Das vom Bundesverfassungsgericht bemängelte Vollzugsdefizit bei Spekulationsgeschäften in den Jahren 1997 und 1998 besteht seit 1999 nicht mehr.
Nach dem am Mittwoch vom Bundesfinanzhof (BFH) veröffentlichten Beschluss reicht der im April 2005 eingeführte Kontenabruf aus, um Börsengewinne auch für die Vergangenheit besser erfassen zu können (Az.: IX B 219/07).
Zwar funktioniert die rückwirkende Kontenrecherche in der Praxis nur sehr schleppend und ist technisch schwierig.
Aber allein die Möglichkeit zum Kontenabruf beseitigt das gerügte Vollzugsdefizit.
Damit reagiert der BFH auf aktuelle Entscheidungen der Finanzgerichte München und Hessen, die weiterhin bezweifeln, dass die Besteuerung von Spekulationsgewinnen ab 1999 verfassungsgemäß ist. Sie gingen nicht davon aus, dass das Vollzugsdefizit durch den Kontenabruf rückwirkend beseitigt worden ist.
Denn diese neue Recherchemöglichkeit der Finanzbeamten könne die ehemals lückenhafte Überprüfung der Anleger nicht aushebeln.
Anleger müssen aufgrund der aktuellen Beschlüsse nicht zwingend aktiv werden. Denn ihre Einkommensteuerbescheide werden in Hinsicht auf Börsengewinne nur vorläufig festgesetzt, auch noch für 2007.
Endgültige Klärung kann später erst das Bundesverfassungsgericht bringen.
Quelle: R.Kracht (FTD]