[size=14]Bisher geheim: der Vertrag zum EU-Rettungsschirm ab 2013[/size]
Michael Grandt / Alexander Strauß
Das Ende der staatlichen Haushaltssouveränität scheint beschlossene Sache. Dies geht eindeutig aus dem bis jetzt geheim gehaltenen Vertragsentwurf des europäischen Stabilitätsmechanismus hervor – und noch mehr: Ein neuer Dauerauftrag aus Deutschland für verschuldete Staaten wird folgen.
Die im Juni 2010 gegründete Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und der im Juli 2011 geschaffene Europäische Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM oder Euro-Rettungsschirm) sollen ab Ende Juni 2013 durch einen neuen Europäischen Stabilisierungsmechanismus (ESM) ersetzt werden. Damit verändert sich auch die Höhe der Einlagen: Während der EFSF für in Not geratene Euroländer eine Summe von 440 Milliarden Euro zur Verfügung stellen kann, werden es in Zukunft 500 Milliarden sein, das Grundkapital beträgt 700 Milliarden Euro.
[size=14]Willkür sind Tür und Tor geöffnet[/size]
Aus dem nicht amtlichen Entwurf des ESM geht hervor, das oberste Ziel sei, die Stabilität des Euro-Währungsgebiets zu wahren, indem Staaten, die in »finanzielles Ungleichgewicht« geraten sind, Finanzhilfen gewährt werden. Diese sollen dazu dienen, die Staatsverschuldung des betroffenen Landes auf ein Niveau zurückzubringen, das eine selbstständige Bedienung der Verbindlichkeiten ermöglicht. Ferner hat der ESM auch die Möglichkeit, Anleihen maroder Staaten aufzukaufen. Bemerkenswert ist auch, dass nach dem Vertragsentwurf die Einlagehöhe des ESM jederzeit bei Bedarf nach oben korrigiert werden kann. Willkür ist also Tür und Tor geöffnet.
Bei der Aufschlüsselung der Beiträge zum ESM fällt auf, dass Deutschland wieder einmal die größte Last zu tragen hat:
- Deutschland 27,1 Prozent (= 190 Mrd. Euro, davon werden 22 Mrd. einbezahlt, für 168,3 Mrd. Euro Garantien des Steuerzahlers ausgesprochen)
- Frankreich 20,3 Prozent (= 142 Mrd. Euro)
- Italien 17,9 Prozent (= 125 Mrd. Euro)
- Spanien 11,9 Prozent (= 83 Mrd. Euro)
- Portugal 2,5 Prozent (= 17 Mrd. Euro)
- Griechenland 2,8 Prozent (= 19 Mrd. Euro)
- Irland 1,6 Prozent (= 11 Mrd. Euro).
[size=14]Das Ende der nationalen Haushaltssouveränität[/size]
Zur Führung des ESM soll jedes Land einen Gouverneur und einen stellvertretenden Gouverneur stellen, welche dann mit ihren Kollegen zusammen über die Verteilung der finanziellen Mittel innerhalb der Eurozone bestimmen sollen. Das heißt nichts anderes, als dass die Kontrolle des Bundestages zur Verwendung der Steuergelder ausgehebelt wird. Die nationale Haushaltssouveränität ist damit beendet.
Jedes Land stellt also einen Gouverneur und dessen Stellvertreter sowie einen Direktor und dessen Stellvertreter in einer Einrichtung, die parallel zum IWF laufen soll. Allein die Personalkosten dieses Apparates, die aus dem ESM selbst bezahlt werden sollen, dürften astronomisch sein. Als Sitz dieser neuen Einrichtung ist Liechtenstein geplant.
