Abraxas, eigentlich wollte ich schon gar nichts mehr dazu schreiben, den immer wenn Migranten im Spiel sind gibt es Diskussionen, die nur immer in eine Ecke wandern, ich hasse das, weil vorurteilslos bzw. neutral kann das wohl kaum ein BRD Bürger betrachten (siehe Shooters Bemerkung auf den Post von Cherub z.B. und die Antwort an mich) . Mich interessiert der Wahrheitsgehalt und da ich darüber schon wesentlich länger Bescheid wußte, suche ich für Dich nach irgendwelchen Beweisen. Ich habe Dir eine Seite verlinkt, die hättest Du vielleicht auch mal ansehen sollen. Ich kann doch hier machen was ich will, es führt zu gar nix - entweder passt die Quelle nicht, oder der Ulfkotte passt nicht, oder xyz passt nicht, weil sie etwas sagen, schreiben oder aufdecken was die Gemütlichkiet stört. Und das ist definitif mein letzter Beitrag hier in diesem Faden. Nochmal mir ist es egal ob in dieser Hinsicht was passiert oder nicht, ich bin nicht betroffen. Irgendwann kann ich mich gut darausnehmen. Und noch etwas, ich lasse mir auch nicht nachsagen, dass ich gegen Ausländer generell bin, ich bin gegen Verbrecher unabhängig davon welche Nationalität,m Hautfarbe was auch immer, ob Männlein oder Weiblein. Ich wußte vorher schon genau, was passieren würde, wenn ich diese Petition hierein stelle und bin nicht überrascht worden, leider. Die Unterstellung ist klar: Die hat was gegen Migranten.
Es geht aber nicht um Migranten es geht um eine Gleichbehandlung einzig und allein um Gerechtigkeit mit welcher Begründung, nenne mir eine, haben Migranten politisch abgesegnete Vorteile gegenüber der deutschen Bevölkerung? Ich habe dieses Buch von Ulfkotte nicht gelesen und egal, ob er für oder gegen Islam ist es geht um den Wahrheitsgehalt. Ich wußte, dass das schon einmal vor Jahren Thema war und fand es gut, dass Ulfkotte es in seinem Buch auch geschrieben hat. (Das hatte ich schon bei meiner ersten Antwort an Dich erwähnt)
Zitat:
[size=10][font='Verdana'][color=red]20.04.2003[/color][/font][/size]
[size=10][color=red]Ergänzendes Material[/color][/size]
[size=10][color=black]Fragestunde des Bundestages (Drs 15/337)[/color][/size]
[size=10][color=black]AbgeordneterMartin Hohmann (CDU/CSU)[/color][/size]
[color=black]Wie viele Familienangehörige in Deutschland Krankenversicherter haben nach Kenntnis der[/color] [color=black]Bundesregierung in der Türkei als Leistungsempfänger nach dem deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen Leistungen von deutschen Krankenkassen erstattet bekommen,[/color] [color=black]und wie hoch waren die jährlichen deutschen Erstattungsleistungen in den letzten vier[/color] [color=black]Jahren?[/color]
[color=black]Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Franz Thönnes
vom 8. Januar 2003 [/color]
[color=black]In der Türkei lebende Familienangehörige von in Deutschland krankenversicherten türkischen Arbeitnehmern, die nicht ihrerseits erwerbstätig sind, erhalten nach dem deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen [/color][color=black]vom 30. April 1964 im Krankheitsfall Leistungen der türkischen Krankenversicherung (sog. Sachleistungsaushilfe). Eine solche Regelung entspricht der allgemeinen Praxis sowohl des zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts (hier die[/color][color=black]bilateralen Sozialversicherungsabkommen) [/color][color=black]als auch des überstaatlichen Sozialversicherungsrechts (EU-Regelungen über Soziale Sicherheit – VO (EWG) [/color]
[color=black]Nr. 1408/71 –). Diese Regelung hat ihren Grund darin, dass die Beiträge eines Versicherten nicht nur der Abdeckung seines eigenen Krankenversicherungsschutzes dienen, sondern zusätzlich auch der [/color][color=black]Abdeckung des Schutzes seiner nicht erwerbstätigen Familienangehörigen. [/color][color=black]Die der türkischen Krankenversicherung hierdurch entstandenen Kosten werden von der deutschen Krankenversicherung erstattet. Um den Verwaltungsaufwand gering zu halten, erfolgt die Erstattung der [/color][color=black]Kosten im Wege von kalenderjährlich zu vereinbarenden Monatspauschbeträgen je Familie. Diese Monatspauschbeträge basieren auf den Durchschnittskosten in der Türkei geschützter Personen nach türkischem Recht
und berücksichtigen die durchschnittliche Zahl der in der Türkei wohnenden Familienangehörigen. [/color]
