Impressumspflicht contra informationelle Selbstbestimmung

  • Impressumspflicht contra informationelle Selbstbestimmung

    Hinweis: Der nachfolgende Text ist KEIN juristisches Gutachten und auch KEINE verbindliche Rechtsauskunft, sondern er gibt lediglich die persönliche Meinung des Verfassers wieder.


    Die gegenwärtige gesetzliche Regelung der Impressumspflicht im Telemediengesetz ist meiner Ansicht nach verfassungswidrig, weil sie das Recht auf freie Meinungsäußerung ohne zwingenden Grund in unangemessener Weise einschränkt.

    Das Telemediengesetz sollte so abgeändert werden, dass die berechtigten Interessen von Webseiten-Betreibern auf informationelle Selbstbestimmung und auf den Schutz der eigenen Privatsphäre stärker berücksichtigt werden.

    Punkt 1: Die rechtliche Situation

    Bei der gegenwärtigen Rechtslage gibt es einen Konflikt zwischen

    1.) der Impressumspflicht
    § 5 Telemediengesetz
    http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html

    „Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
    1.den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, ...

    2.) dem Recht auf freie Meinungsäußerung
    Artikel 5 Grundgesetz
    http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html

    „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten ...“

    3.) und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung
    Volkszählungsurteil vom 15.12.1983
    http://www.adresshandel-und-recht.de/urteile/Bundesverfassungsgericht--19831215.html

    „Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig.“


    Der Konflikt ergibt sich ganz speziell:

    1.) aus der sehr allgemeinen Interpretation des Begriffs „geschäftsmäßig“ in § 5 Telemediengesetz, sodass auch private Webseiten unter die Impressumspflicht fallen.

    2.) aus der Tatsache, dass unterschiedliche Gerichte zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen kommen. Man hat als Bürger keine klaren und eindeutigen Kriterien, an die man sich halten kann, um auf das Impressum verzichten zu können.

    Das Bundesministerium der Justiz kommt deshalb auch in seinem Leitfaden zur Impressumspflicht zu folgendem Ergebnis:

    ZITAT
    Teilweise wird die Rechtsauffassung vertreten, dass auch rein private Websites geschäftsmäßig und in der Regel gegen Entgelt angeboten werden, soweit sie Werbebanner einblenden und dadurch (auch nur kostendeckende) Einkünfte erzielt werden. [...]

    Die Anbieterkennzeichnungspflicht muss praktisch von jedem, der ein Online-Angebot bereithält, erfüllt werden. [...] Im Zweifel sollten Sie davon ausgehen, dass die Anbieterkennzeichnungspflicht besteht.
    ZITAT ENDE

    http://www.bmj.de/enid/395c47bdaacc6958fd4460d866e3ad94,0/Erstellen_einer_Anbieterkennzeichnung/Muss_ich_die_Anbieterkennzeichnungspflicht_nach_dem_Telemedien_1hn.html

    Anmerkungen:

    - Mit der Formulierung „Teilweise wird die Rechtsauffassung vertreten ...“ wird bestätigt, dass es tatsächlich unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt.

    - Bei vielen Webspace-Anbietern kann man als Betreiber einer Webseite gar nicht beeinflussen, ob Werbebanner oder Werbe-Popups erscheinen.

    Punkt 2: Die Konsequenz

    Wenn man eine Webseite zur freien Meinungsäußerung nutzen will und wenn man keine Strafe oder Abmahnung riskieren will, dann ist man wegen der Impressumspflicht gezwungen, seine persönlichen Daten offen zu legen. Und somit muss man zwangsläufig auf den Schutz der Privatsphäre verzichten.

    Besonders absurd wird die Situation,

    - wenn einerseits das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Initiative „Watch Your Web“ unterstützt, die bei Jugendlichen ein stärkeres Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit persönlichen Daten schaffen will
    http://www.watchyourweb.de/m1656703266_457.html

    - wenn aber andererseits das Bundesministerium für Justiz darauf hinweist, dass praktisch jeder Betreiber einer Webseite seine persönlichen Daten angeben muss.


    Punkt 3: Die Situation des privaten Webseitenbetreibers

    In der heutigen Zeit ist die Gestaltung einer eigenen Webseite im Internet ein üblicher Weg, um seine eigenen Meinungen in Wort, Schrift und Bild zu äußern. Der Betrieb einer eigenen Webseite birgt jedoch Gefahren, weil man keine Kontrolle darüber hat, wer diese Seiten liest, kopiert, zitiert, verlinkt, verarbeitet, auswertet, mit anderen Informationen und Themen verknüpft usw. Aus diesen Gründen ist es manchmal nicht mehr möglich, eine einmal geäußerte Meinung später zu korrigieren oder zu entfernen.