[size=14]Wie immer: Zahlmeister Deutschland[/size]
Jedes Mitgliedsland des ESM ist angehalten, seine Beiträge in Höhe des vorgegebenen Schlüssels zu entrichten. Erfüllt ein Mitgliedsland allerdings die Voraussetzungen, um Finanzhilfe zu erhalten, muss es zwar weiterhin in den Topf einbezahlen, bekommt aber ein Vielfaches wieder heraus. Im Falle Deutschlands würde das einen neuen Dauerauftrag darstellen, durch den zwar weiterhin Geld aus dem Land abfließt, jedoch nicht mehr zurückkommt. Es scheint fast so, als habe man vergessen, dass unser Land selbst mit rund zwei Billionen Euro (gesamt rund sieben Billionen Euro) verschuldet ist. Eine Tatsache, an der auch unsere wunderbare AAA-Bewertung der Ratingagenturen nichts ändert.
Hat der ESM also die komplette Einlage von unglaublichen 500 Milliarden Euro bis auf einen festgelegten Grundstock verbraucht, hat er jederzeit die Möglichkeit, diese mit frischem Geld wieder aufzufüllen. Das Verhältnis der Einzahlungen wird mit Sicherheit wieder nach der oben gezeigten Aufschlüsselung vor sich gehen. Zahlmeister Nummer 1 mit einem Anteil von über 27 Prozent ist und bleibt (wie immer) Deutschland.
[size=14]Bezahlte, »unabhängige« Prüfer[/size]
Aus dem Vertragsentwurf geht zudem hervor, dass der ESM ein Mahnsystem einrichten wird, das säumige Länder zu einer fristgerechten Rückzahlung erhaltener Gelder anhält. Hier stellt sich allerdings die Frage, wie ein säumig gewordener Zahler einer Rückzahlung Folge leisten kann, wenn dieser mittlerweile nicht mehr solvent ist, Beispiel Griechenland.
Der ESM erhält die Möglichkeit, über die Einlagen seiner Mitgliedsländer »frei« und »nach Bedarf« zu verfügen. Zusätzlich wird eingeräumt, Kredite von Banken, Finanzinstituten oder sonstigen Einrichtungen aufzunehmen. Das Direktorium des ESM hat die Möglichkeit, einen Reservefonds und gegebenenfalls andere Fonds einzurichten. Der Haushalt soll jährlich vom Gouverneursrat genehmigt werden. Für den Steuerzahler, der letztendlich alles bezahlt, stellt sich hier nur eine Frage: Wer überwacht das alles? Die Antwort: der Ausschuss für die interne Rechnungsprüfung. Dieser besteht aus drei Mitgliedern, die vom Gouverneursrat aufgrund ihrer Fachkompetenz in Rechnungsprüfungs- und Finanzfragen benannt werden. Hier stellt sich nun eine neue Frage: Ergibt es wirklich einen Sinn, Prüfer zu verpflichten, die ihrerseits vom Auftraggeber bezahlt werden, selbst aber nicht kontrolliert werden?
[size=14]Gegen das Grundgesetz[/size]
Sämtliche Mitarbeiter des ESM sind zur strikten Geheimhaltung verpflichtet. Die Gouverneursratsmitglieder, stellvertretenden Gouverneursratsmitglieder, Direktoren, stellvertretenden Direktoren, der geschäftsführende Direktor und das Personal genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen und Unverletzlichkeit in Bezug auf ihre amtliche Schriftstücke.
Immunität ist mit Lossprechung von jeder Art von Strafverfolgung und Gerichtsbarkeit gleichzusetzen. Das gilt auch für Kapitalverbrechen. Ein Gouverneursratsmitglied ist durch diese Maßnahme genauso geschützt wie ein demokratisch gewählter Volksvertreter. Nur mit dem Unterschied, dass Ersteres gar nicht demokratisch gewählt wurde.
Unser Grundgesetz gibt uns laut Artikel 20 Absatz 4 das Recht zum Widerstand gegen jeden, der die verfassungsmäßige Ordnung abschaffen will. Ein ESM-Vertrag, der ohne Zustimmung des Volkes in Kraft gesetzt werden soll, kommt einem Verstoß gegen dieses Gesetz gleich.
Quelle