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?Weichenstellung? auf dem Weg zum gl?sernen Abgeordneten - Karlsruhe urteilt ?ber Pflicht zur Offenlegung von Nebeneink?nften --Von ddp-Korrespondent Norbert Demuth--
Abgeordnete des Deutschen Bundestages sind eigentlich in der Aus?bung ihres Mandates frei. Als ?Vertreter des ganzen Volkes? sind sie laut Artikel 38 des Grundgesetzes ?an Auftr?ge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen?. Doch d?rfen sie damit geheim halten, was sie sonst noch nebenher verdienen? Nein, meint die Bundesregierung. Die W?hler wollen wissen, ?was macht eigentlich der Abgeordnete, den ich gew?hlt habe, ansonsten noch so den lieben langen Tag?, betont etwa Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD).
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Gro?er Erfolg: Verfassungsgericht best?tigt Ver?ffentlichungspflicht f?r Politiker-Nebeneink?nfte
Zweieinhalb Jahre haben wir darum gerungen jetzt ist es endlich durch: Nach dem heute ergangenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts m?ssen die Nebeneink?nfte nach den vom Bundestag erlassenen versch?rften Regeln ver?ffentlicht werden. Endlich erfahren wir, welche Abgeordneten in erster Linie die Belange ihrer W?hler/innen vertreten und welche sich eher Interessen von Geldgebern aus der Wirtschaft verpflichtet f?hlen ein schwarzer Tag f?r Lobbyisten im Bundestag. Neun Abgeordnete, darunter der CDU-Abgeordnete Friedrich Merz, hatten gegen die Neuregelung geklagt.
Nach dem Urteil des Gerichts ist die Ver?ffentlichung der Nebeneink?nfte von Abgeordneten in drei Einkommensstufen (1.000 bis 3500 Euro, 3.500 bis 7.000 Euro, mehr als 7.000 Euro im Monat) verfassungsrechtlich unbedenklich. So hei?t es in der Urteilsbegr?ndung: Das Volk hat Anspruch darauf zu wissen, von wem - und in welcher Gr??enordnung - seine Vertreter Geld oder geldwerte Leistungen entgegennehmen. Das Interesse des Abgeordneten, Informationen aus der Sph?re beruflicher T?tigkeiten vertraulich behandelt zu sehen, ist gegen?ber dem ?ffentlichen Interesse an der Erkennbarkeit m?glicher Interessenverkn?pfungen der Mitglieder des Deutschen Bundestages grunds?tzlich nachrangig.
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