Ansonsten droht uns die Abschaffung unserer "Pseudo-Restdemokratie"
und Zust?nde wie in den USA. Dem Betrug w?ren T?r und Tor ge?ffnet,
ohne jegliche letzte Kontrollm?glichkeit durch die davon Betroffenen!
Weiterleitung dringend erw?nscht!
Vielen Dank
Sparta
P e t i t i o n:
Wahlrecht: Stimmabgabe mit Wahlger?ten
Eingereicht durch: Tobias Hahn am Freitag, 6. Oktober 2006
Der Petent fordert die ersatzlose Streichung des ? 35 Bundeswahlgesetz (Stimmabgabe mit Wahlger?ten).
Begr?ndung
Ein fundamentales Prinzip der Demokratie ist die ?ffentlichkeit des gesamten Ablaufs von Wahlen. Bei Wahlen
per Stimmzettel und Urne kann jedermann die Korrektheit des Wahlablaufs von der Aufstellung der Urne bis zur
Ausz?hlung und Feststellung des Ergebnisses kontrollieren.
Werden Wahlcomputer (Wahlger?te) eingesetzt, wird ein einfaches, unz?hlige Male erprobtes, evaluiertes und
bew?hrtes System durch ein komplexes, von nur wenigen Einzelnen ?berpr?fbares System ersetzt.
Ordnungsgem??es Funktionieren und Manipulationssicherheit der eingesetzten Wahlcomputer werden zur
unabdingbaren Voraussetzung der Integrit?t einer Wahl.
Die Zulassung eines Ger?tes zur Wahl wird nach ?35 BWahlG (und anderen Vorschriften) im Wesentlichen erteilt,
wenn die Physikalisch-Technische-Bundesanstalt im Auftrag des Innenministeriums bei der Pr?fung eines einzigen
Ger?ts einer Bauart keine M?ngel feststellt. Im Gegensatz zu einer Wahl mit Zettel und Urne, bei der jeder
Wahlberechtigte in der Lage ist, den Wahlablauf zu pr?fen und das Ergebnis einer ?berpr?fung zu beurteilen, wird
einfachen B?rgern eine Pr?fung der Wahlcomputer verwehrt und deren interne Funktionsweise geheim gehalten.
Ein einzelnes Ger?t kann von einer Gemeinde eingesetzt werden, wenn der Hersteller versichert, dass es
baugleich zu einem gepr?ften Ger?t ist. Eine Kontrolle, ob dies der Fall ist oder ob das Ger?t m?glicherweise bis
zu seinem Einsatz von Dritten manipuliert wurde, ist nicht vorgesehen, ist weder f?r Wahlvorstand, noch W?hler
noch Wahlbeobachter m?glich und findet nicht statt.
Die einzige Kontrolle der Ger?te findet nach ?35 BWahlG durch das Innenministerium und den Hersteller statt.
Dies ist im Gegensatz zur Kontrolle durch Jedemann bei Wahl mit Wahlzettel und Urne nicht akzeptabel.
Auch die ?berpr?fung einer Wahl und die Aufkl?rung von Wahlbetrug nach Wahlen, wie beispielsweise 1989 in
der DDR oder 2002 in Dachau, ist stark auf die physische Existenz von Wahlzetteln angewiesen und wird durch
den Einsatz von Wahlcomputern wesentlich erschwert, wenn nicht gar unm?glich.
Aus den dargelegten Gr?nden schr?nkt der Einsatz von Wahlcomputern, wie er in ?35 BWahlG geregelt wird, die
?ffentlichkeit und damit die Legitimit?t von Wahlen unn?tigerweise auf gef?hrliche Weise ein. Der Deutsche
Bundestag m?ge daher durch Gesetz die Aufhebung des ?35 BWahlG beschlie?en.
itc.napier.ac.uk/e-Petition/bu…tition.asp?PetitionID=294