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Verpflichtung zur Aufr?stung f?r alle EU- Mitglieder: ?Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre milit?rischen F?higkeiten schrittweise zu verbessern?
(Artikel I-40)
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Erm?glichung des Einsatzes von EU-Streitkr?ften im Inneren, wenn ?Interessen und Werte der Union gef?hrdet sind? (Art. I-40)
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Einrichtung eines ?Europ?ischen Amtes f?r R?stung, Forschung und milit?rische F?higkeiten?, um die R?stungsindustrie zu st?rken
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Erm?chtigung zu weltweiten Milit?rinterventionen (?Kampfeins?tze im Rahmen der Krisenbew?ltigung?) ohne r?umliche Einschr?nkung, ohne Bindung an ein UN-Mandat
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Milit?rische Beistandsverpflichtung im Kampf gegen den ?Terrorismus?, Freibrief zur Aufstandsbek?mpfung in ?Drittstaaten? unter dem Deckmantel der ?Terrorbek?mpfung?
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Einrichtung eines milit?rischen Kerneuropas: L?nder mit ?anspruchsvollen Kriterien in Bezug auf die milit?rischen F?higkeiten? (Art. I-40)
Die folgenden Punkte der EU-Verfassung erfreuen zwar vielleicht die Konzerne, aber....?
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... Ausschaltung der Mitbestimmung der nationalen Parlamente bei Handelsvertr?gen, die Dienstleistungen im Bereich Soziales, Bildung und Gesundheit betreffen
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Verpflichtung aller EU-Mitgliedstaaten zu einer Wirtschaftspolitik, die ?dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist? (Art. III-69)
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Die exklusive Unionskompetenz f?r die Aushandlung und Annahme von Handelsvertr?gen wird auf den Bereich ausl?ndischer Direktinvestitionen ausgedehnt
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?ffnen der T?r f?r die Liberalisierung und Privatisierung der ?ffentlichen Dienste im Bereich Soziales, Bildung und Gesundheit durch die Aufhebung der Vetom?glichkeit im EU-Ministerrat und durch den ...
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Freihandel als Verfassungsauftrag f?r die Au?en- und Sicherheitspolitik: Im Zielkatalog f?r das ?ausw?rtige Handeln? der EU findet sich unter anderem: ?Integration aller L?nder in die Weltwirtschaft?, ?Abbau von Beschr?nkungen des internationalen Handels? (Art. II-188)
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F?rderung der Atomindustrie: ?ber einen Annex (?Kernenergie als unerl??liche Hilfsquelle?) wird der EURATOM-Vertrag in die EU-Verfassung aufgenommen (Die meisten Uranbergwerke sind im Besitz der Familien Rockefeller und Rothschild.)
Die Rechte der EU-Verfassung umfassen W?rde des Menschen, Freiheiten, Gleichheit, Solidarit?t, B?rgerrechte und justizielle Rechte. Sie formulieren aber nur ein Minimalrecht, das in einer Reihe von Fragen weit hinter den Rechtsrahmen einzelner Mitgliedstaaten zur?ckf?llt. Zum Beispiel wird die Pressefreiheit nur geachtet, nicht gesichert. Und die Menschenrechte enthalten nur noch das Recht auf W?rde f?r alle Menschen. Alle anderen Grundrechte, einschlie?lich dessen auf Leben, gelten nur f?r Personen. Diese sind definiert als Menschen, die Pl?ne haben. Danach sind neugeborene und erst Recht ungeborene Menschen sowie Menschen mit eingeschr?nkter Selbstbestimmung dem Sachenrecht unterworfen. Die Verfassung schafft somit kein einziges neues europ?isches Grundrecht, sie fasst nur den kleinsten gemeinsamen Nenner von derzeit in der EU bestehendem Recht zusammen. Doch hat diese Verfassung Vorrang vor dem Grundgesetz und dem Bundesrecht (Art. 1-6)! Hinzu kommt, dass die EU-Grundrechte nicht per Klage beim EU-Gerichtshof geltend gemacht werden k?nnen (S?ddeutsche Zeitung vom 12.5.05), wie es in Deutschland bei dem Bundesverfassungsgericht m?glich ist.
Von der ?Freiheit des Unternehmertums? ist in der Verfassung die Rede, was einen gro?en Spielraum offen l?sst; eine Sozialpflicht des Eigentums, wie zum Beispiel im Grundgesetz der BRD vorgesehen, ist dort mit keinem Wort erw?hnt.
Meistens, wenn es um soziale Rechte geht, verweist die Charta auf ?nationale Bestimmungen?. Wenn es dagegen darum geht, den ?freien Personen-, Waren- und Kapitalverkehr? zu sichern, gibt es solche Einschr?nkungen nicht, da werden die Rechte als europaweit geltende Rechte formuliert. So sind die EU-Kompetenzen in den Sektoren Gesundheit, Bildung, Verteidigung und Sozialpolitik immer noch begrenzt. Zum Beispiel hat das Europaparlament praktisch keine Einflussm?glichkeiten in den Bereichen der gemeinsamen Au?en-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Wurde von ?unseren? Politikern Art. 146 des Grundgesetzes (Forderung einer Verfassung f?r die BRD) deshalb nicht umgesetzt, damit das Deutsche Volk die Pl?ne mit der europ?ischen Verfassung nicht durchkreuzt?
In der Zeitschrift Neuen Solidarit?t Nr. 22/2005 erschien ein Interview mit dem Prof. Karl Albrecht Schachtschneider, der beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsklage des Abgeordneten Dr. Peter Gauweiler gegen den EU-Verfassungsvertrag eingelegt hat. Er sagte darin unter anderem: ?Er ist nicht einmal der Schlu?punkt. Der Vertrag ist auf Weiterentwicklung angelegt. Er enth?lt M?glichkeiten, die Angst machen sollten: etwa die der Wiedereinf?hrung der Todesstrafe, nicht in jeder Situation, aber im Kriegsfall und bei unmittelbar drohender Kriegsgefahr! Ins Recht gesetzt wird auch die T?tung, wenn sie n?tig ist, um Auflauf und Aufruhr niederzuschlagen. Das hei?t, laut EU-Grundrechtecharta h?tte man in einer Situation wie in Leipzig 1989 schie?en d?rfen!?
Text ?bernommen von www.wahrheitssuche.org
Sowelu