[color=black]Der Bundesregierung liegen keine Zahlen darüber vor, wie viele Familienangehörige [/color][color=black]in der Türkei von bei deutschen Krankenkassen versicherten Arbeitnehmern Leistungen der türkischen Krankenversicherung erhalten haben, deren Kosten von den deutschen Krankenkassen [/color][color=black]zu erstatten sind. [/color]
[color=black]Nach Mitteilung der auf deutscher Seite für den Bereich der Krankenversicherung [/color][color=black]zuständigen Verbindungsstelle, der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland in Bonn, wurden durch die deutsche Krankenversicherung im Durchschnitt für das Jahr 1998 für [/color][color=black]ca. 35 450 Familien und für 1999 für ca. 33 630 Familien pauschale Kostenerstattungen gegenüber der türkischen Krankenversicherung vorgenommen. [/color]
[size=10][color=red]Der Wortlaut der einschlägigen Regelungen der Sozialversicherungsabkommen:[/color][/size]
[size=10][color=red]Deutsch-türkisches Sozialversicherungsabkommen[/color][/size]
[size=10][color=black]Artikel 15a[/color][/size]
[color=black]... [/color]
[color=black](2) ... Soweit den Pauschalbeträgen Durchschnittsbeträge zugrunde liegen, die unter Einbeziehung der Ausgaben des Trägers des Aufenthaltsortes für anspruchsberechtigte Angehörige ermittelt sind, richtet sich der Kreis der zu berücksichtigenden Angehörigen abweichend von Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens nach den für den Träger des Aufenthaltsortes geltenden Rechtsvorschriften. ... [/color]
[color=black]Kommentierung: [/color]
[color=black]"Lestungen in der Türkei
(55) Der Kreis der anspruchsberechtigten Angehörigen richtet sich nach türkischen Rechtsvorschriften....
(56) Zum Kreis der nach türkischen Rechtsvorschriften anspruchsberechtigten Familienangehörigen gehören:
die Ehefrau,
der nicht erwerbsfähige Ehemann über 55 Jahre,
die ehelichen, für ehelich erklärten und adoptierten sowie die Kinder, für die die Vaterschaft anerkannt wurde,
- im allgemeinen bis zum 18. Lebensjahr
(Töchter ohne eigenen Leistungsanspruch oder Anspruch gegenüber einer anderen Person auch über das 18. Lebensjahr hinaus)
- bei Schulausbildung bis zum 20. Lebensjahr
- bei Hochschulausbildung bis zum 25. Lebensjahr
- bei Gebrechlichkeit ohne Altersbeschränkung
die Eltern des unterhaltspflichtig Versicherten(Voraussetzung ist eine Vorversicherungszeit von 120 Tagen)[/color]
http://familie-klumpp.de/aktuell/eine_b…_sozialvers.htm
Ich könnte Dir jetzt noch erzählen, dass die Türkei bis 1998 von der BRD Entwicklungshilfe erhalten hat und auch, dass die Gastarbeiter ab 1961 auf Druck der USA angenommen wurden, aber das willst Du und auch kein anderer hören, denn alles was islamisch ist ist tabu, habe sogar ich jetzt begriffen.
Du solltest Dir aber sicher sein, dass ich genau weiß was ich schreibe, ich nehme mir nicht die Zeit, um etwas dahin zu schmieren, was weder Hand und Fuß hat und,
so das war es für mich, was diesen faden betrifft.
Gruß Jo
PS
sooma,
Du hast natürlich recht,
Zitat: (aus 2003)
[font='Arial, Helvetica, sans-serif'][size=10][color=black]Diese bisher weithin unbekannte Ausweitung der kostenlosen Mitversicherung wurde in dieser Woche vom Parlamentarischen Staatssekretär Franz Thönnes (SPD) aus dem Bundesgesundheitsministerium auf Grund einer Anfrage der Abgeordneten Erika Steinbach (CDU) enthüllt.Im Namen der Bundesregierung bestätigte der Staatssekretär: In der Türkei, in Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro lebende Eltern eines in Deutschland krankenversicherten ausländischen Arbeitnehmers haben Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung. Der Kreis der Anspruchsberechtigten richte sich nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates der Familienangehörigen. Grundlage seien, so Thönnes, ein deutsch-türkisches Abkommen vom 30. April 1964 sowie ein deutsch-jugoslawisches Abkommen vom 12. Oktober 1968. [/color][/size][/font][font='Arial, Helvetica, sans-serif'][size=10][color=black]Frau Steinbach fordert jetzt, diese Bevorzugung ausländischer Familieangehöriger in der kostenlosen Mitversicherung deutscher Krankenkassen abzuschaffen: "Deutschen Krankenversicherten ist die Einbeziehung von Eltern in die Familienmitversicherung verwehrt." Bei Deutschen dürften nur Ehegatten, Lebenspartner und Kinder beitragsfrei in die Familienversicherung aufgenommen werden. [/color][/size][/font]
Das pauschal bezahlt wird, steht weiter oben im Beitrag.
Gruß Jo