Beiträge von Lunii

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    Als Richard Speck zwanzig Jahre alt war, hatte er schon fast vierzig Verhaftungen auf seinem Konto. Er war verheiratet mit einer 15j?hrigen und hatte ein Kind mit ihr. Er verlie? sie f?nf Jahre sp?ter: " Ich habe es einfach nicht fertig gebracht sie zu t?ten ".

    Allerdings ermordete er mehrere andere Frauen, darunter eine Kellnerin, weil sie auf seine Ann?herungsversuche nicht eingegangen war. Weiterhin ?berfiel und beraubte er eine 65j?hrige Frau, an der er sich auch verging. Ein paar Monate sp?ter, am 13 Juli 1966, vergewaltigte und ermordete er in Chicago 8 Frauen.

    Er war bewaffnet mit einem Messer und einem Gewehr in ein Schwesternwohnheim eingebrochen und wurde dort von 9 Schwesternsch?lerin ?berrascht. Er fesselte alle und zerrte sie nacheinander in ein anderes Zimmer. Dort verging er sich an ihnen und ermordete sie. Das Motiv: Niemand sollte ihn identifizieren k?nnen. Eine neunte Schwesternsch?lerin hatte sich unter einem Bett versteckt und musste miterleben, wie Speck unmittelbar ?ber ihr eine ihrer Freundinnen vergewaltigte und ermordete. Speck hatte sich offenbar verz?hlt, denn nach der achten Bluttat verlie? er das Haus. So konnte die neunte entkommen und der Polizei eine ziemlich exakte Beschreibung des T?ters geben.

    Unter anderem erinnerte sie sich an eine T?towierung auf Specks linken Arm mit der Aufschrift "Born to raise Hell". Dieser Hinweis wurde an die Unfallstationen s?mtlicher Krankenh?user verschickt. Wenige Tage nach dem Blutbad suchte Speck wegen einer Wunde ein Krankenhaus auf. Die T?towierung wurde erkannt, und er konnte verhaftet werden.

    Speck wurde sp?ter zum Tode verurteilt. Dieses Urteil wurde jedoch annulliert, da er iin dem geschlechtsbestimmenden 23 Chromosomenpaar ein zus?tzliches Y Chromosom hatte. Wissenschaftler gingen damals davon aus, dass dieses genetische Anomalit?t bei M?nnern kriminalit?tsf?rdernd wirkt.

    Das Urteil wurde widerrufen und Speck wurde wegen achtfachen Mordes zu 600 Jahren Gef?ngnis verurteilt. Speck starb 1991 im Alter von 49 Jahren an einem Herzinfarkt.

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    Martin Bryant hat eine Zeit lang anscheinend als eine Art Sohnersatz bei einer exzentrischen Million?rin in Tasmanien gewohnt. Nach ihrem Tod wurde er Alleinerbe. Zum Zeitpunkt der Tat war er 28 Jahre alt. Geistig soll er auf dem Niveau eines 11j?hrigen sein.

    Am 28. April 1996 fuhr Martin Bryant zu einem ?lteren Ehepaar, mit dem er schon seit einiger Zeit Probleme wegen des Verkaufs ihres Grundst?ckes hatte. Sie wollten ihm das Land nicht verkaufen. Martin erschoss die beiden in ihrem Haus und fuhr anschlie?end zu einem Touristenpark auf der tasmanischen Insel Porth Arthur.

    Er ging mit einer Sporttasche voller Waffen in ein Cafe und schoss dort sehr gezielt und eiskalt auf die G?ste. Die anderen Touristen auf dem Parkplatz dachten zun?chst an Filmaufnahmen, bis Martin heraus kam und auch auf dem Parkplatz um sich schoss. Er ging sogar in die Busse und suchte nach Menschen, die sich dort versteckt hielten.

    Einen Mann nahm er als Geisel mit und fuhr mit ihm zur?ck zum Haus des ?lteren Ehepaares, mit dem er Streit gehabt hatte. An einer Tankstelle erschoss er 2 weitere Personen.

    Er verschanzte sich 18 Stunden lang in dem besagten Haus, dann z?ndete er es an, wollte offenbar Selbstmord begehen. Er kam jedoch doch noch, nackt und schwer verletzt, heraus und wurde ins Krankenhaus gebracht (?brigens in dasselbe in dem die Verletzten seines Amoklaufes lagen).

    Die Bilanz waren 35 Tote und 19 Verletzte. Es war das gr??te Massaker in der Geschichte des Australischen Kontinents.

    Sieben Monate nach dem Amoklauf begann der Prozess gegen Martin Bryant. Ihm wurde zwar die Intelligenz eines 11j?hrigen zugesprochen, jedoch auch volle Schuldf?higkeit. Bei seinen Aussagen vor Gericht fing er heftig an zu lachen. Im November wurde er zu 35mal lebensl?nglicher Haft und zus?tzlichen 777 Jahren Gef?ngnis verurteilt. *krass*

    Seitdem sitzt er in Porth Arthur in einer sehr karg eingerichteten Zelle und wird rund um die Uhr bewacht. Nur ausgew?hlte Gefangene d?rfen Kontakt zu ihm haben. Bryant hat inzwischen den dritten Selbstmordversuch hinter sich. Beim ersten Mal wollte er sich mit Verbandsmaterial selbst strangulieren, dann versuchte er eine aufgerollte Zahnpastatube zu verschlucken. Zuletzt wurde er v?llig bet?ubt in seiner Zelle gefunden. Anscheinend hatten ihm andere H?ftlinge Medikamente zukommen lassen.

    Die Regierung hat aufgrund dieses Falles ihre Waffengesetze versch?rft. In einem R?cklauf Programm wurden bislang ?ber 383 000 Waffen aus Privath?nden aufgekauft.

    Die Opfer Bryants:

    Royce Thompson 59 Jahre,
    Janet Quin 50 Jahre,
    Nanette Mikac 36 Jahre,
    Madeline Mikac 3 Jahre,
    Andrew Mills 39 Jahre,
    Mary Nixon 55 Jahre,
    Elizabeth Howard 26 Jahre,
    Jason Winter 39 Jahre,
    Nicole Burgess 17 Jahre,
    Sally Martin 70 Jahre,
    David Martin 70 Jahre,
    Elva Gaylard 48 Jahre,
    Walter Bennett 66 Jahre,
    Raymond Sharp 67 Jahre,
    Kevin Sharp 69 Jahre,
    Sarah Loughton 15 Jahre,
    Mervyn Howard 55 Jahre,
    May Howard 57 Jahre,
    Pauline Masters 49 Jahre,
    Dennis Lever 53 Jahre,
    Ronald Jary 71 Jahre,
    Peter Nash 32 Jahre,
    Anthony Nightingale 43Jahre,
    Tony Kisten 51 Jahre,
    Zoe Hall 28 Jahre,
    Glen Pears 35 Jahre,
    Helen Salzman ?? Jahre,
    Robert Salzmann 56 Jahre,
    Jim Pollard 72 Jahre,
    Kate Scott 21 Jahre,
    Gwenda Neander 67 Jahre,
    William Ng Mokya ?? Jahre,
    Sue Ling Chong 36 Jahre,