    Folgende Gefahren können möglicherweise eintreten:

    - Es gibt Vorurteile über manche Minderheiten. Aus dem Inhalt der Webseite lässt sich möglicherweise rekonstruieren, dass man einer dieser Minderheiten angehört. Daraus können sich berufliche oder gesellschaftliche Nachteile ergeben.

    - Wenn man sich auf der eigenen Webseite kritisch mit extremistischen oder fundamentalistischen Strömungen auseinander setzt, dann besteht die Gefahr, dass sich diese Kreise rächen wollen und dass es Übergriffe ins Privatleben gibt.

    - Wenn man sich auf der eigenen Webseite kritisch mit den Geschäftspraktiken von Firmen auseinander setzt, dann könnte es Probleme geben, wenn man später einen neuen Job sucht.

    - Wenn man im Internet eigene Krankheiten und Familienprobleme anspricht, dann könnte es ebenfalls Probleme geben, wenn man später einen neuen Job sucht.

    - Wenn man sich als Ausländer auf der eigenen Webseite kritisch mit den politischen Zuständen im Heimatland auseinander setzt, dann könnte es Probleme geben, wenn man später wieder in sein Heimatland zurück kehrt.

    - usw.

    Aus solchen Gründen kann es für eine Privatperson ratsam sein, die eigene Adresse nicht im Internet zu veröffentlichen. Wenn man jedoch gezwungen wird, die eigene Adresse zu veröffentlichen, dann wäre es ratsam, all diese Themen auf der eigenen Webseite nicht zu veröffentlichen. Dadurch wird jedoch das Recht auf freie Meinungsäußerung massiv eingeschränkt.

    Die Impressumspflicht hat bei Privatpersonen ganz andere Konsequenzen als bei Firmen. Als Privatperson kann man beim Impressum nur seine Privatadresse und seine private Telefonnummer angeben. Man hat keine Firmenadresse, keinen Pförtner, keine Presseabteilung, keinen Werksschutz, ... die einen nach außen hin abschotten und die unliebsame Besucher und Anrufer abhalten.

    Deshalb ist man als Privatperson sehr viel stärker von den Konsequenzen betroffen, die sich aus der Impressumspflicht ergeben. Und daraus ergibt sich bei Privatpersonen auch eine besondere Notwendigkeit zum Schutz der Privatsphäre, die es bei Firmen nicht gibt. Dieser besondere Schutz der Privatsphäre bei Privatpersonen sollte bei der Impressumspflicht berücksichtigt werden.

    Der Vorstandsvorsitzende eines großen Konzerns würde sicherlich niemals seine private Adresse auf der Webseite des Konzerns veröffentlichen. Bei einer privaten Webseite wird aber genau das von dem privaten Betreiber verlangt, denn er hat keine Firmenadresse, die er an dieser Stelle angeben könnte.

    Wenn man seine Meinung im Internet veröffentlichen will, wenn man aber nicht bereit ist, ein Impressum anzugeben, dann bleibt einem im Moment nur die Möglichkeit, die eigenen Texte in fremde Foren oder Internetdienste einzutragen. Die Möglichkeiten zur Gestaltung und zur Pflege der eigenen Texte sind dabei jedoch massiv eingeschränkt.

    (Ich selbst verwende übrigens aus diesem Grund die Dienste Scribd und Doktus.)

    Punkt 4: Vorschlag für eine Gesetzesänderung

    Die Impressumspflicht sollte dahingehend geändert werden, dass folgende Interessen in sinnvoller Weise gegeneinender abgewogen werden:

    1.) das berechtigte Interesse des Verbraucherschutzes

    2.) das berechtigte Interesse auf die informationelle Selbstbestimmung bzw. den Schutz der eigenen Privatsphäre

    Hier sollte die Faustformel gelten: Überall dort, wo es kein berechtigtes Interesse für den Verbraucherschutz gibt, sollte der Betreiber einer Webseite das Recht haben, seine Meinung frei zu äußern, ohne dass er dafür den Schutz der eigenen Privatsphäre aufgeben muss.

    Das entspricht dem Urteil des Verfassungsgerichts im Volkszählungsurteil vom 15.12.1983:

    Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muß. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

    http://www.adresshandel-und-recht.de/urteile/Bundesverfassungsgericht--19831215.html

    Ein berechtigtes Interesse an einem vollständigen Impressum besteht dann,

    - wenn direkt durch die Benutzung der Webseite eine Geschäftsbeziehung zustande kommt, so dass der Betreiber bzw. Vermittler gegenüber dem Besucher irgendwelche Pflichten eingeht (z.B. Erbringen einer Dienstleistung, Lieferung einer Ware, Gewährleistung, ...)

