Der Jugendmedienschutz

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  • Der Jugendmedienschutz

    4. Der Jugendmedienschutz innerhalb des gesetzlichen Jugendschutzes

    4.1 Die Gesetzeslage vor der Kommerzialisierung des Internets
    Als zeitlichen Rahmen f?r die Vorstellung des gesetzlichen Jugendmedienschutzes wird hier der Zeitraum von Gr?ndung der Bundesrepublik Deutschland bis zur Kommerzialisierung des Internets angesetzt. Die Gesetzeslage in der Deutschen Demokratischen Republik w?hrend dieses Zeitraumes findet keine Beachtung.


    4.1.1. Das Grundgesetz
    Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor potentiell sch?digenden Medieneinfl?ssen ist bereits im Grundgesetz verankert. In Artikel 5 Abs. 1 und 2 hei?t es:

    "(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu ?u?ern und zu verbreiten und sich aus allgemein zug?nglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gew?hrleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

    Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der pers?nlichen Ehre."

    Das Grundrecht der freien Meinungs?u?erung wird also unter anderem durch die Bestimmungen des Jugendschutzes eingeschr?nkt, wobei die Verh?ltnism??igkeit der einzelnen Rechtsg?ter im einzelnen zu pr?fen ist und insbesondere mit der Freiheit der Kunst kollidieren kann (vgl.: ENQUETE-KOMMISSION, 1998). Neben diesem direkten Bezug auf die Medien ist der Jugendschutz grunds?tzlich noch in Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes zu finden, in dem das elterliche Erziehungsrecht zur Sprache kommt, das nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes auch die Bestimmung der Lekt?re der Kinder beinhaltet (vgl.: ENQUETE-KOMMISSION, 1998). Ferner steht Kindern und Jugendlichen ein Recht auf freie Entfaltung der Pers?nlichkeit im Sinne von Artikel 2 Abs.1 des Grundgesetzes zu, ebenso findet nat?rlich Art. 1 Abs. 1 auf sie Anwendung: "Die W?rde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu sch?tzen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt." Laut eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes bed?rfen Kinder des besonderen Schutzes und der Hilfe des Staates, um sich zu einer eigenverantwortlichen Pers?nlichkeit innerhalb der Gesellschaft zu entwickeln (vgl.: ENQUETE-KOMMISSION, 1998).


    4.1.2 Das Gesetz zum Schutze der Jugend in der ?ffentlichkeit
    Das Gesetz zum Schutze der Jugend in der ?ffentlichkeit ist eines der Gesetze, mit dem eine Einschr?nkung des Grundrechts auf freie Meinungs?u?erung, wie sie im Grundgesetz garantiert ist, vorgenommen wird. 1951 wurde das Gesetz erstmals erlassen, 1985 aufgrund des expandierenden Videomarktes novelliert. Die aktuelle Fassung ist aus dem Jahr 1994, in dem das Gesetz nochmals novelliert wurde. Insbesondere die Paragraphen 6 und 7 sind f?r den Medienbereich relevant. Im Paragraphen 6 wird die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen bei ?ffentlichen Filmveranstaltungen geregelt und festgelegt, da? Filme von den Obersten Landesjugendbeh?rden mit entsprechenden Altersfreigaben zu kennzeichnen sind.

    Nur solche Filme, die eine Kennzeichnung erhalten haben, sind f?r die jeweilige Altersklasse zul?ssig. Die Obersten Landesjugendbeh?rden bedienen sich aufgrund einer Vereinbarung der L?nder der gutachterlichen Stellungnahme der freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft, bei der sie den Vorsitz f?hren und die Grunds?tze mitbestimmen (vgl.: HAINZ, 1991, S. 40).

    Eine zeitliche Begrenzung der Filmbesuche ist in Paragraph 6 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der ?ffentlichkeit nach Altersstufen geregelt. Paragraph 7 behandelt die Kennzeichnungspflicht f?r Videokassetten u.?., die sich an Paragraph 6 anlehnt. Nicht gekennzeichnete oder nicht freigegebene Bildtr?ger d?rfen einem Kind oder Jugendlichen nicht zug?nglich gemacht werden. Auf die Einhaltung dieser Bestimmungen m?ssen Veranstalter und Gewerbetreibende achten. Verst??e werden als Ordnungswidrigkeiten gewertet und entsprechend geahndet. Diese Bestimmungen lassen sich in Paragraph 10 bis 12 finden.