    Keine Ahnung ich war noch nie auf der Homepage.... :shock:
    Naja bei mir funktioniert auf jedenfall auch alles....
    hab das Programm nur bei Google eingegeben und die erst beste Seite genommen... :lol:

    Nein der l?uft leider nicht im TV....Steht soweit ich wei? auf dem Index!!
    Den gibt es in manchen Videotheken....Kann man sich aber auch z.B bei Media Markt kaufen allerdings nur die FSK 12 Version...Kann ich keinem empfehlen!!! Ist halt ein Splatterfilm auch wenn man ihn nicht ansatzweise ernst nehmen kann :lol:

    Diesen Film muss man gesehen haben.....
    Anfangs denkt man :" Was soll das denn wollen die mich verarschen?"
    Hab den Film jetzt 5 oder 6 mal gesehen und k?nnte mich jedesmal wieder kaputt lachen....Peter Jacksons Anf?nge sind echt cool..Man denke an Braindead :lol:
    Man darf auch nicht vergessen das Bad Taste eigentlich laut Peter Jackson ein Kurzfilm von 20 min. werden sollte, er dann allerdings in einen "Filmrausch" kam und dann dieses Prachtwerk eines Splattstick Filmes entstanden ist!!!

    Das kann man so nicht sagen...Ich meine wenn man sich den Klassiker Halloween 1 anschaut...Ich finde das ist einer der besten Horrorfilme. Bei den weiteren Teilen.... naja (kein Kommentar)... Richtig ist allerdings das es heutzutage kaum noch vern?nftige Horrorfilme gibt! Was eigentlich sehr schade ist denn Horror ist meiner Meinung nach das beste Genre.. :lol:

    4. Der Jugendmedienschutz innerhalb des gesetzlichen Jugendschutzes

    4.1 Die Gesetzeslage vor der Kommerzialisierung des Internets
    Als zeitlichen Rahmen f?r die Vorstellung des gesetzlichen Jugendmedienschutzes wird hier der Zeitraum von Gr?ndung der Bundesrepublik Deutschland bis zur Kommerzialisierung des Internets angesetzt. Die Gesetzeslage in der Deutschen Demokratischen Republik w?hrend dieses Zeitraumes findet keine Beachtung.


    4.1.1. Das Grundgesetz
    Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor potentiell sch?digenden Medieneinfl?ssen ist bereits im Grundgesetz verankert. In Artikel 5 Abs. 1 und 2 hei?t es:

    "(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu ?u?ern und zu verbreiten und sich aus allgemein zug?nglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gew?hrleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

    Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der pers?nlichen Ehre."

    Das Grundrecht der freien Meinungs?u?erung wird also unter anderem durch die Bestimmungen des Jugendschutzes eingeschr?nkt, wobei die Verh?ltnism??igkeit der einzelnen Rechtsg?ter im einzelnen zu pr?fen ist und insbesondere mit der Freiheit der Kunst kollidieren kann (vgl.: ENQUETE-KOMMISSION, 1998). Neben diesem direkten Bezug auf die Medien ist der Jugendschutz grunds?tzlich noch in Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes zu finden, in dem das elterliche Erziehungsrecht zur Sprache kommt, das nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes auch die Bestimmung der Lekt?re der Kinder beinhaltet (vgl.: ENQUETE-KOMMISSION, 1998). Ferner steht Kindern und Jugendlichen ein Recht auf freie Entfaltung der Pers?nlichkeit im Sinne von Artikel 2 Abs.1 des Grundgesetzes zu, ebenso findet nat?rlich Art. 1 Abs. 1 auf sie Anwendung: "Die W?rde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu sch?tzen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt." Laut eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes bed?rfen Kinder des besonderen Schutzes und der Hilfe des Staates, um sich zu einer eigenverantwortlichen Pers?nlichkeit innerhalb der Gesellschaft zu entwickeln (vgl.: ENQUETE-KOMMISSION, 1998).


    4.1.2 Das Gesetz zum Schutze der Jugend in der ?ffentlichkeit
    Das Gesetz zum Schutze der Jugend in der ?ffentlichkeit ist eines der Gesetze, mit dem eine Einschr?nkung des Grundrechts auf freie Meinungs?u?erung, wie sie im Grundgesetz garantiert ist, vorgenommen wird. 1951 wurde das Gesetz erstmals erlassen, 1985 aufgrund des expandierenden Videomarktes novelliert. Die aktuelle Fassung ist aus dem Jahr 1994, in dem das Gesetz nochmals novelliert wurde. Insbesondere die Paragraphen 6 und 7 sind f?r den Medienbereich relevant. Im Paragraphen 6 wird die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen bei ?ffentlichen Filmveranstaltungen geregelt und festgelegt, da? Filme von den Obersten Landesjugendbeh?rden mit entsprechenden Altersfreigaben zu kennzeichnen sind.

    Nur solche Filme, die eine Kennzeichnung erhalten haben, sind f?r die jeweilige Altersklasse zul?ssig. Die Obersten Landesjugendbeh?rden bedienen sich aufgrund einer Vereinbarung der L?nder der gutachterlichen Stellungnahme der freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft, bei der sie den Vorsitz f?hren und die Grunds?tze mitbestimmen (vgl.: HAINZ, 1991, S. 40).

    Eine zeitliche Begrenzung der Filmbesuche ist in Paragraph 6 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der ?ffentlichkeit nach Altersstufen geregelt. Paragraph 7 behandelt die Kennzeichnungspflicht f?r Videokassetten u.?., die sich an Paragraph 6 anlehnt. Nicht gekennzeichnete oder nicht freigegebene Bildtr?ger d?rfen einem Kind oder Jugendlichen nicht zug?nglich gemacht werden. Auf die Einhaltung dieser Bestimmungen m?ssen Veranstalter und Gewerbetreibende achten. Verst??e werden als Ordnungswidrigkeiten gewertet und entsprechend geahndet. Diese Bestimmungen lassen sich in Paragraph 10 bis 12 finden.


    4.1.3 Das Gesetz ?ber die Verbreitung jugendgef?hrdender Schriften und Medieninhalte
    Das Gesetz ?ber die Verbreitung jugendgef?hrdender Schriften und Medieninhalte (GjS) schr?nkt die Presse- und Informationsfreiheit des Artikels 5 Abs. 1 des Grundgesetzes, soweit ein jugendschutzrelevanter Tatbestand vorliegt, ein. Erlassen wurde das Gesetz 1953, zuletzt wurde es 1997 durch das Informations- und Kommunikationsdienstegesetz ge?ndert, in dem der Schriftenbegriff erweitert wurde und das Gesetz nun auch eindeutig auf Online-Medien, wie z.B. das Internet, anwendbar ist. Der Titel des Gesetzes, "Gesetz ?ber die Verbreitung jugendgef?hrdender Schriften", wurde um den Begriff der "Medieninhalte" erg?nzt. Das Gesetz regelt unter anderem die Aufnahme von jugendgef?hrdenden Schriften in einen Index, der von der Bundespr?fstelle f?r jugendgef?hrdende Schriften erstellt wird.