    - wenn der Besucher die Webseite wegen einer bestehenden Geschäftsbeziehung verwenden muss, um seine Rechte einzufordern oder um seine Pflichten zu erfüllen.

    - wenn die Webseite von Behörden oder öffentlichen Einrichtungen betrieben wird (Gegenüber diesem Betreiber haben alle Bürger Rechte und Pflichten.)

    Natürlich gibt es noch sehr viele andere Fälle, wo ein Impressum sinnvoll ist. Wenn z.B. ein Gastwirt im Internet für sein Restaurant wirbt, dann ist es ganz nützlich, wenn man auf dieser Webseite auch die Adresse dieses Restaurants erfährt. Aber es gibt in diesem Fall keine Notwendigkeit für eine gesetzliche Regelung, denn das Impressum liegt in diesem Fall im Eigeninteresse des Gastwirts.

    Wenn man (z.B. aus privatem Interesse) auf seiner Webseite für eine Ware wirbt (bzw. wenn man diese Ware empfiehlt), wenn man aber diese Ware nicht selbst vertreibt, dann gibt es ebenfalls keinen zwingenden Grund für ein Impressum, denn man geht mit der Werbung noch keine Verpflichtung gegenüber dem Besucher ein. Der Besucher muss sich, wenn er die Ware erwerben will, an einen anderen Anbieter wenden. Mit diesem anderen Anbieter geht er dann ggf. eine Geschäftsbeziehung ein. Und dort gibt es dann auch ein berechtigtes Interesse an einem Impressum.

    Weiterhin sind auch Fälle denkbar, dass man zwar keine Geschäftsbeziehung mit dem Betreiber einer Webseite hat, dass man aber trotzdem mit ihm Kontakt aufnehmen möchte, weil der Betreiber die eigenen Rechte verletzt (z.B. Persönlichkeits- oder Urheberrechte). Das könnte rein theoretisch bei jeder Webseite passieren. Aber es wäre vollkommen unangemessen, deshalb eine generelle Impressumspflicht zu begründen. Es käme sicherlich auch niemand auf die Idee, dass jeder Mensch im täglichen Leben mit einem Namensschild rumlaufen muss, nur weil es rein theoretisch sein könnte, dass er die Rechte eines anderen verletzt (z.B. durch das Tragen von gefälschter Markenware: Kleidung, Uhren, ...) oder dass er gegen Gesetze verstößt (z.B. durch das Tragen von verfassungsfeindlichen Symbolen).

    Dieses Problem ließe sich zweistufig lösen:

    1.) durch eine generelle Pflicht, dass jeder Betreiber einer Webseite eine eMail-Adresse angeben muss, unter der er erreichbar ist, damit man ihn auf unkomplizierte Weise erreichen kann, um ihn auf die Verletzung der eigenen Rechte hinzuweisen. (Durch eine anonyme eMail-Adresse wäre die Erreichbarkeit sichergestellt, ohne dass der Betreiber seine Anonymität aufgeben muss.)

    2.) durch eine Auskunftspflicht des Webspace-Anbieters, sofern eine gerichtliche Anordnung vorliegt

    Eine sinnvolle Erweiterung von § 5 Telemediengesetz könnte so aussehen:

    Sofern der Dienstanbieter eine natürliche Person ist, sofern er mit seinem Angebot keine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Nutzer eingeht und sofern das Dienstangebot nicht dafür ausgelegt ist, um die Rechte und Pflichten aus einer bestehenden Geschäftsbeziehung auszuüben, kann der Dienstanbieter zum Schutz seiner Privatsphäre auf ein vollständiges Impressum verzichten. In diesem Fall muss lediglich die Erreichbarkeit des Dienstanbieters per eMail sichergestellt sein (kompatibel zum Industrie-Standard RFC 2822). Weiterhin muss in diesem Fall anstelle des Impressums ein Hinweis angebracht werden, dass es sich bei diesem Internetangebot um eine „private Meinungsäußerung“ handelt, dass keine Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden, dass der Dienstanbieter keine Pflichten gegenüber dem Besucher übernimmt und auch keine Haftung für die Richtigkeit seiner Aussagen.