    4.1.3 Das Gesetz ?ber die Verbreitung jugendgef?hrdender Schriften und Medieninhalte
    Das Gesetz ?ber die Verbreitung jugendgef?hrdender Schriften und Medieninhalte (GjS) schr?nkt die Presse- und Informationsfreiheit des Artikels 5 Abs. 1 des Grundgesetzes, soweit ein jugendschutzrelevanter Tatbestand vorliegt, ein. Erlassen wurde das Gesetz 1953, zuletzt wurde es 1997 durch das Informations- und Kommunikationsdienstegesetz ge?ndert, in dem der Schriftenbegriff erweitert wurde und das Gesetz nun auch eindeutig auf Online-Medien, wie z.B. das Internet, anwendbar ist. Der Titel des Gesetzes, "Gesetz ?ber die Verbreitung jugendgef?hrdender Schriften", wurde um den Begriff der "Medieninhalte" erg?nzt. Das Gesetz regelt unter anderem die Aufnahme von jugendgef?hrdenden Schriften in einen Index, der von der Bundespr?fstelle f?r jugendgef?hrdende Schriften erstellt wird.

    Als jugendgef?hrdende Schriften werden solche gesehen, die "geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gef?hrden [...]. Dazu z?hlen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewaltt?tigkeit, Verbrechen oder Rassenha? anreizende sowie den Krieg verherrlichende Schriften" (?1 Abs. 1). Die Bundespr?fstelle beurteilt als jugendgef?hrdend, was sozialethisch desorientieren kann (vgl.: BUNDESMINISTERIUM, 1998, S. 33), dabei hat sie einen Beurteilungsspielraum. Die Liste der von der Bundespr?fstelle indizierten Medien mu? ver?ffentlicht werden (vgl.: ?1 Abs. 1). Unzul?ssig ist die Indizierung einer Schrift "allein wegen ihres politischen, sozialen, religi?sen oder weltanschaulichen Inhalts", ferner wenn sie der Kunst, Wissenschaft, Forschung oder Lehre dient (?1 Abs. 2).

    Eine Indizierung bewirkt nicht das totale Verbot des Mediums, sondern umfa?t vorwiegend Vermiet-, Vertriebs- und Werbeverbote, die verhindern sollen, da? das Medium in die H?nde von Kindern und Jugendlichen gelangt. F?r Erwachsene mu? es nach wie vor zug?nglich sein (vgl.: ?? 3-5). Verst??e gegen das Gesetz ?ber die Verbreitung jugendgef?hrdender Schriften und Medieninhalte gelten als Straftat und k?nnen mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafen von 10,- DM bis 3.600.000 DM geahndet werden (vgl.: BUNDESMINISTERIUM, 1998, S. 55).


    4.1.4 Das Strafgesetzbuch
    Relevant f?r den Jugendmedienschutz sind die Paragraphen 131 und 184 des Strafgesetzbuches. Im Paragraphen 131 geht es um Gewaltdarstellungen und Aufstachelung zum Rassenha?, deren Verbreitung in Form von Schriften oder ?ber den Rundfunk unter Strafe gestellt ist, sofern sie nicht in den Bereich der Nachrichten fallen. Dabei m?ssen diese Publikationen den Straftatbestand der Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewaltt?tigkeiten erf?llen, oder den Vorgang in einer die Menschenw?rde verletzenden Art darstellen (vgl.: ?131).

    Paragraph 184 behandelt die Bestrafung der Verbreitung pornographischer Schriften unter Personen, die noch keine 18 Jahre alt sind. Das Zug?nglichmachen und die Verbreitung werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Sogenannte harte Pornographie, die Gewaltt?tigkeiten, sexuelle Handlungen mit Tieren oder Mi?brauch von Kindern zum Thema haben, sind auch f?r erwachsene Personen verboten und unter Strafe gestellt (vgl.: ?184).


    4.1.5 Der Rundfunkstaatsvertrag
    Da Rundfunk L?ndersache ist, existiert ein Staatsvertrag, der einen Rahmen f?r die Mediengesetze der einzelnen Bundesl?nder darstellt und zu gro?e Abweichungen innerhalb der Gesetzgebung der L?nder verhindern soll.