    Als jugendgef?hrdende Schriften werden solche gesehen, die "geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gef?hrden [...]. Dazu z?hlen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewaltt?tigkeit, Verbrechen oder Rassenha? anreizende sowie den Krieg verherrlichende Schriften" (?1 Abs. 1). Die Bundespr?fstelle beurteilt als jugendgef?hrdend, was sozialethisch desorientieren kann (vgl.: BUNDESMINISTERIUM, 1998, S. 33), dabei hat sie einen Beurteilungsspielraum. Die Liste der von der Bundespr?fstelle indizierten Medien mu? ver?ffentlicht werden (vgl.: ?1 Abs. 1). Unzul?ssig ist die Indizierung einer Schrift "allein wegen ihres politischen, sozialen, religi?sen oder weltanschaulichen Inhalts", ferner wenn sie der Kunst, Wissenschaft, Forschung oder Lehre dient (?1 Abs. 2).

    Eine Indizierung bewirkt nicht das totale Verbot des Mediums, sondern umfa?t vorwiegend Vermiet-, Vertriebs- und Werbeverbote, die verhindern sollen, da? das Medium in die H?nde von Kindern und Jugendlichen gelangt. F?r Erwachsene mu? es nach wie vor zug?nglich sein (vgl.: ?? 3-5). Verst??e gegen das Gesetz ?ber die Verbreitung jugendgef?hrdender Schriften und Medieninhalte gelten als Straftat und k?nnen mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafen von 10,- DM bis 3.600.000 DM geahndet werden (vgl.: BUNDESMINISTERIUM, 1998, S. 55).


    4.1.4 Das Strafgesetzbuch
    Relevant f?r den Jugendmedienschutz sind die Paragraphen 131 und 184 des Strafgesetzbuches. Im Paragraphen 131 geht es um Gewaltdarstellungen und Aufstachelung zum Rassenha?, deren Verbreitung in Form von Schriften oder ?ber den Rundfunk unter Strafe gestellt ist, sofern sie nicht in den Bereich der Nachrichten fallen. Dabei m?ssen diese Publikationen den Straftatbestand der Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewaltt?tigkeiten erf?llen, oder den Vorgang in einer die Menschenw?rde verletzenden Art darstellen (vgl.: ?131).

    Paragraph 184 behandelt die Bestrafung der Verbreitung pornographischer Schriften unter Personen, die noch keine 18 Jahre alt sind. Das Zug?nglichmachen und die Verbreitung werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Sogenannte harte Pornographie, die Gewaltt?tigkeiten, sexuelle Handlungen mit Tieren oder Mi?brauch von Kindern zum Thema haben, sind auch f?r erwachsene Personen verboten und unter Strafe gestellt (vgl.: ?184).


    4.1.5 Der Rundfunkstaatsvertrag
    Da Rundfunk L?ndersache ist, existiert ein Staatsvertrag, der einen Rahmen f?r die Mediengesetze der einzelnen Bundesl?nder darstellt und zu gro?e Abweichungen innerhalb der Gesetzgebung der L?nder verhindern soll.

    Jugendschutzbestimmungen kommen dabei in Paragraph 3 des Rundfunkstaatsvertrages vor. In Absatz 1 werden zun?chst unzul?ssige Sendungen definiert. Das sind insbesondere Sendungen, die den Krieg verherrlichen (vgl.: ?3 Abs. 1; 3), "offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gef?hrden" (?3 Abs. 1; 5), "Menschen, die sterben oder schweren k?rperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenw?rde verletzenden Weise darstellen und ein tats?chliches Geschehen widergeben, ohne da? ein ?berwiegendes berechtigtes Interesse an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; [...]." (?3 Abs. 1; 6) oder gegen die Paragraphen 130, 131, 184 des Strafgesetzbuches versto?en (?3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4).

    Der zweite Absatz geht dann direkt auf den Jugendschutz ein, indem zun?chst eine Formulierung aus ? 6 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der ?ffentlichkeit verwendet wird. Dort hei?t es: "Sendungen, die geeignet sind, das k?rperliche, geistige und seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeintr?chtigen, d?rfen nicht verbreitet werden, es sei denn, der Veranstalter trifft aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge, da? Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe die Sendungen ?blicherweise nicht wahrnehmen" (?3 Abs. 2 Satz 1). Sendezeiten werden hier an Freigaben der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft gekn?pft. Filme, die erst ab 16 Jahren freigegeben sind, d?rfen nach 22:00 Uhr, Filme ab 18 Jahren nach 23:00 Uhr ausgestrahlt werden. Die gleichen Sendezeitbeschr?nkungen gelten f?r die Bewerbung des Films mit Bewegtbildern (vgl.: ?3 Abs. 4). Indizierte Filme k?nnen nach 23:00 Uhr ausgestrahlt werden, "wenn die m?gliche sittliche Gef?hrdung von Kindern und Jugendlichen unter Ber?cksichtigung aller Umst?nde nicht als schwer angesehen werden kann." (?3 Abs. 3).

    Laut Rundfunkstaatsvertrag mu? jeder Sender einen Jugendschutzbeauftragten einstellen, der f?r die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen sorgt und die Sender in der Programmgestaltung etc. ber?t (vgl.: ?3 Abs. 2 Satz 1).

    F?r die Durchsetzung und Kontrolle des Rundfunkstaatsvertrages wurden Landesmedienanstalten gegr?ndet, die von Gremien kontrolliert werden, die mit Vertretern aus gesellschaftlich relevanten Gruppen pluralistisch besetzt sind. Bei den Landesmedienanstalten besteht eine gemeinsame Stelle f?r Jugendschutz, in dem jede Landesmedienanstalt durch einen Jugendschutz-Referenten vertreten ist. Aufgrund des Zensurverbotes des Grundgesetzes ist erst nach Ausstrahlung des Programmes eine Beanstandung m?glich (vgl.: GOTTBERG, 1997).


    4.2 ?nderung der Gesetzeslage nach der Kommerzialisierung des Internets
    1997 wurden zwei Gesetze verabschiedet, die sich mit Online-Medien auch unter jugendsch?tzerischen Aspekten auseinandersetzen. Dies sind das Informations- und Kommunikationsdienstegesetz und der Mediendienstestaatsvertrag. W?hrend das Informations- und Kommunikationsdienstegesetz Bundesrecht ist, stellt der Mediendienstestaatsvertrag L?nderrecht dar.


