Wissen worüber man spricht ... richtig
aber dann auch bitte nicht' s auslassen
Diskussion zum Thema 'Schächten'
Das Schächten ist vom Standpunkt des Tierschutzes umstritten. Die Befürworter dieser Methode argumentieren, dass nur durch den Schächtschnitt ein komplettes Ausbluten des Tieres sichergestellt sei, und da es zu einem schlagartigen Abfall des Blutdrucks und damit der Sauerstoffversorgung des Gehirns komme, sofortige Bewusstlosigkeit ohne nennenswerte Schmerzen eintrete. Grobe Fehler beim Schächten sind zweifellos ebenso qualvoll für das Tier wie grobe Fehler jeder anderen Schlachtmethode.
Gegner des Schächtens bezweifeln dies, da die Blutversorgung des Gehirns auch durch nicht durchtrennte Gefäße im Bereich der Wirbelsäule und des tiefen Nackens erfolgt und verweisen auf manche Video-Aufnahmen geschächteter Tiere, die einen teilweise mehrminütigen Todeskampf durchleben, obwohl sichtbar die Luftröhre und Halsschlagadern durchtrennt wurden. Eine sofortige Bewusstlosigkeit sei daher beim Schächten nicht immer gegeben. Auch sei ein Beharren auf das Schächten ohne vorherige Betäubung mit dem Hinweis auf das erforderliche Ausbluten nicht überzeugend, da ein betäubtes Tier in gleicher Weise ausblutet wie ein nicht betäubtes. Außerdem bleiben auch beim besten Ausbluten immer noch Blutrückstände im Fleisch, so dass dieses Argument angezweifelt werden kann.
Historisch gesehen war die Schächtung von ihrer Einführung bis in die Moderne im Sinne des Tierschutzes (schnelle Tötung) und der Lebensmittelhygiene (Fleischbeschau) fortschrittlich. Erst die Einführung moderner Betäubungsmethoden (Bolzenschuss, Begasung oder Strom) im zwanzigsten Jahrhundert bieten Ansätze, die laut deren Befürwortern tierfreundlicher sind. Diese Ansicht wird auch von Reformjuden geteilt, welche den Verzehr von unter Betäubung entbluteten Tieren erlauben.
Rechtslage
Schächten ist in Deutschland grundsätzlich nicht gestattet, da das Tierschutzgesetz das Schlachten von Wirbeltieren ohne vorherige Betäubung untersagt (Generalverbot mit Ausnahmeerlaubnisvorbehalt - § 4 TierSchG). Die Einfuhr des Fleisches im Ausland geschächteter Tiere ist dagegen ohne Weiteres legal. Wer von dieser Vorschrift ohne Ausnahmegenehmigung abweicht, macht sich strafbar oder begeht mindestens eine Ordnungswidrigkeit, was auch zu einem Berufsverbot oder einem Verbot des Umgangs mit Tieren führen kann - § 17 TierSchG.
Aus religiösen Gründen können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Lange Zeit wurde in der BRD Juden diese Genehmigungen meist erteilt, Muslimen dagegen meist nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes muss wegen der nach § 4 GG verfassungsmäßig uneingeschränkt gewährten Religions- und Glaubensfreiheit (sowie aufgrund der Berufsfreiheit eines islamischen Metzgers) auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, sofern das Fleisch des getöteten Tieres von Personen verzehrt wird, denen zwingende religiöse Vorschriften den Verzehr des Fleisches nicht geschächteter Tiere verbieten (Urteil vom 15. Januar 2002, sog. Schächturteil). Ob dies der Fall ist, kann eine Religionsgemeinschaft weitgehend selbst definieren, ohne sich etwa einer gutachterlichen Prüfung von außen aussetzen zu müssen. Das Schächten muss jedoch von einer sachkundigen Person in einem zugelassenen und registrierten Schlachtbetrieb erfolgen und ist vom zuständigen Veterinäramt zu überwachen.
Dieses Gesetz wird besonders vom säkularen Spektrum kritisiert. Sonderrechte für bestimmte Weltanschauungen dürfe es nicht geben, um die Trennung von Staat und Religion zu gewährleisten.
In der Schweiz ist das Schächten von Säugetieren verboten, für Geflügel jedoch erlaubt. In Schweden, Island und Liechtenstein ist Schächten auch verboten.
In Dänemark, den Niederlanden, Belgien, Frankreich, Spanien, Großbritannien und Irland ist es erlaubt.
gruss