer
Bert Jensen GmbH
http://bertjensen.ch/ineigenersacheantwortanknackstedtlandkreishersfeldr...
Quelle :http://pressemitteilung.ws/node/178540