    4.2.1 Das Informations- und Kommunikationsdienstegesetz
    Das Informations- und Kommunikationsdienstegesetz wurde am 22. Juli 1997 vom deutschen Bundestag verabschiedet und fu?t auf der Zust?ndigkeit des Bundes f?r das Wirtschaftsrecht (vgl.: HEYL, 1998). Es setzt sich aus mehreren Gesetzen, bzw. Gesetzes?nderungen zusammen.

    Artikel 1 des Informations- und Kommunikationsdienstegesetz beinhaltet das Teledienstegesetz (TDG). Zweck des Gesetzes ist es, "einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen f?r die verschiedenen Nutzungsm?glichkeiten der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen." (? 1). Das Gesetz gilt f?r "Angebote im Bereich der Individualkommunikation", sogenannte Teledienste (? 2 Abs. 2 Satz 1). Angebote zur Nutzung des Internets und anderer Netze werden dabei als Teledienste bezeichnet und somit dem Bereich der Individualkommunikation zugerechnet (vgl.: ?2 Abs. 2 Satz 3). Das Gesetz gilt nicht, wenn die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung f?r die Allgemeinheit im Vordergrund steht. In diesem Falle gilt der Mediendienstestaatsvertrag in der Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997 (vgl.: ?2 Abs. 4 Satz 3). Auf die Unterscheidung von Mediendiensten und Telediensten kann an dieser Stelle nicht n?her eingegangen werden, da es sich um ein umfangreiches juristisches Problem handelt. Hingewiesen sei darauf, da? die Rechtslage an dieser Stelle nicht eindeutig ist.

    Artikel 6 des Informations- und Kommunikationsdienstegesetzes geht auf den Jugendschutz in Telediensten ein und stellt eine ?nderung des Gesetzes ?ber die Verbreitung jugendgef?hrdender Schriften in der Fassung vom 28. Oktober 1994 dar. Die wichtigsten ?nderungen sollen hier kurz vorgestellt werden: Der Titel des Gesetzes wird in "Gesetz ?ber die Verbreitung jugendgef?hrdender Schriften und Medieninhalte" ge?ndert (IuKDG, Art. 6 Abs. 1). Somit fallen auch Ton- und Bildtr?ger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen sowie das Internet unter den Schriftenbegriff (vgl.: IuKDG, Art 6 Abs. 2, vgl.: auch BUNDESMINISTERIUM, 1998, S. 35).

    Schriften, die von der Bundespr?fstelle indiziert wurden, d?rfen nun auch nicht "durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste verbreitet, bereitgehalten oder sonst zug?nglich gemacht werden." (IuKDG, Art 6 Abs 3a). Eine Ausnahme besteht, wenn technische Vorkehrungen getroffen werden (beispielsweise in Form von Filtersoftware), die eine Verbreitung innerhalb Deutschlands unter Minderj?hrigen ausschlie?t (vgl.: IuKDG, Art. 6 Abs. 3b). Paragraph 5, Absatz 2, der ein Werbeverbot f?r indizierte Schriften vorsieht, gilt nicht, wenn dies im Gesch?ftsverkehr mit dem "einschl?gigen Handel" (IuKDG, Art. 6 Abs. 4) oder wenn durch technische oder sonstige Mittel eine Kenntnisnahme von Jugendlichen und Kindern ausgeschlossen ist (vgl.: IuKDG, Art. 6 Abs. 4).

    Neu wurde ? 7a eingef?gt, der die Einstellung eines Jugendschutzbauftragten f?r Teledienste-Anbieter vorschreibt, falls diese Dienste allgemein angeboten werden und "jugendgef?hrdende Inhalte enthalten k?nnen" (IuKDG, Art. 6 Abs. 5).

    Dieser Jugendschutzbeauftragte soll bei der Planung und Gestaltung des Angebotes mitwirken und beratend t?tig sein. Eingeschr?nkt wird dieser Paragraph allerdings mit der M?glichkeit, sich einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle anzuschlie?en, die die Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten dann wahrnimmt. Die meisten Anbieter von Online-Zug?ngen (Provider) sind der 1997 gegr?ndeten "Freiwillige Selbstkontrolle Multimediadiensteanbieter e.V." beigetreten, deren Arbeit in Kapitel 5.2 vorgestellt wird. Ist eine Schrift ganz oder im wesentlichen inhaltsgleich mit einer im Index aufgenommenen, oder handelt es sich um eine nach dem Strafgesetzbuch verbotene Schrift, so gelten die Vertriebs- und Werbebeschr?nkungen ohne Bekanntmachung oder Aufnahme in die Liste (vgl.: IuKDG Art. 6 Abs. 7).

    Verst?sse gegen Bestimmungen des GjS werden als Straftat gewertet und mit Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafen bis zu 3.600.000 DM geahndet wird (vgl.: BUNDESMINISTERIUM, 1998, S. 54 f).


    4.2.2 Der Mediendienstestaatsvertrag
    Der Mediendienstestaatsvertrag ist L?nderrecht und geht auf die Zust?ndigkeit der L?nder f?r den Rundfunk und den Kultusbereich zur?ck. Er trat am 1. August 1997 in Kraft. In ? 2 Mediendienstestaatsvertrag wird festgelegt, da? ein Mediendienst ein Informations- und Kommunikationsdienst in Text, Ton oder Bild ist, der sich an die Allgemeinheit richtet. Dabei werden diese Dienste "unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen" (?2 Abs. 1) ?bermittelt. Das Internet findet im Mediendienstestaatsvertrag keine ausdr?ckliche Erw?hnung, wohl aber Abrufdienste "bei denen Text- Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderungen aus elektronischen Speichern" (?2 Abs. 2 Satz 4) ?bermittelt werden und nicht der individuelle Austausch oder eine reine ?bermittlung von Daten im Vordergrund steht.

    Die jugendsch?tzerischen Aspekte des Mediendienstestaatsvertrages finden sich in Paragraph 8. Unzul?ssige Angebote sind solche, die bereits nach dem Strafgesetzbuch verboten sind und beispielsweise zu Rassenha? aufstacheln (vgl.: ?8 Abs. 1 Satz 1), gewaltverherrlichend (vgl.: ?8 Abs. 1 Satz 2) oder pornographisch sind (vgl.: ?8 Abs. 1 Satz 4). Weiter unzul?ssig sind u.a. Angebote, die "offensichtlich geeignet sind, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gef?hrden" (?8 Art. 1 Satz 5). Ein weiterer Punkt, der den Jugendschutz im Internet betreffen kann, findet sich in ?8 Artikel 3, in dem festgelegt wird, da? Angebote, die das k?rperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen beeintr?chtigen k?nnen, nur erlaubt sind, wenn der Anbieter dem Endnutzer die M?glichkeit an die Hand gibt, diese Angebote zu sperren (vgl.: ?8 Art. 3). Zur Sperrung von Internet-Angeboten wird Filtersoftware angeboten, die Daten nach verschiedenen Kriterien filtert. In Kapitel 6 wird n?her auf die Einsatzm?glichkeiten von Filtersoftware eingegangen werden. Wie schon im Informations- und Kommunikationsdienstegesetz wird auch im Mediendienstestaatsvertrag ein Jugendschutzbeauftragter gefordert, wenn im entsprechenden Mediendienst potentiell jugendgef?hrdende Inhalte verbreitet werden k?nnen.

