Millionenzähler

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    • GRUNDGESETZ (GG)
      Artikel <<<<<<<<"74">>>>>>
      [Gegenst?nde der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes]
      (1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

      1. das b?rgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;

      2. das Personenstandswesen;

      3. das Vereins- und Versammlungsrecht;

      4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausl?nder;

      4. a. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;

      5. [aufgehoben]

      6. die Angelegenheiten der Fl?chtlinge und Vertriebenen;

      7. die ?ffentliche F?rsorge;

      8. [aufgehoben]

      9. die Kriegssch?den und die Wiedergutmachung;

      10. die Versorgung der Kriegsbesch?digten und Kriegshinterbliebenen und die F?rsorge f?r die ehemaligen Kriegsgefangenen;

      10. a. die Kriegsgr?ber und Gr?ber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;

      11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und B?rsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen);

      11. a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe;

      12. das Arbeitsrecht einschlie?lich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschlie?lich der Arbeitslosenversicherung;

      13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die F?rderung der wissenschaftlichen Forschung;

      14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;

      15. die ?berf?hrung von Grund und Boden, von Natursch?tzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;

      16. die Verh?tung des Mi?brauchs wirtschaftlicher Machtstellung;

      17. die F?rderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, die Sicherung der Ern?hrung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und K?stenfischerei und den K?stenschutz;

      18. den Grundst?cksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschlie?ungsbeitr?ge) und das landwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen, das Siedlungs- und Heimst?ttenwesen;

      19. die Ma?nahmen gegen gemeingef?hrliche und ?bertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, die Zulassung zu ?rztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien, Heil- und Bet?ubungsmitteln und Giften;

      19. a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenh?user und die Regelung der Krankenhauspfleges?tze;

      20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genu?mitteln, Bedarfsgegenst?nden, Futtermitteln und land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Sch?dlinge sowie den Tierschutz;

      21. die Hochsee- und K?stenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstra?en und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstra?en;

      22. den Stra?enverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstra?en f?r den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Geb?hren f?r die Benutzung ?ffentlicher Stra?en mit Fahrzeugen;

      23. die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;

      24. die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und die L?rmbek?mpfung;

      25. die Staatshaftung;

      26. die k?nstliche Befruchtung beim Menschen, die Untersuchung und die k?nstliche Ver?nderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen und Geweben.

      (2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 bed?rfen der Zustimmung des Bundesrates.
      xD
    • Kaiser Ming von Han stirbt 75 n. Chr.
      Kaiser Ming gelang es durch harte Arbeit und t?chtige Verwaltung des Reiches, seine Integrit?t zu beweisen und dasselbe von seinen Beamten zu fordern. Er war allerdings sehr hart, wenn es um Strafen ging. Im Zusammenhang mit der Verfolgung seiner Br?der Liu Ying und Liu Yan, der sich gegen ihn verschworen hatte, wurden Zehntausende hingerichtet, die meisten wahrscheinlich zu Unrecht. W?hrend seiner sp?teren Herrschaft wurde dieser Wesenszug durch den Einfluss seiner Gemahlin Ma gez?gelt.

      Unter Kaiser Mings Regierung gelangen erstaunliche milit?rische Erfolge. Sein General Ban Chao eroberte das Tarim-Becken und zerstreute die Macht der dort ans?ssigen Xiongnu.

      Kaiser Ming sollte auch nachhaltigen Einfluss auf die kulturelle Entwicklung Chinas haben: Unter seiner Regierung begann der Buddhismus sich in China auszubreiten. Seine Herrschaft wird (gemeinsam mit der seines Sohnes) als Goldenes Zeitalter der ?stlichen Han-Dynastie angesehen.
    • okay, jetzt bin ich mal dran:

      M 82
      Irregul?re Galaxie M 82 (NGC 3034)
      in Gro?en B?ren

      Diese Galaxie, die mit ihrem Nachbarn M81 (DAS Vorzeigeexemplar unter den Galaxien der n?rdlichen Hemisph?re), ein h?chst eindrucksvolles, physikalisch zusammenh?ngendes Paar bildet, ist _der_ Prototyp einer irregul?ren Galaxie vom Typ II, d.h sie eine "Scheiben"-Irregul?re. Es scheint, da? der Kern der Galaxie von einem nicht allzu lang zur?ckliegenden (nach astronomischen Ma?st?ben) Zusammenstreffen enorm gelitten hat. In dem ganzen Gebiet kommt es zu einer rasanten Entwicklung in der Sternentstehung und es zeigen sich deutlich sichtbare dunkle Gassen. Dieser explosive und turbulente Gasflu? ist auch eine starke Quelle von Radiorauschen. Das optische Erscheinungsbild erinnert an einen silbernen Splitter, wie John Mallas es beschreibt
      jo
      "Nehmt Eure Sprache ernst! Wer es hier nicht zu dem Gefühl einer heiligen Pflicht bringt, in dem ist nicht einmal der Keim für eine höhere Bildung vorhanden."
      "Es wurde bisher grundsätzlich immer nur die Wahrheit verboten."

      Friedrich Nietzsche
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