Änderung des Grundgesetzes

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    • Änderung des Grundgesetzes

      Abraxas schrieb:


      Und mit der entsprechenden Mehrheit kann man auch derzeit das GG ändern wenn man will.

      Außer den ersten 19 Artikel des GG. Die kann man eigentlich nicht ändern, da sie zum sogenannten vorstaatlichen Teil (I. Grundrechte) gehören. Sie hätten auch dann noch für die Deutschen Bestand, wenn der Staat Bundesrepublik Deutschland aufgelöst würde. Jeder, der sich daran vergreifen möchte, verwirkt seine Grundrechte (Artikel 18 ).
      Siehe auch:
      de.wikipedia.org/wiki/Freiheit…emokratische_Grundordnung
      de.wikipedia.org/wiki/Grundrechte_%28Deutschland%29
      Wo wir sind, da ist immer auch Ägypten.
      ~☤~
    • Für Andros:

      Das Grundgesetz legt im Abschnitt „Grundrechte“ (Art. 1–19 GG) fest, welche Rechte jeder Mensch (Menschenrechte oder Jedermannsrechte) und speziell jeder Staatsbürger (auch Bürgerrechte oder Deutschenrechte) gegenüber den Trägern der Hoheitsgewalt hat. Auch juristische Personen sind, soweit die Grundrechte auf sie anwendbar sind, Träger von Grundrechten.


      Gesetze die Verstöße gegen Menschenrechte - auf den Einzelnen runter gezogen behandeln, finden sich alle im StGB wieder. Freiheitsberaubung wäre §239 StGB um deine Frage nach nur einem Gesetz
      zu beantworten.

      Zur Änderung des Grundgesetzes habe ich mal ein passendes Gespräch kopiert:

      Fragen:
      Mich würde hier einmal die Frage interessieren, ob die andauernden GG Änderungen der Regierung rechtens sind und ob man dagegen als Bürger vorgehen kann.

      Es vergeht kaum ein Tag, wo nicht am GG herumgewerkelt wird, obwohl ich dafür fast nie einen Grund erkennen kann.

      In Art. 79 wird doch festgelegt, dass der Art. 1 und der Art. 20 GG niemals geändert werden dürfen, trotzdem ändert man eine ganze Reihe von Artikeln, die indirekt mit Art. 1 zu tun haben, etwa will man FLugzeife abschiessen lassen können, wenn sie von Terroristen besetzt werden oder man versucht hier den geschützen Teil der WHG auszuhebeln, indem man staatliche Überwachung etc, einführt.
      Auch die Sicherungsverwahrung, die geändert wurde, würde gegen das GG meiner Meinung verstossen.

      In Art. 19 GG steht zudem, dass man einen Artikel im GG nicht von seinem Wesen her ändern kann, ich finde allerdings zu vielen Artikeln Ausnahmen, daher kann man doch hier davon reden, dass das Wesen geändert wurde.

      Ich verstehe nicht, wieso die Regierung hier nicht den korrekten Weg geht und das Volk befragt, das GG also nach Art. 146 auflöst und dann ganz neu wieder fasst, ich denke einen anderen Weg gibt es kaum mehr.

      Können sie mir zudem sagen, ob der Art. 13 GG und Art. 10 GG schon mal geändert wurde und wenn ja, ob sie dies für rechtens halten ?

      Im Artikel 18 GG steht, dass man Grundrechte verwirkt, wenn man sie " zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht"
      In dem Art. 18 GG ist der Art. 14 GG enthalten, bedeutet dies nun, wenn eine Kommunistische Partei, die offenbar zugelassen ist, gegen Eigentum im Wahlkampf antritt, sie ihre Grundrecht auf Eigentum verliert oder wie muss ich das verstehen ?
      Im GG steht weiter, dass lt. Art. 20 GG die BRD ein demokratisches Land sei und sozial sei.


      Antwort:

      Sehr geehrter Ratsuchender,

      vielen dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

      Eine unmittelbare Änderung des Grundgesetzes kann gem. Art. 79 Abs. 2 GG nur mit zwei Drittel der Mehrheit des Bundestages und des Bundesrates erfolgen, so dass die Hürden hierfür sehr hoch sind.

      Der dargestellte Eingriff in das Grundgesetz erfolgt durch Gesetze, die ein entsprechendes formelles Verfahren nach Art. 70 ff GG zu durchlaufen haben. Da der Bundespräsident bei der Ausfertigung von Gesetzen gem. Art 82 GG diese gegenzeichnen muß, hat er eine entsprechende Prüfungskompetenz. Diese Prüfungskompetenz ist nicht nur auf formelle Anforderung begrenzt, sondern schließt nach herrschender Meinung auch das materielle Prüfungsrecht ei, so dass der Bundespräsident, soweit er Bedenken hinsichtlich der Verfassungsgemäßheit des Gesetzes hat, in der Lage ist, durch Verweigerung seiner Gegenzeichnung eine entsprechende Gesetzesinitiative zu blockieren.

      Soweit ein Gesetz gleichwohl ausgefertigt wird, besteht im Rahmen einer abstrakten (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG) und einer konkreten Normenkontrollklage (Art. 100 GG) die Möglichkeit ein Gesetz auf seine Verfassungsmäßigkeit bei dem Bundesverfassungsgericht zu überprüfen.