    Jugendschutzbestimmungen kommen dabei in Paragraph 3 des Rundfunkstaatsvertrages vor. In Absatz 1 werden zun?chst unzul?ssige Sendungen definiert. Das sind insbesondere Sendungen, die den Krieg verherrlichen (vgl.: ?3 Abs. 1; 3), "offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gef?hrden" (?3 Abs. 1; 5), "Menschen, die sterben oder schweren k?rperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenw?rde verletzenden Weise darstellen und ein tats?chliches Geschehen widergeben, ohne da? ein ?berwiegendes berechtigtes Interesse an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; [...]." (?3 Abs. 1; 6) oder gegen die Paragraphen 130, 131, 184 des Strafgesetzbuches versto?en (?3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4).

    Der zweite Absatz geht dann direkt auf den Jugendschutz ein, indem zun?chst eine Formulierung aus ? 6 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der ?ffentlichkeit verwendet wird. Dort hei?t es: "Sendungen, die geeignet sind, das k?rperliche, geistige und seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeintr?chtigen, d?rfen nicht verbreitet werden, es sei denn, der Veranstalter trifft aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge, da? Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe die Sendungen ?blicherweise nicht wahrnehmen" (?3 Abs. 2 Satz 1). Sendezeiten werden hier an Freigaben der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft gekn?pft. Filme, die erst ab 16 Jahren freigegeben sind, d?rfen nach 22:00 Uhr, Filme ab 18 Jahren nach 23:00 Uhr ausgestrahlt werden. Die gleichen Sendezeitbeschr?nkungen gelten f?r die Bewerbung des Films mit Bewegtbildern (vgl.: ?3 Abs. 4). Indizierte Filme k?nnen nach 23:00 Uhr ausgestrahlt werden, "wenn die m?gliche sittliche Gef?hrdung von Kindern und Jugendlichen unter Ber?cksichtigung aller Umst?nde nicht als schwer angesehen werden kann." (?3 Abs. 3).

    Laut Rundfunkstaatsvertrag mu? jeder Sender einen Jugendschutzbeauftragten einstellen, der f?r die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen sorgt und die Sender in der Programmgestaltung etc. ber?t (vgl.: ?3 Abs. 2 Satz 1).

    F?r die Durchsetzung und Kontrolle des Rundfunkstaatsvertrages wurden Landesmedienanstalten gegr?ndet, die von Gremien kontrolliert werden, die mit Vertretern aus gesellschaftlich relevanten Gruppen pluralistisch besetzt sind. Bei den Landesmedienanstalten besteht eine gemeinsame Stelle f?r Jugendschutz, in dem jede Landesmedienanstalt durch einen Jugendschutz-Referenten vertreten ist. Aufgrund des Zensurverbotes des Grundgesetzes ist erst nach Ausstrahlung des Programmes eine Beanstandung m?glich (vgl.: GOTTBERG, 1997).


    4.2 ?nderung der Gesetzeslage nach der Kommerzialisierung des Internets
    1997 wurden zwei Gesetze verabschiedet, die sich mit Online-Medien auch unter jugendsch?tzerischen Aspekten auseinandersetzen. Dies sind das Informations- und Kommunikationsdienstegesetz und der Mediendienstestaatsvertrag. W?hrend das Informations- und Kommunikationsdienstegesetz Bundesrecht ist, stellt der Mediendienstestaatsvertrag L?nderrecht dar.


    4.2.1 Das Informations- und Kommunikationsdienstegesetz
    Das Informations- und Kommunikationsdienstegesetz wurde am 22. Juli 1997 vom deutschen Bundestag verabschiedet und fu?t auf der Zust?ndigkeit des Bundes f?r das Wirtschaftsrecht (vgl.: HEYL, 1998). Es setzt sich aus mehreren Gesetzen, bzw. Gesetzes?nderungen zusammen.

    Artikel 1 des Informations- und Kommunikationsdienstegesetz beinhaltet das Teledienstegesetz (TDG). Zweck des Gesetzes ist es, "einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen f?r die verschiedenen Nutzungsm?glichkeiten der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen." (? 1). Das Gesetz gilt f?r "Angebote im Bereich der Individualkommunikation", sogenannte Teledienste (? 2 Abs. 2 Satz 1). Angebote zur Nutzung des Internets und anderer Netze werden dabei als Teledienste bezeichnet und somit dem Bereich der Individualkommunikation zugerechnet (vgl.: ?2 Abs. 2 Satz 3). Das Gesetz gilt nicht, wenn die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung f?r die Allgemeinheit im Vordergrund steht. In diesem Falle gilt der Mediendienstestaatsvertrag in der Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997 (vgl.: ?2 Abs. 4 Satz 3). Auf die Unterscheidung von Mediendiensten und Telediensten kann an dieser Stelle nicht n?her eingegangen werden, da es sich um ein umfangreiches juristisches Problem handelt. Hingewiesen sei darauf, da? die Rechtslage an dieser Stelle nicht eindeutig ist.

