Verpackungsverordnung ab 01.04.2009: Wer kennt sich aus?

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  • Verpackungsverordnung ab 01.04.2009: Wer kennt sich aus?

    Hallo,

    ich bin eben darauf gestoßen, dass ab dem 01.04.2009 eine neue Verpackungsordnung in Kraft tritt und dass jegliche Verpackung - und sei es eine Versandtasche - in "einem dualen System" lizensiert sein muss??
    Was heißt denn das jetzt?
    Lizensiert das dann der Hersteller der Versandtasche (um bei dem Beispiel zu bleiben) oder wie oder was?
    Man soll als Verkäufer (auch bei Ebay oder sonstwo) irgendwelche Belege aufbewahren bezüglich der Verpackung...

    Verstehe ich nicht...wer kann mir die neue Verordnung erklären?

    Shiva-Najade
  • Hallo Shiva-Najade

    Genau darüber zerbreche ich mir seit heute auch den Kopf, und führe bereits verschiedene Telefonate um Licht ins Dunkel zu bringen.

    Bin selbst davon betroffen, da ich den Haupteil meiner Bonsaibäumchen über meinen Online-Shop
    www.bonsai-and-more.de und bei Ebay verkaufe. Daraus ergibt sich natürlich, dass ich die Bäumchen auch verschicken muss. Ebay hat mich heute in einem Rundschreiben auf die bevorstehende neue Verpackungsordnung per Rundschreiben aufmerksam gemacht. Und so geschäftstüchtig die Jungs halt sind, haben sie auch gleich einen Partner, die Landbell AG an der Hand, bei der man für 140,- Euro eine Freistellungsbescheinigung für zwei Jahre erwerben kann.

    Sobald ich genauers heraus bekommen habe, werde ich es auf jeden Fall Dir, und allen anderen interessierten Leser mitteilen.

    Gruß
    Leon
  • Hier die Verordnung soweit sie mir vorliegt:

    Am 04.04.2008 wurde die Fünfte Verordnung zur Novellierung der Verpackungsverordnung verkündet. Die neue Verpackungsverordnung (VerpackV n.F.) tritt vollständig aber erst am 01.01.2009 in Kraft und bringt einige wichtige Änderungen mit sich. Wesentliches Ziel der novellierten Verordnung ist die Sicherstellung der haushaltsnahen Entsorgung von Verkaufsverpackungen. Zu diesem Zweck sieht die Änderungsverordnung vor, dass grundsätzlich alle Verpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, bei einem bundesweit flächendeckenden Rücknahmesystem (sog. duales System) lizenziert sind.


    a. Welche Pflichten ergeben sich aus der neuen Verpackungsverordnung?

    Verwendung von lizenzierten Verpackungen
    Nach § 6 VerpackV n.F. muss sich ein Hersteller oder Vertreiber, der erstmals mit Ware befüllte Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, in den Verkehr bringt, zur Gewährleistung einer flächendeckenden Entsorgung dieser Verpackungen an einem sog. dualen System beteiligen. Damit soll sichergestellt werden, dass jede Verkaufsverpackung, die beim "privaten Endverbraucher" anfällt, auch vorher lizenziert worden ist. Verkaufsverpackungen dürfen an private Endverbraucher nur abgegeben werden, wenn sich die Hersteller und Vertreiber mit diesen Verpackungen an einem dualen System beteiligen. Eine Selbstentsorgungslösung, wie sie die alte Verpackungsverordnung als Alternative erlaubt, ist ab dem 01.01.2009 im Internethandel nicht mehr möglich!

    Grundsätzlich gilt folgende Regel: Sämtliches Verpackungs- und Versandmaterial, was beim privaten Endverbraucher ankommt (z.B. Produktverpackung, Versandverpackung und Füllmaterial), muss bei einem dualen System durch Sie und/oder einem Hersteller/Lieferanten lizenziert sein.


    Nachweispflichten
    Werden bestimmte materialabhängige Mengenschwellen (80 Tonnen bei Glas, 50 Tonnen bei Papier, Pappe, Kartonagen sowie 30 Tonnen bei den übrigen Materialien) überschritten, muss zusätzlich eine sog. Vollständigkeitserklärung abgegeben und hinterlegt werden.


    b. Welche Verpackungsarten gibt es?
    Die Verpackungsverordnung unterscheidet zwischen Verkaufsverpackungen, Umverpackungen und Transportverpackungen. Allerdings zählen unabhängig von ihrem ursprünglichen Charakter alle Verpackungen, die beim Endverbraucher anfallen, als Verkaufsverpackungen. Eingeschlossen hiervon ist auch das gesamte sonstige Verpackungsmaterial, also Chips, Holzwolle, umhüllende Folien, Versandkartons, Luftpolstertaschen, und so weiter. Die Registrierungspflicht gilt daher für alle Verpackungen und Verpackungsmaterialien, die beim privaten Endverbraucher anfallen.


    c. Was ist die sog. Vollständigkeitserklärung und wer muss eine solche abgeben?
    Nach § 10 VerpackV n.F. ist von jedem Hersteller oder Vertreiber, der bestimmte materialabhängige Mengenschwellen (80 Tonnen bei Glas, 50 Tonnen bei Papier, Pappe, Kartonagen sowie 30 Tonnen bei den übrigen Materialien) überschreitet, jährlich bis zum 1. Mai eines Kalenderjahres für sämtliche von ihm mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen, die er im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebracht hat, eine sog. Vollständigkeitserklärung, die von einem Wirtschaftsprüfer, einem Steuerberater, einem vereidigten Buchprüfer oder einem unabhängigen Sachverständigen geprüft wurde, abzugeben und bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) in elektronischer Form für jeweils drei Jahre zu hinterlegen.