    Auch hier besteht aber die M?glichkeit zum Beitritt bei einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle (vgl.: ?8 Art. 4). Verst??e gegen die Bestimmungen des ?8, also auch solche, die nach dem Strafgesetzbuch strafbew?hrt sind, werden in Mediendiensten lediglich als Ordnungswidrigkeit gewertet und mit einer Geldbu?e bis zu 500.000 DM geahndet.


    4.3 Zusammenfassung
    In den beiden vorgestellten Gesetzen wird die Problematik des gesetzlichen Jugendmedienschutzes im Internet deutlich. Die Unterscheidung zwischen Tele- und Mediendiensten ist nicht eindeutig und f?hrt in der Praxis zu Verwirrungen. Je nachdem, ob ein Dienst als Tele- oder Mediendienst verstanden wird, fallen die Strafen bei Verst?nterschiedlich aus.

    Die exakte Zuordnung, ob sich ein Angebot an die Allgemeinheit richtet oder nicht, kann im Einzelfall schwierig sein (HEYL, 1998a). So kann sich beispielsweise eine Homepage sowohl an die Allgemeinheit richten als auch Aspekte der Individualkommunikation aufweisen ("Angebot zum Beginn einer Interaktion", HEYL, 1998a). Von Heyl, der einer der Leiter von Jugendschutz.net ist, kritisiert, da? jedes offen zug?ngliche Angebot im Internet an die Allgemeinheit gerichtet und gleichzeitig auch f?r die individuelle Nutzung bestimmt sei. Ein Unterscheidungsmerkmal liege also auf dieser Ebene gar nicht vor (HEYL, 1998). Die noch fehlende Rechtsprechung sei ein Problem bei der Umsetzung der Gesetze.

    Die an sich vern?nftige Idee, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, der den Anbieter ber?t und das Programm mitgestaltet, hat sich in der Praxis kaum durchsetzen k?nnen. Gibt es Jugendschutzbeauftragte, haben diese meist eine Alibi-Funktion und sind mit wenig Entscheidungskompetenz ausgestattet. Die meisten Anbieter haben sich der freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter angeschlossen, die einen Verhaltenskodex aufgestellt hat, an den sich die Mitglieder halten m? Dieser enth?lt aber nur Bestimmungen, die durch die allgemeine Gesetzeslage ohnenhin abgedeckt sind.

    Drei der Institutionen, die mit der Umsetzung und Kontrolle der genannten Gesetze betraut sind, sollen nun im einzelnen vorgestellt werden. Es werden dabei die Ebenen Bund, L?nder und Wirtschaft angesprochen.

    Quelle:http://www.ailis.de/~ketzer/kapitel4.html

    [size=18][color=black]Videotheken[/color] [/size]


    Videotheken vermieten Filme und Spiele, f?r die der Jugendschutz zu beachten ist. Ein Teil der gesetzlichen Jugendschutz-Regelungen hat auch einen unmittelbaren Einfluss auf die Gestaltung der Videotheken.

    Videothekentypen
    Indizierte Filme und pornographische Filme sind mit den oben aufgef?hrten Vertriebsbeschr?nkungen belegt. Diese hat in der Ausgestaltung zu drei verschiedenen Typen von Videotheken gef?hrt.

    Die Erwachsenenvideothek kann alle Filme anbieten. Sie darf aber nur Erwachsenen den Eintritt in das Ladengesch?ft gew?hren. Au?erdem muss die Videothek so gestaltet sein, dass kein Kunde von au?en in das Gesch?ft hineinsehen kann. Auch die Einsicht in einen Ladenteil, in dem nur Kinder- und Jugendfilme stehen, ist verboten.

    Die Familienvideothek bietet keine Filme an, die auf dem Index stehen oder pornographischen Inhaltes sind. Das Gesch?ft steht allen Personen unabh?ngig ihres Alters offen.

    Die Kombivideothek versucht eine Mischung aus beiden Typen herzustellen. Im Prinzip werden dabei zwei nur begrenzt miteinander verbundene Ladengesch?fte, n?mlich eine Erwachsenen- und eine Familienvideothek kombiniert.
    ?ber die Art der Kombination, bzw. die Trennung der beiden Gesch?fte, gibt es in der Praxis sehr unterschiedliche Sichtweisen. Die vom Gesetzgeber geforderte Trennung der Ladengesch?fte muss in der Praxis konkretisiert werden. Streitpunkte sind u.a. die Form des Einganges (zwei getrennte Eing?nge oder ein neutraler Vorraum), die Frage des Personals (st?ndige oder ?berwiegende Personalbesetzung oder technische Sicherungen), die Frage der Personaldurchg?nge (hinter einer gemeinsamen Theke, oder auch im Gesch?ftsraum).

    [size=18][color=blue]Rechtliche Grundlagen[/color][/size]

    Die Ladengesch?ftsregelung wird durch die folgenden zwei Gesetzesstellen vorgeschrieben:

    F?r indizierte Filme

    ? 15 Jugendgef?hrdende Tr?germedien
    (1) Tr?germedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgef?hrdender Medien nach ? 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, d?rfen nicht
    [...]
    4. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gew?hrung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengesch?ften die Kindern und Jugendlichen nicht zug?nglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden k?nnen, einer anderen Person angeboten oder ?berlassen werden,
    [...]


    F?r pornographische Filme

    ? 184 StGB schreibt zur Verbreitung pornographischer Schriften vor:
    1. Wer pornographische Schriften (? 11 Abs. 3)
    [...]
    3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gew?hrung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengesch?ften, die Personen unter 18 Jahren nicht zug?nglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden k?nnen, einem anderen anbietet oder ?berl??t wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    Die genaue Definition, was unter einem Ladengesch?ft zu verstehen ist, wurde durch verschiedene Gerichtsurteile festgelegt.

    Quelle: http://www.ivd-online.de/jugendschutz

    Das ist der gr??te Unfug seit langem!!! Glaubt das blo? nicht...
    Aber mal ehrlich...Ich h?tte mich extrem gefreut wenn es wahr gewesen w?re... :lol:

    [color=red][size=18]Freddy vs. Michael Myers[/size][/color]

    [Blockierte Grafik: http://groups.msn.com/_Secure/0bAD!A…ael%20Myers.JPG]


    Und hier habe ich mir mal die M?he gemacht und einen Trailer von "Freddy vs. Michael Myers" herausgesucht....! Nicht vergessen das ist alles bl?dsinn und es wird auch nie so einen Teil geben das wurde schon gesagt.. Schaut ihn euch einfach an und urteilt selbst !
    Ist ein fan made trailer!!!

