Ich bin vor einiger Zeit mal auf ein/e Gesetz/Gesetzesentwurf/Anordnung gesto?en, die besagt, dass gemeinn?tzige Arbeit unterst?tz wird durch Hartz IV. Leider finde ich dieses nicht wieder und so beginnt die Suche, nach der Nadel im Heuhaufen, die besagt, dass Initativen von Personen zum Wohl der Allgemeinheit durch die "staatliche" Organe unterst?tz/finanziert werden, was den Mindestbedarf zum Lebensunterhalt anbelangt.
...und so begann dieses Thema hier Forum:
"ABRAXAS" schrieb:
Aber alleine das du schon in einem Vereinsvorstand bist, ManuKey findet hoffentlich das Gesetz wieder, m?sste das anerkannt werden.
...
bin leider noch nicht f?ndig geworden :x , was ich erfahren habe ist von dem gesetz, dass die gemein?tzige arbeit unter die 1 ? befugnis gestellt werden kann. mir ist aber im moment des gespr?chs nicht eingefallen zu fragen von wem diese stellen oder institutionen gestellt werden. denn wenn man sich selbst eine stelle/verein/institution suchen kann m?sste da was m?glich.
auf meine fragen ?ber eine (neue) regelung, die die gemeinn?tzige arbeit direkt durch die unterst?tzung durch hartz IV f?rdert, k?nnte/wollte mein gegen?ber nichts sagen. auch wurde ich wieder aufgefordert mich um besch?ftigung (die ja eigentlich zu gen?ge hab) zu k?mmern, um aus der "hilfesuchender"-betroofenheit ausgegliedert werden zu k?nnen. nat?rlich unter androhung von geldentzug oder zwangszuweisungen.
(auf diesen wurde ich aufmerksam gemacht bei diesem thema, was eigentlich nicht viel mit gemeinn?tziger arbeit zu tun hat, da ich ja arbeit genug habe... naja, wer kennt schon alle wege Wink )
die gesetze um diesen bereich befinden sich hier
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung f?r Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
konkreter
Auszug:
(1) 1Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur f?r Arbeit Leistungen nach ? 35 des Dritten Buches. 2Sie kann die ?brigen im Dritten Kapitel, im Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im F?nften Kapitel, im Ersten, F?nften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den ?? 417, 421f, 421g, 421i, 421k und 421m des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen. 3F?r Eingliederungsleistungen an erwerbsf?hige behinderte Hilfebed?rftige nach diesem Buch gelten die ?? 97 bis 99, 100 Nr. 1 bis 3 und 6, ? 101 Abs. 1, 2 und 5, die ?? 102, 103 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, die ?? 109 und 111 des Dritten Buches entsprechend. 4Die ?? 8, 36, 37 Abs. 4 und ? 41 Abs. 3 Satz 4 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden. 5Aktivierungshilfen nach ? 241 Abs. 3a und ? 243 Abs. 2 des Dritten Buches k?nnen in H?he der Gesamtkosten gef?rdert werden. 6Die Arbeitsgelegenheiten nach diesem Buch stehen den in ? 421g Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches genannten Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsma?nahmen gleich.
? 16 Leistungen zur Eingliederung
auch wenn ich betroffen bin, hab ich nicht die zeit und den elan mich durch diesen paragraphenjungel zu wirbeln. hinzu kommt, dass ich nicht der amts-sprache oder wie sie hei?t, dem b?rokratendialekt, m?chtig bin...
sparta, ich bin am ?berlegen dein schreiben mal direkt beim amt vorzulegen, doch w?rden sie mir wahrscheinlich mein geld sperren und sich auf ihre weigerungsklausel berufen.
ich suche auf jeden fall weiter nach diesen regelungen oder ob man da irgend wie was drehen kann, auch in anderen Bereichen der gesetzlichen Bestimmungen!
>MITSUCHEN, IST IMMA WILLKOMMEN<
beste w?nsche und gr??e
manu