    Die Vollständigkeitserklärung umfasst Angaben zu Materialart und Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen, aufgeschlüsselt nach verschiedenen Materialarten. Außerdem muss angegeben werden, welche Verpackungen bei den dualen Systemen lizenziert werden.

    Die Industrie- und Handelskammern haben die Öffentlichkeit im Internet laufend darüber zu informieren, wer eine Vollständigkeitserklärung abgegeben hat. Sie haben zudem jeder Behörde, die für die Überwachung der abfallwirtschaftlichen Vorschriften zuständig ist, Einsicht in die hinterlegten Vollständigkeitserklärungen zu gewähren.

    Hinweis: Die Abgabe einer Vollständigkeitserklärung ist erstmals am 01.05.2009 fällig. Da die Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung aber bereits seit dem 05.04.2008 gilt und sich die Erklärung auf das vorangegangene Kalenderjahr bezieht, müssen Sie bereits jetzt entsprechende Nachweise über die von Ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen sichern.


    d. Welche Konsequenzen hat die neue Verpackungsverordnung für gewerbliche Verkäufer auf dem eBay-Marktplatz?

    Seit dem 05.04.2008:
    Sammeln Sie Nachweise für die erstmals fällige Vollständigkeitserklärung am 01.05.2009.
    Prüfen Sie ob die von Ihnen versendeten Verkaufsverpackungen und Versandmaterialien lizenziert sind. Fragen Sie im Zweifel bei dem Hersteller nach.
    Prüfen Sie ob und gegebenenfalls bei welchem dualen System Sie sich anmelden möchten.


    Ab dem 01.01.2009:
    Sofern die zum Versand vorgesehenen Verkaufsverpackungen schon lizenziert sind (also zum Beispiel verpackte Waren eines deutschen Herstellers), ist nur eine Lizenzierung der gegebenenfalls zusätzlichen Verpackungs- und Versandmaterialien notwendig. Bitte beachten Sie, dass darunter auch sämtliches Füllmaterial (z.B. Styropor, etc.) fällt.

    Wenn Sie Waren in Verpackungen aus dem Ausland importieren, ist davon auszugehen, dass die Verpackungen des Herstellers nicht bei einem dualen System lizenziert sind. In diesem Fall müssen Sie sich an einem dualen System beteiligen und zusätzlich die Verkaufsverpackungen lizenzieren lassen.


    e. Gibt es eine Ausnahmeregelung für kleine Händler, die nur geringe Mengen an Verpackungsmaterial versenden?
    Nein, die neue Verpackungsverordnung unterscheidet im Rahmen der Lizenzierungspflicht nicht danach, wie viel Verpackungsmaterialien ein Händler in den Verkehr bringt. Unterschiede gibt es nur hinsichtlich der sog. Vollständigkeitserklärung (siehe oben). Zwingend muss sie nur von solchen Herstellern und Vertreibern abgegeben werden, die eine bestimmte Freimenge an Verpackungsmaterial überschritten haben (z.B. mehr als 50 Tonnen bei Papier, Pappe oder Kartonage). Hersteller und Vertreiber, die unter dieser Freimenge bleiben, können allerdings von der Behörde im Einzelfall dazu aufgefordert werden, eine solche Vollständigkeitserklärung abzugeben (vgl. § 10 Abs. 4 VerpackV n.F.).


    f. Wie erkenne ich, ob das von mir verwendete Verpackungsmaterial bei einem dualen System lizenziert ist?
    Da es mit Inkrafttreten der neuen Fassung der Verpackungsverordnung keine Pflicht mehr gibt, ein Registrierungssymbol auf lizenzierten Verpackungen anzubringen, sollten Sie sich vom Hersteller bzw. Lieferanten schriftlich bestätigen lassen, dass alle Verpackungsmaterialien ordnungsgemäß lizenziert sind.


    g. Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen die neue Verpackungsverordnung?
    Ein Verstoß gegen die Verpackungsverordnung stellt einen Wettbewerbsverstoß dar. Dies wird in § 1 Abs. 1 S.3 VerpackV n.F. ausdrücklich klargestellt. Es besteht die Gefahr kostenpflichtiger Abmahnungen durch Mitbewerber oder Wettbewerbsverbände. Außerdem stellt ein Verstoß gegen die Vorschriften der Verpackungsverordnung nach § 15 VerpackV n.F. eine Ordnungswidrigkeit, die mit hohen Geldbußen geahndet werden kann. Nach § 61 III Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz kann pro Verstoß eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.


    Weitere Informationen:
    Volltext der neuen Verpackungsverordnung: http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/verpackv_lesef.pdf

    Informationen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU):
    http://www.bmu.de/abfallwirtschaft/verpackungsverordnung/doc/38595.php

    Merkblatt zur neuen Verpackungsverordnung der IHK Nord-Westfalen:
    http://www.ihk-nordwestfalen.de/umwelt/bindata/2008_04_MB_5NovelleVerpackV_VP_Internet.pdf


    Gruß
    Leon