    Der Trailer :

    http://www.thefleshfarm.com/freddyvsmyers.mpeg

    Alle Infos zu den 11 Filmen mit dem besten Werbetr?ger f?r Eishockeymasken, [color=red][size=18]Jason Voorhees![/size][/color]
    Man achte auf die steigenden Bodycounts :lol:


    Freitag der 13. (Friday the 13th)

    Story:
    Eine Gruppe Jugendlicher verbringt ihre Ferien im "Camp Crystal Lake", einem Feriencamp, in dem vor Jahren der kleine Jason Voorhees ertrunken ist. Nach einiger Zeit beginnt eine grausige Mordserie unter den Jugendlichen. Der T?ter ist ihnen dabei n?her als sie denken...

    Herstellungsland: USA
    Erscheinungsjahr: 1980
    Drehbuch: Victor Miller
    Musik: Harry Manfredini
    SFX: Tom Savini
    Regie: Sean S. Cunningham
    Darsteller: Betsy Palmer, Adrienne King, Robbi Morgan, Kevin Bacon
    Label: Warner Home Video
    Freigabe: FSK 18
    Fassung Indiziert? ja
    Laufzeit: 91:23 min.
    [color=red]BODYCOUNT : 10[/color]

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    Freitag der 13. Teil 2 - Jason kehrt zur?ck (Friday the 13th Part 2)

    Story:
    Mehrere Jugendliche machen Urlaub in dem ber?chtigten ?Camp Crystal Lake?, in dem vor kurzem ein wahnsinniger Killer sein Unwesen getrieben hat, der allerdings bereits gestellt und get?tet werden konnte. Doch auch diesmal lassen die ersten Morde nicht lange auf sich warten. Ein M?rder mit einem Sack ?ber dem Kopf macht sich daran, die Urlaubsgruppe zu dezimieren...

    Herstellungsland: USA
    Erscheinungsjahr: 1981
    Drehbuch: Victor Miller
    Musik: Harry Manfredini
    SFX: Tom Savini
    Regie: Steve Miner
    Darsteller: Amy Steel, Adrienne King, John Furey, Kristin Baker
    Label: Paramount
    Freigabe: FSK 18
    Fassung Indiziert? ja
    Laufzeit: 83:20 min.

    [color=red]BODYCOUNT : 10[/color]


    [Blockierte Grafik: http://www.mdcc-fun.de/stormwatch2k/Cover/Horror/Freitag_Teil2.jpg]


    Und wieder ist Freitag der 13. (Friday the 13th Part 3-D)

    Story:
    Jeder in der n?heren Umgebung des Mordcamps am Crystal Lake h?lt den grausamen Massenm?rder f?r tot, aber der ?berfall auf ein Ehepaar, das in der N?he eine Tierhandlung betreibt, belehrt eines besseren - zu deutlich ist hier die Handschrift von Jason zu erkennen.
    Nichts ahnend brechen acht junge Leute zu einem feuchtfr?hlichen Wochenende in eben dieses Haus mit blutiger Vergangenheit auf. Als sie in eine Auseinandersetzung mit einer Rockergruppe geraten, nimmt das Grauen erneut seinen entsetzlichen Anfang...

    Herstellungsland: USA
    Erscheinungsjahr: 1982
    Drehbuch: Martin Kitrosser, Carol Watson
    Musik: Harry Manfredini
    SFX: ?
    Regie: Steve Miner
    Darsteller: Gloria Charles, Dana Kimmell, Paul Kratka, Richard Brooker
    Label: Paramount*
    Freigabe: ungepr?ft
    Fassung Indiziert? ja
    Laufzeit: 92 min.
    Dieser Teil ist auch beschlagnahmt !!!
    [color=red]BODYCOUNT : 12[/color]
    [Blockierte Grafik: http://www.mdcc-fun.de/stormwatch2k/Cover/Horror/Freitag_Teil3.jpg]


    Freitag der 13. - Das letzte Kapitel (Friday the 13th Part 4 - The Final Chapter)

    Story:
    Jason ist tot. Zumindest liegt er in einem Tuch verpackt in der Leichenhalle. Doch Jason w?re nicht Jason, wenn nicht doch noch ein Funken Energie in ihm stecken w?rde. Nachdem er das dortige Personal ermordet, macht er sich auf die Heimreise zum Crystal Lake. Die Jugendlichen, die sich Camp Crystal Lake als Urlaubsort auserw?hlt haben, ahnen noch nichts von der nahenden Gefahr...

    Herstellungsland: USA
    Erscheinungsjahr: 1984
    Drehbuch: Barney Cohen
    Musik: Harry Manfredini
    SFX: Tom Savini
    Regie: Joseph Zito
    Darsteller: Kimberly Black, Peter Barton, Crispin Glover, Corey Feldman
    Label: Paramount*
    Freigabe: ungepr?ft
    Fassung Indiziert? ja
    Laufzeit: 88 min.

    [color=red]BODYCOUNT : 13[/color]

    [Blockierte Grafik: http://www.tlavideo.com/images/catalog_gaybase/196876.jpg]


    Freitag der 13. - Ein neuer Anfang (Friday the 13th Part 5 - The new Beginning)

    Story:
    Der mittlerweile 18j?hrige Tommy, dem es einst gelungen war, Jason zu t?ten, hat die blutigen Geschehnisse der Vergangenheit nicht richtig verkraftet und wurde dadurch sehr verst?rt. Er tritt einer Therapiegruppe f?r Jugendliche bei, die in einem abgelegenen Haus wohnen. Doch das Grauen scheint Tommy zu verfolgen, denn schon bald geschieht wieder ein Mord?

    Herstellungsland: USA
    Erscheinungsjahr: 1985
    Drehbuch: Martin Kitrosser, David Cohen
    Musik: Harry Manfredini
    SFX: Reel EFX
    Regie: Danny Steinman
    Darsteller: John Shepard, Shavar Ross, Richard Young
    Label: Paramount
    Freigabe: SPIO/JK
    Fassung Indiziert? ja
    Laufzeit: 88:24 min.

    [color=red]BODYCOUNT : 22[/color]

    [Blockierte Grafik: http://www.vexatori.de/pics/freitagder13-teil5.jpg]


    Freitag der 13. - Jason lebt (Friday the 13th Part 6 - Jason lives)

    Story:
    Nachdem sich herausstellt, dass ein Irrer den Glauben an Jason f?r seine Zwecke missbraucht hat, will Tommy Jarvis sich dennoch davon ?berzeugen, dass Jason wirklich tot ist. In einer st?rmischen Gewitternacht gr?bt er deshalb zusammen mit einem Freund Jasons Grab aus. Als sie den verwesenden Leichnam finden, wird dieser von einem Blitz getroffen und Jason zu neuem Leben erweckt. W?hrend der Freund an Ort und Stelle von Jason get?tet wird, gelingt es Tommy in das B?ro des Sheriffs zu fl?chten, wo ihm aber niemand glaubt. Und Jason beginnt erneut mit seinem grausamen Werk...