    Artikel 6 des Informations- und Kommunikationsdienstegesetzes geht auf den Jugendschutz in Telediensten ein und stellt eine ?nderung des Gesetzes ?ber die Verbreitung jugendgef?hrdender Schriften in der Fassung vom 28. Oktober 1994 dar. Die wichtigsten ?nderungen sollen hier kurz vorgestellt werden: Der Titel des Gesetzes wird in "Gesetz ?ber die Verbreitung jugendgef?hrdender Schriften und Medieninhalte" ge?ndert (IuKDG, Art. 6 Abs. 1). Somit fallen auch Ton- und Bildtr?ger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen sowie das Internet unter den Schriftenbegriff (vgl.: IuKDG, Art 6 Abs. 2, vgl.: auch BUNDESMINISTERIUM, 1998, S. 35).

    Schriften, die von der Bundespr?fstelle indiziert wurden, d?rfen nun auch nicht "durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste verbreitet, bereitgehalten oder sonst zug?nglich gemacht werden." (IuKDG, Art 6 Abs 3a). Eine Ausnahme besteht, wenn technische Vorkehrungen getroffen werden (beispielsweise in Form von Filtersoftware), die eine Verbreitung innerhalb Deutschlands unter Minderj?hrigen ausschlie?t (vgl.: IuKDG, Art. 6 Abs. 3b). Paragraph 5, Absatz 2, der ein Werbeverbot f?r indizierte Schriften vorsieht, gilt nicht, wenn dies im Gesch?ftsverkehr mit dem "einschl?gigen Handel" (IuKDG, Art. 6 Abs. 4) oder wenn durch technische oder sonstige Mittel eine Kenntnisnahme von Jugendlichen und Kindern ausgeschlossen ist (vgl.: IuKDG, Art. 6 Abs. 4).

    Neu wurde ? 7a eingef?gt, der die Einstellung eines Jugendschutzbauftragten f?r Teledienste-Anbieter vorschreibt, falls diese Dienste allgemein angeboten werden und "jugendgef?hrdende Inhalte enthalten k?nnen" (IuKDG, Art. 6 Abs. 5).

    Dieser Jugendschutzbeauftragte soll bei der Planung und Gestaltung des Angebotes mitwirken und beratend t?tig sein. Eingeschr?nkt wird dieser Paragraph allerdings mit der M?glichkeit, sich einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle anzuschlie?en, die die Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten dann wahrnimmt. Die meisten Anbieter von Online-Zug?ngen (Provider) sind der 1997 gegr?ndeten "Freiwillige Selbstkontrolle Multimediadiensteanbieter e.V." beigetreten, deren Arbeit in Kapitel 5.2 vorgestellt wird. Ist eine Schrift ganz oder im wesentlichen inhaltsgleich mit einer im Index aufgenommenen, oder handelt es sich um eine nach dem Strafgesetzbuch verbotene Schrift, so gelten die Vertriebs- und Werbebeschr?nkungen ohne Bekanntmachung oder Aufnahme in die Liste (vgl.: IuKDG Art. 6 Abs. 7).

    Verst?sse gegen Bestimmungen des GjS werden als Straftat gewertet und mit Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafen bis zu 3.600.000 DM geahndet wird (vgl.: BUNDESMINISTERIUM, 1998, S. 54 f).


    4.2.2 Der Mediendienstestaatsvertrag
    Der Mediendienstestaatsvertrag ist L?nderrecht und geht auf die Zust?ndigkeit der L?nder f?r den Rundfunk und den Kultusbereich zur?ck. Er trat am 1. August 1997 in Kraft. In ? 2 Mediendienstestaatsvertrag wird festgelegt, da? ein Mediendienst ein Informations- und Kommunikationsdienst in Text, Ton oder Bild ist, der sich an die Allgemeinheit richtet. Dabei werden diese Dienste "unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen" (?2 Abs. 1) ?bermittelt. Das Internet findet im Mediendienstestaatsvertrag keine ausdr?ckliche Erw?hnung, wohl aber Abrufdienste "bei denen Text- Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderungen aus elektronischen Speichern" (?2 Abs. 2 Satz 4) ?bermittelt werden und nicht der individuelle Austausch oder eine reine ?bermittlung von Daten im Vordergrund steht.