      Diese bewährten Mechanismen gewähren, dass verfassungswidrige Gesetze keinen Bestand haben. Sicherlich haben Sie als Bürger die Möglichkeit gegen vermeintlich verfassungswidrige Gesetze vorzugehen, allerdings muss, bevor das Bundesverfassungsgericht angerufen werden kann, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschöpft sein.

      Insoweit ist anhand Ihrer Beispiele zu beachten, dass zwischen den Grundrechten selber Spannungen bestehen, die im Rahmen einer Interessenabwägung auszugleichen sind. So ist zum Beispiel die Meinungsfreiheit dort begrenzt, wo sie in geschützte Rechtgüter anderer eingreift, Art 5 Abs. 2 GG.

      Die Diskussion Flugzeuge abschießen zu können, eine entsprechende Überwachung und die Sicherungsverwahrung bedeutet sicherlich einen Eingriff in das Grundgesetzt, was aber wiederum durch das Grundgesetz wiederum gedeckt sein, was in Art 11 und 19 Abs. 1 GG dokumentiert ist. Insoweit zeigt auch die Diskussion über die vorgenannten Beispiele, dass der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren die gesellschaftlichen Entwicklungen berücksichtigen muss und eine Interessenabwägung vorzunehmen hat.

      Sicherlich wird immer diskutiert werden, ob das bestehende Sicherheitsbedürfnis zu Lasten der Freiheitsrechte erlangt werden soll. Für eine Neufassung des Grundgesetzes besteht derzeit kein Anlass, da sich dieses über 60 Jahre mit all seinen Instrumentarien bewährt hat.

      Art. 10 GG wurde durch Gesetz vom 24.06.1968 neugefasst zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.8.2006, Art 13 GG durch Gesetz vom 26.03.1998, zuletzt durch Gesetz vom 28.8.2006. Eine entsprechende Beeinträchtigung von Art 10 und 13 durch geltend Gesetze des Gesetzgebers wurden durch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07 korrigiert.

      Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit und sind damit wesentlicher Bestandteil des demokratischen Grundsystems der Bundesrepublik. Soweit Parteien mit Ihren Zielen oder Verhalten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstoßen, sind diese verfassungswidrig. Eine Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit trifft das Bundesverfassungsgericht. Inwieweit die betreffende Partei vom Verfassungsschutz beobachtet wird vermag ich nicht zu beurteilen, jedoch wird dieser nur bei konkreten Anhaltspunkten tätig. So wurde beispielsweise die KPD 1956 verboten. Die DKP existiert seit 1968 und wurde bislang nicht verboten. Insoweit sieht das Grundgesetz eine Möglichkeit vor, Parteien von der politischen Willensbildung auszuschließen, jedoch sind hier entsprechend Voraussetzungen zu beachten, die angesichts der Schwere und der Bedeutung des Eingriffes hoch anzusetzen sind. Art 21 GG.


      Ist schon ein Weilchen her, als ich mit einem Professor für Verfassungsrecht gesprochen habe,
      jedenfalls bestünde die fiktive Möglichkeit mit den entsprechenden Mehrheiten etc. entweder die einzelnen
      Punkte zu ändern um so nach und nach das Grundgesetz völlig neu zu gestalten, oder eben mit Art.146 GG eine komplett neue Verfassung zu nehmen.

      Da wäre für mich die Frage, was würds bringen?
      Was hätte eine neue Verfassung, was die alte nicht hat?
      Welche Verbesserungen hätte eine neue Verfassung wirklich?
      ...

      Ich finde die das Grundgesetz hat bereits alles was man braucht.
      Es gibt ja durchaus die Möglichkeit das ein oder andere zu verbessern.
      Aber das entscheidene ist, dass es eben auch angewendet wird.
      Wie man an einigen Verfassungsklagen von Bürgern der letzen Jahre sehen kann,
      kann man sehen wie wirksam dies dann doch sein kann. (siehe Raucherkneipen)

      Generell ist eine Verfassung ein Stück Papier über das man einmal abgestimmt hat ob man es nimmt.
      Nur wieviele Menschen in Deutschland kennen das Grundgesetz von vorne bis hinten?
      Wer hat es sich in seiner Gänze mal durchgelesen?

      Ein mieser Charakter wird auch durch eine neue Verfassung nicht geändert.
      Man muss halt wissen was man will.

      Selbstständig denkende und handelnde aufgeklärte Bürger die Verantwortung übernehmen,
      oder obrigkeithöriges Menschenmaterial wo das Denken von "Führern" übernommen wird.
      Wollen wir den Kaiser wieder, wenn ja mit welchen Rechten?
      Oder nehmen wir am besten gleich einen heiligen christlichen Gottesstaat?
      Für Technokratien, Synkratien etc. ist es ähnlich, es ist wump egal welche Rechtsform der
      Staat hat. Es kommt drauf an was man für Zivil- und oder Strafgesetze hat und wie die Menschen selbst drauf sind.
      Die Vollkommenheit ist unerreichbar. Gewiß ist die Vollkommenheit unerreichbar. Sie hat nur den Sinn, deinen Weg wie ein Stern zu leiten. Sie ist Richtung und Streben auf etwas hin.
      - Antoine de Saint-Exupéry, Die Stadt in der Wüste