    Herstellungsland: USA
    Erscheinungsjahr: 1986
    Drehbuch: Tom McLoughlin
    Musik: Harry Manfredini, Alice Cooper
    SFX: Martin Becker, Chris Swift
    Regie: Tom McLoughlin
    Darsteller: Thomas Matthews, David Kagen, Jennifer Cooke, Renee Jones
    Label: Paramount
    Freigabe: FSK 18
    Fassung Indiziert? ja
    Laufzeit: 83:32 min.

    [color=red]BODYCOUNT : 18[/color]

    [Blockierte Grafik: http://home.datacomm.ch/mpaa3/images/freita21.jpg]


    Freitag der 13. - Jason im Blutrausch (Friday the 13th Part 7 - The new Blood)

    Story:
    Tina verf?gt ?ber telekinetische Kr?fte und ist der festen ?berzeugung, als kleines M?dchen am Tod ihres Vaters schuldig zu sein. Nach vielen Jahren kehrt sie an den See zur?ck und hat ihre Mutter und ihren Psychiater im Schlepptau. Noch am selben Abend befreit sie Jason mit Hilfe ihrer telekinetischen F?higkeiten aus seinem Grab im See. Sie ist auch die einzige, die ihn jetzt noch aufhalten kann...

    Herstellungsland: USA
    Erscheinungsjahr: 1988
    Drehbuch: Daryl Haney, Manuel Fidello
    Musik: Harry Manfredini
    SFX: Magical Media Industries
    Regie: John Carl Buechler
    Darsteller: Lar Park Lincoln, Kevin Blair, Susan Blu, Terry Kiser
    Label: Paramount
    Freigabe: SPIO/JK
    Fassung Indiziert? ja
    Laufzeit: 84:39 min.

    [color=red]BODYCOUNT : 16[/color]

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    Freitag der 13. - Todesfalle Manhattan (Friday the 13th Part 8 - Jason takes Manhattan)

    Story:
    Durch einen Anker wird eine Stromleitung im Crystal Lake besch?digt. Die darauf folgenden Stromst??e erwecken Jason zu neuem Leben. Ein P?rchen, das in einem Boot am See eine Liebesnacht verbringt, f?llt Jason als erstes zum Opfer. Am n?chsten Tag reist Jason mit einer Schulklasse auf einem Ausflugsdampfer nach New York und dezimiert die Fahrg?ste nach bestem K?nnen. Aber auch die kleine Gruppe, die Manhattan lebend erreicht, ist dadurch keineswegs in Sicherheit...

    Herstellungsland: USA
    Erscheinungsjahr: 1989
    Drehbuch: Rob Hedden
    Musik: Fred Mollin
    SFX: ?
    Regie: Rob Hedden
    Darsteller: Scott Reeves, Barbara Bingham, Kane Hodder
    Label: Paramount
    Freigabe: SPIO/JK
    Fassung Indiziert? ja
    Laufzeit: 96:15 min.

    [color=red]BODYCOUNT : 21[/color]

    [Blockierte Grafik: http://www.andreas-dvd-homepage.de/freitag81.JPG]


    Jason goes to Hell - Die Endabrechnung (Jason goes to Hell - The final Friday)

    Story:
    Jason wird von einer FBI-Spezialeinheit gestellt und get?tet. Seine ?berreste werden in ein Leichenschauhaus gebracht, wo sein noch lebendes Herz sich eines neuen K?rpers bem?chtigt. Doch der K?rper des Pathologen, in den Jason eingekehrt ist, h?lt nicht auf Dauer. Nur durch die Wiedergeburt durch einen seiner Familienangeh?rigen kann er wieder zu voller St?rke gelangen. Jason macht sich auf den Weg, die einzigen ?berlebenden der Voorhees Familie zu finden.

    Herstellungsland: USA
    Erscheinungsjahr: 1993
    Drehbuch: Adam Marcus, Jay Huguley
    Musik: Howard Berger
    SFX: ?
    Regie: Adam Marcus
    Darsteller: John D. LeMay, Kari Keegan, Steven Williams, Kane Hodder
    Label: Movie World (Special Edition) (Bootleg)
    Freigabe: FSK 18
    Fassung Indiziert? ja
    Laufzeit: 86:53 min.

    [color=red]BODYCOUNT : 32[/color]

    [Blockierte Grafik: http://home.datacomm.ch/mpaa3/images/freita24.jpg]


    Jason X (Friday the 13th Part 10 - Jason X)

    Story:
    Irgendwo in der unterirdischen "Crystal Lake Research Facility", irgendwann zu Beginn des 21. Jahrhunderts: Trotz der Bedenken Rowans, einer jungen Projektleiterin, soll Forschungsobjekt "Jason Voorhees" von einem kleinen Milit?rtrupp in ein anderes Labor verlegt werden. Jason befreit sich aus seinen Ketten, macht mit den erfahrenen Soldaten kurzen Prozess und wird anschlie?end von Rowan in eine Cryo-Kammer gelockt. Dort gelingt es ihr zwar das Monster einzufrieren, sie selber entkommt dem l?hmenden Eis allerdings genauso wenig. Im Jahr 2455 landet ein Forschungsschiff auf der inzwischen zerst?rten Erde, sichert die beiden Funde und macht sich wieder auf den Weg nach "Erde 2", wo die Menschheit eine neue Heimat fand. Rowan kann reanimiert werden, was bei Jason nat?rlich selbstredend automatisch geschieht. Einmal wach, begibt sich der Killer auf eine blutige Jagd auf die an Bord befindlichen Teenager (Ein Studienkurs auf Exkursion).

    Herstellungsland: USA
    Erscheinungsjahr: 2001
    Drehbuch: Victor Miller, Todd Farmer
    Musik: Harry Manfredini
    SFX: Stephan Dupuis, Jason Board
    Regie: James Isaac
    Darsteller: Kane Hodder, Chuck Campbell, Lisa Ryder, David Cronenberg
    Label: Warner Home Video
    Freigabe: SPIO/JK
    Fassung Indiziert? ja
    Laufzeit: 87:45 min.

    [color=red]BODYCOUNT : 28[/color]

    [Blockierte Grafik: http://www.kinopolis.de/filminfo/f/img/freitag1310plakat.jpg]


    Freddy vs. Jason (Freddy Vs Jason)

    Story:
    Der einstige Schrecken von Springwood, Kinderm?rder Freddy Krueger, ist aufgrund der Tatsache, dass alle Beweise seiner Existenz verschleiert sind und alle, die sich noch an ihn entsinnen k?nnen, hinter geschlossenen Mauern sitzen und mit Traumabweisenden Drogen behandelt werden, nahezu vollkommen seiner fr?heren Kr?fte und Macht beraubt.