    Die jugendsch?tzerischen Aspekte des Mediendienstestaatsvertrages finden sich in Paragraph 8. Unzul?ssige Angebote sind solche, die bereits nach dem Strafgesetzbuch verboten sind und beispielsweise zu Rassenha? aufstacheln (vgl.: ?8 Abs. 1 Satz 1), gewaltverherrlichend (vgl.: ?8 Abs. 1 Satz 2) oder pornographisch sind (vgl.: ?8 Abs. 1 Satz 4). Weiter unzul?ssig sind u.a. Angebote, die "offensichtlich geeignet sind, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gef?hrden" (?8 Art. 1 Satz 5). Ein weiterer Punkt, der den Jugendschutz im Internet betreffen kann, findet sich in ?8 Artikel 3, in dem festgelegt wird, da? Angebote, die das k?rperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen beeintr?chtigen k?nnen, nur erlaubt sind, wenn der Anbieter dem Endnutzer die M?glichkeit an die Hand gibt, diese Angebote zu sperren (vgl.: ?8 Art. 3). Zur Sperrung von Internet-Angeboten wird Filtersoftware angeboten, die Daten nach verschiedenen Kriterien filtert. In Kapitel 6 wird n?her auf die Einsatzm?glichkeiten von Filtersoftware eingegangen werden. Wie schon im Informations- und Kommunikationsdienstegesetz wird auch im Mediendienstestaatsvertrag ein Jugendschutzbeauftragter gefordert, wenn im entsprechenden Mediendienst potentiell jugendgef?hrdende Inhalte verbreitet werden k?nnen.

    Auch hier besteht aber die M?glichkeit zum Beitritt bei einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle (vgl.: ?8 Art. 4). Verst??e gegen die Bestimmungen des ?8, also auch solche, die nach dem Strafgesetzbuch strafbew?hrt sind, werden in Mediendiensten lediglich als Ordnungswidrigkeit gewertet und mit einer Geldbu?e bis zu 500.000 DM geahndet.


    4.3 Zusammenfassung
    In den beiden vorgestellten Gesetzen wird die Problematik des gesetzlichen Jugendmedienschutzes im Internet deutlich. Die Unterscheidung zwischen Tele- und Mediendiensten ist nicht eindeutig und f?hrt in der Praxis zu Verwirrungen. Je nachdem, ob ein Dienst als Tele- oder Mediendienst verstanden wird, fallen die Strafen bei Verst?nterschiedlich aus.

    Die exakte Zuordnung, ob sich ein Angebot an die Allgemeinheit richtet oder nicht, kann im Einzelfall schwierig sein (HEYL, 1998a). So kann sich beispielsweise eine Homepage sowohl an die Allgemeinheit richten als auch Aspekte der Individualkommunikation aufweisen ("Angebot zum Beginn einer Interaktion", HEYL, 1998a). Von Heyl, der einer der Leiter von Jugendschutz.net ist, kritisiert, da? jedes offen zug?ngliche Angebot im Internet an die Allgemeinheit gerichtet und gleichzeitig auch f?r die individuelle Nutzung bestimmt sei. Ein Unterscheidungsmerkmal liege also auf dieser Ebene gar nicht vor (HEYL, 1998). Die noch fehlende Rechtsprechung sei ein Problem bei der Umsetzung der Gesetze.

    Die an sich vern?nftige Idee, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, der den Anbieter ber?t und das Programm mitgestaltet, hat sich in der Praxis kaum durchsetzen k?nnen. Gibt es Jugendschutzbeauftragte, haben diese meist eine Alibi-Funktion und sind mit wenig Entscheidungskompetenz ausgestattet. Die meisten Anbieter haben sich der freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter angeschlossen, die einen Verhaltenskodex aufgestellt hat, an den sich die Mitglieder halten m? Dieser enth?lt aber nur Bestimmungen, die durch die allgemeine Gesetzeslage ohnenhin abgedeckt sind.

    Drei der Institutionen, die mit der Umsetzung und Kontrolle der genannten Gesetze betraut sind, sollen nun im einzelnen vorgestellt werden. Es werden dabei die Ebenen Bund, L?nder und Wirtschaft angesprochen.

    Quelle:http://www.ailis.de/~ketzer/kapitel4.html