    Punkt 5: Schlusswort

    Viele Ideen und Werke, die unsere Kultur prägten und bereicherten, wurden ursprünglich anonym oder unter einem Pseudonym veröffentlicht.
    Einige Beispiele:
    - Die anonym verfasste Flugschrift „Common Sense“ von Thomas Paine gab einen wichtigen Anstoß zur amerikanischen Unabhängigkeitserklärung.
    - Die „Fama Fraternitatis“ (1614) und die „Confessio Fraternitatis“ (1615) sind wichtige Grundlagen der Rosenkreuzer-Bewegungen und haben die europäische Geistesgeschichte nachhaltig geprägt.
    - Der deutsche Philosoph Johann Gottlieb Fichte veröffentlichte seinen „Versuch einer Kritik aller Offenbarung“ zunächst anonym.
    - Diese Sage von „Johann Faust“ erschien im Jahr 1587 als anonymes Werk unter dem Titel „Historia von D. Johann Fausten“. Diese Geschichte lieferte später die Grundmotive für Goethes „Faust“.
    - Auch Goethe veröffentliche einige seiner Werke anonym, z.B. die „Römischen Elegien“, die für die damalige Zeit etwas zu freizügig waren.
    - Die Romane von Jane Austen und der Briefroman „Gefährliche Liebschaften“ von Pierre-Ambroise-François Choderlos de Laclos wurden ebenfalls anonym veröffentlicht.

    Wir können froh sein, dass all diese Autoren die Möglichkeit hatten, ihre Werke anonym zu veröffentlichen, denn ohne diese Werke wäre unsere Kultur um sehr vieles ärmer. Politischen Machtstrukturen, gesellschaftliche Konventionen und religiöse Intoleranz waren vermutlich die Hauptgründe, weshalb sich die Autoren nicht offen zu ihren Werken bekennen konnten. Die Anonymität des Autors war manchmal ratsam, um die soziale Stellung nicht zu gefährden – und manchmal war sie sogar notwendig zum Schutz des eigenen Lebens. Die Zeiten mögen sich geändert haben, aber das Grundproblem ist geblieben. Es liegt in der Natur der Sache, dass neue Ideen immer wieder mit den bestehenden Gesellschaftsstrukturen und Gepflogenheiten kollidieren, dass sie traditionelle Tabu-Grenzen überschreiten und bestehende Weltbilder in Frage stellen. Die Möglichkeit, neue Ideen anonym veröffentlichen zu können, ist deshalb auch heute im Internet-Zeitalter noch immer eine der wichtigsten Grundvoraussetzung für den gesellschaftlichen Wandel in einer Demokratie. Die Identifizierungspflicht für Meinungen ist hingegen ein typisches Merkmal von totalitären Systemen.

    Es gibt keinen sinnvollen Grund, warum man eine anonyme Internet-Veröffentlichung anders behandeln sollte als eine anonyme Buchveröffentlichung, denn das Internet setzt nur eine Entwicklung fort, die mit der Erfindung des Buchdrucks begann. Vor der Erfindung des Buchdrucks musste jedes Buch mühevoll abgeschrieben werden. Dadurch konnten nur wenige Menschen ihre Ideen in Buchform verbreiten, und diese Ideen waren auch nur wenigen Menschen zugänglich. Das änderte sich mit der Erfindung des Buchdrucks. Der Aufwand für die Veröffentlichung eines neuen Buches war immer noch relativ hoch. Und so war es auch weiterhin nur eine Minderheit, die ihre Ideen in Buchform verbreiten konnte. Aber die Ideen waren nun zumindest einer breiten Öffentlichkeit zugänglich. Das galt auch später für die modernen Medien Rundfunk und Fernsehen. Auch diese Medien konnten nur von einer Minderheit zur Meinungsäußerung genutzt werden. Erst die Entwicklung des Internets gibt uns die Möglichkeit, dass JEDER seine Ideen verbreiten kann und dass diese Ideen für JEDEN zugänglich sind. Wenn wir in Artikel 5 des Grundgesetzes JEDEM das Recht zugestehen, „seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten“, dann sollten in dem wichtigsten Medium, das JEDER zur Meinungsäußerung hat, die gleichen Grundsätze gelten wie bei einer Buchveröffentlichung.

    Man kann nur dann seine Meinung FREI äußern, wenn man keine Angst haben muss, dass man seine Privatsphäre oder seine soziale Stellung gefährdet. Das Recht zur anonymen Meinungsäußerung ist daher eine ganz wichtige Voraussetzung, damit man seine Meinung FREI äußern kann. Diese Freiheit wird uns vom Telemediengesetzt genommen – ohne dass es dafür einen zwingenden Grund gäbe.


    Die aktuelle Fassung dieses Textes steht hier:
    http://home.arcor.de/elias_erdmann/impressum.htm