27.07.2006 Solidarit?tszuschlag verfassungsgem??
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil (Az.: VII B 324/05) festgestellt, dass der Solidarit?tszuschlag nicht gegen das Grundgesetz verst??t. Ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen hatte eine ?berpr?fung der Rechtm??igkeit des Zuschlages beim BFH angestrengt.
Die Richter in M?nchen kamen jedoch zu der Auffassung, dass der "Soli" nicht gegen die Verfassung verst??t und deshalb keine Vorlage zum Bundesverfassungsgericht n?tig ist. Das Ehepaar hatte argumentiert, dass der Zuschlag eine verfassungswidrige Sondersteuer darstelle. Dem folgten die BFH-Richter nicht. Es handele sich vielmehr um eine zul?ssige Erg?nzungsabgabe zur Einkommen- und K?rperschaftsteuer nach Art. 106 des Grundgesetzes.
Der Solidarit?tszuschlag war 1991 zur F?rderung des Aufbau Ost eingef?hrt worden und auf ein Jahr befristet. Als die Bundesmittel f?r den Aufbau Ost nicht mehr ausreichten, wurde die Abgabe 1995 erneut eingef?hrt ? diesmal ohne Befristung. An diesem Punkt meinte das klagende Ehepaar eine verfassungswidrige Sondersteuer zu erkennen, da Erg?nzungsabgaben nur zeitlich befristet erhoben werden d?rfen.
Der BFH stellte jedoch klar, dass das Bundesverfassungsgericht bereits in fr?heren Entscheidungen klar gestellt hat, dass die Befristung nicht zwingend zum Wesen einer Erg?nzungsabgabe geh?rt, eine solche also auch ohne zeitliche Einschr?nkung erhoben werden kann.
Quelle: http://www.banktip.de/News/20357/Sol…ngsgemaess.html
Zitat von JenneEine Sondersteuer darf m.E. nur eingef?hrt werden, um kurzfristige Notst?nde, wie damals die Hilfe zum Aufbau Ost, zu bew?ltigen, und nicht auf Dauer ohne konkrete Zuordnung in die Staatskasse flie?en, wie es derzeit der Fall ist.
Das Bundesverfassungsgericht scheint offensichtlich Deine Ansicht nicht zu teilen, Jenne.