    Daher entsinnt er einen raffinierten Plan: Er erscheint dem Massenm?rder Jason Voorhees in seinem Traum als dessen tote Mutter und befiehlt ihm, die Kinder in der Elm Street umzubringen. Dadurch sollen sich die Menschen wieder an seine fr?heren Bluttaten entsinnen und ihn erneut wie einst f?rchten, so dass er seine Kr?fte wieder zur?ckerlangen kann.
    Freddys Rechnung geht auf, Jason beginnt einen blutigen Schlachtzug gegen die Teenager von Springwood. Doch alsbald ger?t sein Vorhaben au?er Kontrolle, da Jason sich als vollkommen unkontrollierbare Killermaschine entpuppt, die dem Traum-Meister schlichtweg keine Opfer ?briglassen will, die er so dringend ben?tigt, um wieder seine volle St?rke zu erlangen...

    Herstellungsland: USA
    Erscheinungsjahr: 2003
    Drehbuch: Victor Miller, Todd Farmer
    Musik: Harry Manfredini
    SFX: Stephan Dupuis, Jason Board
    Regie: Ronny Yu
    Darsteller: Robert Englund, Ken Kirzinger, Monica Keena, Kelly Rowland
    Label: Warner Home Video
    Freigabe: Keine Jugendfreigabe
    Fassung Indiziert? Nein
    Laufzeit: 93:14 min.

    [color=red]BODYCOUNT : 30[/color]

    [Blockierte Grafik: http://www.bestsoftwareprice.com/images/Freddy%20vs.%20Jason%20(New%20Line%20Platinum%20Series).jpg]


    Ich hoffe ihr findet diese ziemlich Informationsreiche Zusammenstellung gelungen.... :D

    Was ist eigentlich eure Meinung ?ber Freitag der 13.te ???

    Mfg Lunii

    ANGEBLICHE HALLOWEEN 9 STORYLINE
    [color=red]quelle:creaturecorner[/color]
    Hier gibt es eine angebliche Halloween 9 Storyline, die wir von BG mit Samthandschuhen anfassen:
    "Halloween 9 hat nichts mit Laurie Strode, Thorn oder den ?berlebenden von Resurrection zu tun. Stattdessen geht es um einen Film, der in Haddonfield ganz in der N?he von Michaels Haus gedreht werden soll - nat?rlich geht es um die Myers Morde. Das in 8 zerst?rte Myershaus wird wieder aufgebaut und genau so hergerichtet, und es dauert nat?rlich nicht lang bis Michael dort auftaucht. Er wird in diesem Teil ?brigens eine neuere Maske tragen, die mit Blut ?berspr?ht ist (?). Weiterhin geht es um neue Verwandte von Michael, die damals durch ein uneheliches Verh?ltnis entstanden seien sollen (?).
    Nachher geht es Michael gegen die Teenies, gegen aufgebrachte Stadtbewohner, gegen die Polizei und gegen die Filmcrew."

    Wie schon gesagt dies soll die Storyline zu Halloween 9 sein...
    Ich pers?nlich halte nicht viel davon und es klingt auch alles etwas ?de aber naja....
    Fest steht aber das es eine Fortsetzung zu Resurrection geben wird!! Das ist best?tigt...*feu*

    [size=18]Peter Jackson[/size]

    Geboren am Dienstag, 31. Oktober 1961

    Geboren in Pukerua Bay, Neuseeland

    Peter Jackson wurde 1961 an Halloween geboren. Er war von klein auf filmverr?ckt. Mit 8 Jahren bekam er seine erste Super-8-Kamera zu Weihnachten und mit 10 Jahren, stach er mit einer Nadel L?cher in seinen Super-8-Streifen "The Dwarf Patrol", um die Illusion von Maschienengewehrfeuer zu erzeugen.

    "Bad Taste" schlug ein wie eine Bombe. Mit einem Mal hatte Jackson in der Szene einen Namen - und weit weniger Probleme "Meet the Feebles" zu inszenieren. Ein Film den man auch als die Muppets auf Drogen bezeichnen k?nnte, obwohl Jackson immer bestritten hat, da? die Muppets als Vorbild f?r seinen w?sten Klamauk dienten. Wer dachte, steif und Knopf im Ohr seien die einzig m?glichen Perversionen in der Kinderstube, der konnte sich nach ?Meet the Feebles" die Kugel geben. "Braindead" kam danach und ist in Sachen Splatter-Show sowieso das Nonplusultra.

    W?hrend der Dreharbeiten zu "The Frighteners" fiel Peter Jackson der Fantasyroman "Der Herr der Ringe" in die H?nde, den er bereits in seiner Jugend verschlungen hatte. Und ihm kam die Idee, er w?re dazu bestimmt dieses als unverfilmbar geltende Werk zu verfilmen. "Ich bin Fan des Romans, seit ich ihn erstmal mit 18 Jahren gelesen habe, als ich auf einer 14-st?ndigen Zugfahrt nach Auckland war." ,sagt Jackson.
    Eigentlich wollte er ja einen neuen "King Kong" drehen, doch nach "Jurassic Park", "Lost World" und "Godzilla" waren die Monsterfilme f?rs erste ausgereizt. Also setzte er sich mit Fran Walsh an erste Drehbuchentw?rfe. Die Dreharbeiten zu der Film-Trilogie sollen August ?99 beginnen und sowohl Tolkien- als auch Jackson-Fans sind gespannt, ob es dem Regietalent gelingt sowohl die Feinf?hligkeit von "Heavenly Creatures" als auch die epische Erz?hlweite des Oxford Professors Tolkien zu einem Werk zu kombinieren.

    Er ist der Regisseur der Blockbuster :

    "Herr der Ringe: Die Gef?hrten" (2001),
    "Der Herr der Ringe - Die zwei T?rme" (2002) ,
    "Der Herr der Ringe - Die R?ckkehr des K?nigs" (2003),
    "Bad Taste,
    "Meet The Feebles",
    "Braindead",
    "Heavenly Creatures" (1994),
    "Forgotten Silver" (1996),
    "The Frighteners" (1996),


    [Blockierte Grafik: http://www.film.ru/img/persons/oscar2004-peter_jackson.jpg]

    Finde das Duo einfach Klasse!! Vor allem die Filme "Zwei wie Pech und Schwefel" (das ist der Film mit den Strandwagen) und der Film "Zwei au?er Rand und Band" (In dem Streifen werden die beiden durch ein versehen Polizisten) sind meines Erachtens die besten!! Aber ?ber Geschmack l?sst sich bekanntlich nicht streiten... Besitze zum Gl?ck die meisten Filme auf DVD und bin auch sehr stolz darauf ...:lol: