Millionenzähler

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    • Na, ich wei? nicht - ich mein, gerade warn die Zeugen Jehovas bei mir zu Besuch, ich mein nicht dass die mir l?stig w?rn, oder so - aber wenn dann noch die Vortexstaubsaugervertreter von M-48 hier aufkreuzen - das w?r mir zuviel! Habt ihr mitgez?hlt? Das waren bis hier hin NEUNUNDVIERZIG Worte!
      nenn mich EO
      zu Ende denken
    • 60
      So alt wurde mein Vater in diesem Jahr!
      Er kam 1946 in Berlin zur Welt, oder was damals davon noch ?brig war! Sein gro?er Bruder war da schon in Russland in Kriegsgefangenschaft, sein Vater war zwar ca. 45 aufgrund einer Verletzung wieder heimgekehrt, musst dann aber in den letzten Kriegstagen zur Verteidigung Berlins nochmal los, er kam nie wieder...... :cry:
      Leider hat er die Geburt seines zweiten Sohnes nicht erlebt, und wu?te auch nicht von der Schwangerschaft! Hiermit m?chte ich meinem tapferen und mutigen Vater ein Denkmal setzen und mich herzlich f?r alles bedanken!
      [IMG:http://www.kreativ-portal.com/wbb2/images/smilies/bunterstrauss.gif]
    • Threads gibts...

      61!

      (es ist ein erhebendes Gef?hl)

      1961 wars, als Francis A. Sinatra sein zweites Album f?r seine von ihm neugegr?ndete Plattenfirma Reprise Records herausbrachte. "Swing along with me" wurde sp?ter aus rechtlichen Gr?nden in "Sinatra Swings" umbenannt und ist eines der, wenn nicht gar das beste Swing-Album von The Voice ... und wahrscheinlich auch nahezu das beste Swing-Album, das von einem Solos?nger je aufgenommen wurde, aber das geht ins Subjektive. :)

      Kann ich trotzdem zur 61 und zur herrschenden Swing-Welle jedem uneingeschr?nkt empfehlen.
    • [IMG:http://images.google.de/images?q=tbn:A5pHShXpc4ohsM:www.cyberiapc.com/vgg/pics/nintendo_n64-4.jpg]

      Wer kennt nicht mehr diese alten goldenen Zeiten des virtuellen Spielspa?es.
      Damals als auf eine "Diskette!" noch ein zwei Dutzend Spiele passten.
      Der C64 war ein Meilenstein in der Geschichte der Computer. Lasst uns seiner erinnern. ;)
      Die Vollkommenheit ist unerreichbar. Gewiß ist die Vollkommenheit unerreichbar. Sie hat nur den Sinn, deinen Weg wie ein Stern zu leiten. Sie ist Richtung und Streben auf etwas hin.
      - Antoine de Saint-Exupéry, Die Stadt in der Wüste
    • Bevor hier jemand bei 69 auf dumme Gedanken kommt ! :D

      INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

      Empfehlung 69

      Empfehlung betreffend ?rztliche Betreuung

      Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

      die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Philadelphia einberufen wurde und am 20. April 1944 zu ihrer sechsundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,

      hat beschlossen, verschiedene Antr?ge anzunehmen betreffend die ?rztliche Betreuung, eine Frage, die zum vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung geh?rt, und

      dabei bestimmt, da? diese Antr?ge die Form einer Empfehlung erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am 12. Mai 1944, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend ?rztliche Betreuung, 1944, bezeichnet wird.

      Die Konferenz geht davon aus, da? die Atlantik-Charta `die umfassendste wirtschaftliche Zusammenarbeit aller NationenA vorsieht, "um f?r jedermann bessere Arbeitsbedingungen, wirtschaftlichen Fortschritt und soziale Sicherheit zu erzielen".

      Sie zieht in Betracht, da? sie durch eine am 5. November 1941 angenommene Entschlie?ung diesem Grundsatz der Atlantik-Charta beigepflichtet und zu seiner Verwirklichung die volle Mitarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation zugesichert hat.

      Sie vertritt die Auffassung, da? die M?glichkeit der Inanspruchnahme angemessener ?rztlicher Betreuung einen wesentlichen Bestandteil der sozialen Sicherheit bildet.

      Sie weist darauf hin, da? die Internationale Arbeitsorganisation die Entwicklung der ?rztlichen Betreuung durch folgende Ma?nahmen gef?rdert hat:

      Aufnahme von Bestimmungen ?ber ?rztliche Betreuung in das ?bereinkommen ?ber die Entsch?digung bei Betriebsunf?llen, 1925, und in die ?bereinkommen ?ber Krankenversicherung (Gewerbe), 1927, und ?ber Krankenversicherung (Landwirtschaft), 1927.

      Mitteilung des Verwaltungsrates an die Mitglieder der Organisation ?ber die auf den Sachverst?ndigentagungen angenommenen Schlu?folgerungen betreffend Volksgesundheit und Krankenversicherung in Zeiten ung?nstiger Wirtschaftslage, betreffend wirtschaftliche Gebarung hinsichtlich der ?rztlichen und pharmazeutischen Leistungen in der Krankenversicherung sowie betreffend leitende Grunds?tze der Vorbeugung und Heilung in der Invalidit?ts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung.

      Annahme der den Interamerikanischen Sozialversicherungskodex bildenden Entschlie?ungen durch die erste und die zweite Arbeitskonferenz der amerikanischen Staaten, Teilnahme einer Delegation des Verwaltungsrates an der ersten Interamerikanischen Konferenz f?r soziale Sicherheit, welche die Erkl?rung von Santiago de Chile angenommen hat, und Zustimmung des Verwaltungsrates zur Satzung der Interamerikanischen Konferenz f?r soziale Sicherheit, die als st?ndige im Einvernehmen mit dem Internationalen Arbeitsamt t?tige Vermittlungsstelle zwischen den Verwaltungen und Einrichtungen f?r soziale Sicherheit geschaffen worden ist.

      Teilnahme des Internationalen Arbeitsamtes in beratender Eigenschaft an der Ausarbeitung von Sozialversicherungssystemen in verschiedenen L?ndern sowie weitere Vorkehrungen.

      Die Konferenz ist sich bewu?t, da? verschiedene Mitglieder die in ihrer Befugnis liegenden Ma?nahmen nicht ergriffen haben, um den Stand der Volksgesundheit durch Ausbau des ?rztlichen Betreuungsdienstes, Ausarbeitung von Programmen zur F?rderung des ?ffentlichen Gesundheitswesens, Ausbau des Hygieneunterrichtes und Verbesserung der Ern?hrungs- und Wohnungsverh?ltnisse zu heben, obwohl bei ihnen die Bed?rfnisse in dieser Hinsicht besonders gro? sind, und es h?chst w?nschenswert ist, da? diese Mitglieder so bald wie m?glich alle erforderlichen Ma?nahmen treffen, um die internationalen Mindestnormen zu erreichen und sie weiter zu entwickeln.

      Sie ist der Ansicht, da? schon jetzt weitere Ma?nahmen erw?nscht sind f?r die Verbesserung und Vereinheitlichung des ?rztlichen Betreuungsdienstes, zu seiner Ausdehnung auf alle Erwerbst?tigen und ihre Familien, einschlie?lich der l?ndlichen Bev?lkerung und der selbst?ndig Erwerbst?tigen, und zur Beseitigung unbilliger H?rten, unbeschadet des Rechtes jeder auf ?rztliche Betreuung Anspruch besitzenden Person, sich auf privatem Weg nach Wunsch und auf eigene Kosten ?rztliche Betreuung zu verschaffen.

      Sie ist der Auffassung, da? diesem Zweck die Aufstellung bestimmter allgemeiner Grunds?tze dienen w?rde, nach denen sich die Mitglieder der Organisation beim Ausbau ihres ?rztlichen Betreuungsdienstes richten sollten.

      Die Konferenz empfiehlt deshalb den Mitgliedern der Organisation, die folgenden Grunds?tze, so rasch es die nationalen Verh?ltnisse zulassen, anzuwenden, indem sie ihren ?rztlichen Betreuungsdienst nach dem f?nften Grundsatz der Atlantik-Charta gestalten und dem Internationalen Arbeitsamt entsprechend den Beschl?ssen des Verwaltungsrates ?ber die Ma?nahmen berichten, die sie in Anwendung dieser Grunds?tze getroffen haben.

      I. Allgemeine Grunds?tze

      Wesentliche Merkmale eines ?rztlichen Betreuungsdienstes

      1. Jeder ?rztliche Betreuungsdienst sollte dem einzelnen die Betreuung gew?hrleisten, welche die Angeh?rigen der ?rzteschaft und verwandter Berufe leisten k?nnen, ebenso alle anderen von Pflegest?tten gebotenen M?glichkeiten zu dem Zweck,

      a) die angegriffene Gesundheit des einzelnen wiederherzustellen, die Weiterentwicklung einer Krankheit zu verhindern und Schmerzen zu lindern (Heilung) und

      b) die Gesundheit zu sch?tzen und ihren Zustand zu verbessern (Vorbeugung).

      2. Art und Umfang der vom Dienst gew?hrten Betreuung sollten durch die Gesetzgebung umschrieben werden.

      3. Die f?r die Verwaltung des Dienstes verantwortlichen Beh?rden oder Stellen sollten den Berechtigten die ?rztliche Betreuung dadurch gew?hrleisten, da? sie sich die Mitwirkung von Angeh?rigen der ?rzteschaft und verwandter Berufe sichern und Vereinbarungen treffen ?ber die Benutzung von Krankenh?usern und anderen Pflegest?tten.

      4. Der Aufwand f?r den ?rztlichen Betreuungsdienst sollte gemeinschaftlich durch regelm??ige, in bestimmten Zeitabst?nden geleistete Zahlungen gedeckt werden, entweder in Form von Sozialversicherungsbeitr?gen oder von Steuern oder in beiderlei Form.

      Formen des ?rztlichen Betreuungsdienstes

      5. ?rztliche Betreuung sollte gew?hrt werden entweder durch einen ?rztlichen Betreuungsdienst im Rahmen der Sozialversicherung mit erg?nzenden Leistungen der sozialen F?rsorge f?r bed?rftige Personen, die noch nicht unter die Sozialversicherung fallen, oder durch einen ?ffentlichen ?rztlichen Betreuungsdienst.

      6. Wird die ?rztliche Betreuung durch einen ?rztlichen Betreuungsdienst im Rahmen der Sozialversicherung gew?hrt, so sollten folgende Bedingungen erf?llt sein:

      a) Jeder Versicherte, der Beitr?ge zahlt, sein unterhaltsberechtigter Ehegatte und seine unterhaltsberechtigten Kinder sowie alle anderen nach der innerstaatlichen Gesetzgebung unterhaltsberechtigten Familienangeh?rigen, ebenso jede andere Person, die auf Grund der zu ihren Gunsten gezahlten Beitr?ge versichert ist, sollten auf jede vom Dienst gew?hrte Betreuung Anspruch haben;

      b) noch nicht versicherte Personen sollten, falls sie nicht imstande sind, selbst f?r ?rztliche Betreuung aufzukommen, diese im Wege der sozialen F?rsorge erhalten;

      c) die vom Dienst ben?tigten Mittel sollten durch die Beitr?ge der Versicherten und ihrer Arbeitgeber sowie durch Zusch?sse aus ?ffentlichen Mitteln aufgebracht werden.

      7. Wird die ?rztliche Betreuung durch einen ?ffentlichen ?rztlichen Betreuungsdienst gew?hrt, so sollten

      a) alle Angeh?rigen der Bev?lkerung auf jede vom Dienst gew?hrte Betreuung Anspruch haben,

      b) die Kosten des Dienstes durch Erhebung einer progressiven Sondersteuer f?r diesen ?rztlichen Betreuungsdienst oder den Gesundheitsdienst ?berhaupt oder aber aus den allgemeinen Steuereinnahmen bestritten werden.

      II. Pers?nlicher Geltungsbereich

      Ausdehnung des Dienstes auf die gesamte Bev?lkerung

      8. Der ?rztliche Betreuungsdienst sollte sich auf alle Angeh?rigen der Bev?lkerung erstrecken, ohne R?cksicht darauf, ob sie einem Erwerb nachgehen oder nicht.

      9. Ist der Dienst auf eine Gruppe der Bev?lkerung oder auf eine bestimmte Gegend beschr?nkt, oder besteht ein Beitragssystem schon f?r andere Zweige der Sozialversicherung und ist es m?glich, die Versicherung in der Folge auf die Gesamtheit oder die Mehrheit der Bev?lkerung auszudehnen, so d?rfte der Weg der Sozialversicherung angezeigt sein.

      10. Soll die gesamte Bev?lkerung in den ?rztlichen Betreuungsdienst einbezogen werden und besteht die Absicht, diesen Dienst mit dem allgemeinen Gesundheitsdienst zu verschmelzen, so d?rfte die Schaffung eines ?ffentlichen Dienstes angezeigt sein.

      Gew?hrung der ?rztlichen Betreuung im Rahmen der Sozialversicherung

      11. Wird die ?rztliche Betreuung im Rahmen der Sozialversicherung gew?hrt, so sollten alle Angeh?rigen der Bev?lkerung ?rztliche Betreuung als Versicherte beanspruchen k?nnen oder, solange sie noch nicht in die Versicherung aufgenommen sind, das Recht haben, auf Kosten der zust?ndigen Stelle ?rztliche Betreuung zu erhalten, falls sie nicht in der Lage sind, sich diese auf eigene Kosten zu beschaffen.

      12. Alle erwachsenen Angeh?rigen der Bev?lkerung (d.h. alle Personen au?er den Kindern nach der Begriffsbestimmung des Absatzes 15), deren Einkommen nicht unter dem Existenzminimum liegt, sollten zur Leistung von Beitr?gen verpflichtet sein. Leistet eine Person diesen Beitrag, so sollte der unterhaltsberechtigte Ehegatte dieser Person ohne zus?tzliche Zahlung auf Grund der Beitragsleistung des Ern?hrers versichert sein.

      13. Andere Erwachsene, deren Einkommen nachweislich unter dem Existenzminimum liegt, einschlie?lich der Bed?rftigen, sollten ?rztliche Betreuung als Versicherte beanspruchen k?nnen, wobei der Beitrag f?r ihre Rechnung von der zust?ndigen Stelle gezahlt wird. Das Existenzminimum sollte in jedem Staat durch die zust?ndige Stelle bestimmt werden.

      14. Erwachsene, die keinen Beitrag zahlen k?nnen, sollten, solange sie nicht nach Absatz 13 versichert sind, ?rztliche Betreuung auf Kosten der zust?ndigen Stelle erhalten.

      15. Alle Kinder (d.h. Personen, die das Alter von sechzehn Jahren oder ein gegebenenfalls vorgeschriebenes h?heres Alter nicht erreicht haben, oder solche, f?r deren gew?hnlichen Lebensunterhalt w?hrend der Fortsetzung ihrer allgemeinen oder beruflichen Ausbildung von anderer Seite gesorgt wird) sollten auf Grund der allgemein von erwachsenen Versicherten oder f?r deren Rechnung gezahlten Beitr?ge versichert sein, ohne da? f?r sie ein zus?tzlicher Beitrag von ihren Eltern oder Vorm?ndern zu leisten w?re.

      16. Solange Kinder nicht nach Absatz 15 versichert sind, weil sich der Dienst noch nicht auf die gesamte Bev?lkerung erstreckt, sollten sie auf Grund des von ihrem Vater oder ihrer Mutter oder f?r Rechnung ihres Vaters oder ihrer Mutter gezahlten Beitrages versichert sein, ohne da? f?r sie ein zus?tzlicher Beitrag zu leisten w?re. Kinder, denen ?rztliche Betreuung nicht aus diesem Rechtsgrund zusteht, sollten solche Betreuung im Bedarfsfall auf Kosten der zust?ndigen Stelle erhalten.

      17. Ist jemand im Rahmen einer Sozialversicherung f?r Barleistungen versichert oder empf?ngt er Leistungen aus der Sozialversicherung, so sollten er und die Personen, denen gegen?ber er nach Absatz 6 unterhaltspflichtig ist, auch in die Versicherung des ?rztlichen Betreuungsdienstes einbezogen sein.

      Gew?hrung der ?rztlichen Betreuung durch einen ?ffentlichen Dienst

      18. Wird die ?rztliche Betreuung durch einen ?ffentlichen Dienst gew?hrt, so sollte der Anspruch auf die Betreuung von keinerlei Voraussetzung wie Bezahlung von Steuern oder Pr?fung der wirtschaftlichen Verh?ltnisse abh?ngig sein, und alle Angeh?rigen der Bev?lkerung sollten dasselbe Recht auf die vorgesehene Betreuung haben.

      III. Gegenstand und Verwaltung des ?rztlichen Betreuungsdienstes und Koordinierung mit dem allgemeinen Gesundheitsdienst

      Umfang des Dienstes

      19. Der Betreuungsdienst sollte jederzeit zu Zwecken der Vorbeugung und der Heilung in vollem Umfang zur Verf?gung stehen. Er sollte zweckm??ig eingerichtet und, soweit wie m?glich, mit dem allgemeinen Gesundheitsdienst koordiniert sein.

      Dauernde Bereitstellung vollst?ndiger Betreuung

      20. Alle vom Betreuungsdienst erfa?ten Angeh?rigen der Bev?lkerung sollten unter denselben Bedingungen und ohne Hindernisse oder Schranken verwaltungsm??iger, finanzieller, politischer oder sonstiger mit ihrem Gesundheitszustand nicht in Beziehung stehender Art ?berall und jederzeit die volle Betreuung f?r Vorbeugung und Heilung beanspruchen k?nnen.

      21. Die Betreuung sollte folgende Leistungen umfassen: ?rztliche Behandlung durch den praktischen Arzt und den Facharzt in Form von ambulanter oder station?rer Behandlung unter Einschlu? der Hausbehandlung, Zahnpflege, Pflege durch Pflegepersonal zu Hause, im Krankenhaus oder in einer anderen Pflegest?tte, Pflege durch zugelassene Hebammen und andere Mutterschaftshilfen zu Hause oder im Krankenhaus, Unterbringung in einem Krankenhaus, einem Erholungsheim, einer Heilanstalt oder einer anderen Pflegest?tte, soweit wie m?glich alle notwendigen zahn?rztlichen, pharmazeutischen und anderen ?rztlichen oder chirurgischen Heil- und Hilfsmittel einschlie?lich der Abgabe von K?rperersatzst?cken und endlich die Betreuung durch Angeh?rige anderer Berufe, soweit sie als verwandte Berufe gesetzlich anerkannt sind.

      22. Jede Betreuung und alle Heil- und Hilfsmittel sollten jederzeit und ohne zeitliche Beschr?nkung solange wie notwendig gew?hrt werden, wobei allein das Urteil des Arztes ma?gebend sein soll und nur solche angemessene Beschr?nkungen vorbehalten bleiben, die sich aus dem technischen Aufbau des Dienstes ergeben.

      23. Die Berechtigten sollten die Betreuung in den bestehenden Betreuungsstellen oder Beratungs- und Behandlungsr?umen des Dienstes beanspruchen k?nnen, wo immer sie sich im Bedarfsfall befinden, entweder am Wohnsitz oder an einem anderen Ort im Bereich des Dienstes, ohne R?cksicht auf ihre Mitgliedschaft bei einem bestimmten Versicherungstr?ger, auf Beitragsr?ckst?nde oder auf andere mit ihrem Gesundheitszustand nicht in Beziehung stehende Tatsachen.

      24. Die Verwaltung des ?rztlichen Betreuungsdienstes sollte in zweckm??ig abgegrenzten Sanit?tsbezirken vereinheitlicht sein. Diese Bezirke sollten gro? genug sein, um die Einrichtung eines in sich geschlossenen, gut ausgeglichenen Dienstes zu gestatten; dieser Dienst sollte von einer zentralen Beh?rde beaufsichtigt werden.

      25. Erfa?t der ?rztliche Betreuungsdienst nur einen Teil der Bev?lkerung oder wird er zun?chst noch von verschiedenartigen Versicherungstr?gern und -beh?rden verwaltet, so sollten diese Tr?ger und Beh?rden bis zur Vereinheitlichung der verschiedenen Dienstzweige auf regionaler und nationaler Ebene die Betreuung in der Weise gestalten, da? sie sich gemeinschaftlich die Mitwirkung von Angeh?rigen der ?rzteschaft und verwandter Berufe sichern und Heilst?tten sowie andere Einrichtungen der Krankenpflege gemeinsam ins Leben rufen oder unterhalten.

      26. Die Verwaltung des Dienstes sollte Vorkehrungen treffen, um die Unterbringung und Pflege der Berechtigten in einem Krankenhaus oder einer anderen Pflegest?tte sicherzustellen. Dies sollte entweder durch Abkommen mit bestehenden ?ffentlichen oder anerkannten privaten Pflegest?tten oder durch Errichtung und Unterhalt geeigneter St?tten dieser Art geschehen.

      Zweckm??ige Organisation des ?rztlichen Betreuungsdienstes

      27. Der ?rztliche Betreuungsdienst sollte den Berechtigten in bestm?glicher Weise zug?nglich gemacht werden. Dies sollte Aufgabe einer Organisation sein, die durch gegenseitigen Austausch von Erfahrungen, Personal, Ausr?stung und anderen Hilfsmitteln des Dienstes sowie durch eine enge F?hlungnahme und Zusammenarbeit zwischen allen Angeh?rigen der ?rzteschaft und verwandter Berufe und den ?brigen beteiligten Stellen die gr??tm?gliche Wirtschaftlichkeit und Leistungsf?higkeit verb?rgt.

      28. Die vorbehaltlose Teilnahme der gr??tm?glichen Zahl von Angeh?rigen der ?rzteschaft und verwandter Berufe ist f?r den Erfolg eines nationalen ?rztlichen Betreuungsdienstes unerl??lich. Die Zahl der als Mitarbeiter des Dienstes t?tigen praktischen ?rzte, Fach?rzte, Zahn?rzte, Krankenpfleger und -pflegerinnen sowie Angeh?rigen anderer Berufe sollte der ?rtlichen Verteilung und den Bed?rfnissen der Berechtigten angepa?t sein.

      29. Den praktischen ?rzten sollten alle f?r die Krankheitsdiagnose und die Krankenbehandlung erforderlichen Hilfsmittel einschlie?lich des Laboratoriums- und R?ntgendienstes zur Verf?gung stehen. Ebenso sollte der praktische Arzt f?r seine Patienten ?ber Rat und Beistand von Fach?rzten, die Dienste von Krankenpflegepersonal, von Hebammen, von pharmazeutischen und anderen Hilfsdiensten und die M?glichkeit der Unterbringung in einem Krankenhaus oder einer Heilanstalt verf?gen k?nnen.

      30. Dem Dienst sollte eine vollst?ndige technische Ausr?stung neuester Art f?r fach?rztliche Behandlung einschlie?lich der Zahnbehandlung zu Gebote stehen, und Fach?rzte sollten ?ber alle M?glichkeiten verf?gen, die ihnen das Arbeiten in Krankenh?usern und auf dem Gebiet der Forschung erleichtern, ebenso - durch Vermittlung des praktischen Arztes - ?ber alle Hilfsdienste f?r die Behandlung zu Hause, wie z.B. den Pflegedienst.

      31. Zur Erreichung dieser Ziele sollte die Betreuung vorzugsweise durch ?rztliche Zusammenarbeit in Betreuungsstellen verschiedener Art, die in zweckm??iger Verbindung mit Krankenh?usern t?tig sind, gew?hrt werden.

      32. Bis die Gemeinschaftsarbeit in ?rztlichen oder sanit?ren Betreuungsstellen eingef?hrt und erprobt ist, empfiehlt es sich, den Berechtigten ?rztliche Betreuung durch die Angeh?rigen der ?rzteschaft und verwandter Berufe in ihren eigenen Beratungs- und Behandlungsr?umen gew?hren zu lassen.

      33. Erfa?t der ?rztliche Betreuungsdienst die Mehrheit der Bev?lkerung, so w?re es angezeigt, ?rztliche oder sanit?re Betreuungsstellen im Sinne der Abs?tze 34, 35 und 36 durch die Beh?rde, die den Dienst im Sanit?tsbezirk verwaltet, errichten, ausstatten und leiten zu lassen.

      34. Sind keine ausreichenden M?glichkeiten ?rztlicher Betreuung vorhanden oder besteht im Zeitpunkt der Einf?hrung des ?rztlichen Betreuungsdienstes bereits ein regionales Netz von Krankenh?usern mit Polikliniken f?r die Behandlung durch praktische ?rzte und Fach?rzte, so w?re es angezeigt, Krankenh?user, die jede Art station?rer und ambulanter Behandlung erm?glichen, zu errichten oder bestehende Krankenh?user in dieser Weise auszubauen und diese Krankenh?user durch ?rztliche Stellen f?r die Behandlung durch praktische ?rzte und Hilfsdienste zu erg?nzen.

      35. Ist die allgemeine ?rztliche Praxis au?erhalb der Krankenh?user gen?gend entwickelt, w?hrend Fach?rzte vorzugsweise zur Beratung zugezogen werden und in Krankenh?usern t?tig sind, so w?re es angezeigt, ?rztliche oder sanit?re Betreuungsstellen zu schaffen f?r die Behandlung von nicht in Krankenh?usern untergebrachten Patienten durch praktische ?rzte und Hilfsdienste, dagegen in den Krankenh?usern die Behandlung durch Fach?rzte zusammenzufassen, ohne R?cksicht darauf, ob station?re oder ambulante Behandlung vorliegt.

      36. Sind die allgemeine ?rztliche Praxis und die fach?rztliche Praxis au?erhalb der Krankenh?user gen?gend entwickelt, so w?re es angezeigt, ?rztliche oder sanit?re Betreuungsstellen zu schaffen f?r die Behandlung von nicht in Krankenh?usern untergebrachten Patienten, einschlie?lich der Behandlung durch praktische ?rzte, Fach?rzte und alle Hilfsdienste, w?hrend die F?lle, die Krankenhausbehandlung erfordern, von den genannten Stellen an die Krankenh?user zu verweisen w?ren.

      37. Erfa?t der ?rztliche Betreuungsdienst zwar nicht die Mehrheit der Bev?lkerung, aber doch eine betr?chtliche Zahl von Personen, und bestehen keine ausreichenden M?glichkeiten der Krankenhausbehandlung und anderer ?rztlicher Betreuung, so sollte der Versicherungstr?ger oder sollten die Versicherungstr?ger gemeinsam ein Netz von ?rztlichen oder sanit?ren Betreuungsstellen schaffen, die jede Art von Betreuung einschlie?lich der Krankenhausbehandlung in den wichtigsten Betreuungsstellen gew?hren und, soweit wie m?glich, Transportgelegenheiten bieten. Die Errichtung solcher Stellen w?re vor allem notwendig, falls die Versicherten ?ber d?nnbev?lkerte Gegenden verstreut sind.

      38. Ist der Bereich des ?rztlichen Betreuungsdienstes zu beschr?nkt, als da? sich die Einrichtung voll ausgebauter sanit?rer Betreuungsstellen f?r die Versorgung der Berechtigten als wirtschaftlich erwiese, und sind die M?glichkeiten der Behandlung durch Fach?rzte in dem betreffenden Gebiet unzureichend, so w?re es angezeigt, da? der Versicherungstr?ger oder die Versicherungstr?ger gemeinsam Stellen unterhalten, in denen Fach?rzte nach Bedarf Berechtigte behandeln.

      39. Erfa?t der ?rztliche Betreuungsdienst nur einen verh?ltnism??ig kleinen Teil der Bev?lkerung, die in einem Gebiet mit ausgedehnter Privatpraxis dicht zusammenlebt, so w?re es angezeigt, da? die an dem Dienst beteiligten Angeh?rigen der ?rzteschaft und verwandter Berufe in Betreuungsstellen, die von ihnen selbst gemietet, eingerichtet und verwaltet werden und in denen sich sowohl Berechtigte des Betreuungsdienstes als auch Privatpatienten behandeln lassen k?nnen, zusammenarbeiten.

      40. Erfa?t der ?rztliche Betreuungsdienst nur eine kleine Zahl von Berechtigten, die ?ber eine dichtbev?lkerte Gegend mit ausreichenden Pflegem?glichkeiten verstreut sind, und ist eine freiwillige ?rztliche Zusammenarbeit im Sinn des Absatzes 39 nicht m?glich, so w?re es angezeigt, da? die Berechtigten Betreuung durch Angeh?rige der ?rzteschaft und verwandter Berufe erhalten, die in ihren eigenen Beratungs- und Behandlungsr?umen sowie in Krankenh?usern und anderen ?ffentlichen oder anerkannten privaten Pflegest?tten ihre T?tigkeit aus?ben.

      41. In Gegenden mit verstreut und von st?dtischen Siedlungen abgelegen wohnender Bev?lkerung sollten mit Kraftfahrzeugen oder Flugzeugen ausgestattete ambulante Kliniken f?r Erste Hilfe, Zahnbehandlung, allgemeine Untersuchung und je nachdem auch andere sanit?re Leistungen wie solche der M?tter- und S?uglingspflege eingerichtet werden. Dabei ist f?r die kostenlose ?berf?hrung von Patienten in Betreuungsstellen und in Krankenh?user Vorsorge zu treffen.

      Zusammenarbeit mit dem allgemeinen Gesundheitsdienst

      42. Den Berechtigten des ?rztlichen Betreuungsdienstes sollten alle Zweige des allgemeinen Gesundheitsdienstes zur Verf?gung stehen, d.h. die Zweige, die es der gesamten Bev?lkerung oder einzelnen Bev?lkerungsgruppen erm?glichen, ihren Gesundheitszustand zu verbessern und ihre Gesundheit zu sch?tzen, bevor diese gef?hrdet ist oder sich als gef?hrdet erweist, ohne R?cksicht darauf, ob die betreffenden Leistungen durch Angeh?rige der ?rzteschaft und verwandter Berufe oder auf andere Weise gew?hrt werden.

      43. Der ?rztliche Betreuungsdienst sollte mit dem allgemeinen Gesundheitsdienst koordiniert werden entweder durch enge Zusammenarbeit der Sozialversicherungstr?ger, welche die ?rztliche Betreuung gew?hren, mit den Beh?rden des allgemeinen Gesundheitsdienstes oder durch Zusammenlegung des ?rztlichen Betreuungsdienstes mit dem allgemeinen Gesundheitsdienst.

      44. Eine ?rtliche Koordinierung des ?rztlichen Betreuungsdienstes mit dem allgemeinen Gesundheitsdienst ist anzustreben. Dies kann in der Weise geschehen, da? ?rztliche Betreuungsstellen in der N?he der Hauptsitze des allgemeinen Gesundheitsdienstes errichtet oder da? gemeinsame Betreuungsstellen als Hauptsitze aller oder der Mehrzahl der Zweige des Gesundheitsdienstes geschaffen werden.

      45. Die am ?rztlichen Betreuungsdienst teilnehmenden und in den ?rztlichen Betreuungsstellen t?tigen Angeh?rigen der ?rzteschaft und verwandter Berufe k?nnen zweckm??igerweise zur allgemeinen Gesundheitspflege zugezogen werden, soweit sie mit Vorteil durch dasselbe Personal besorgt werden kann, einschlie?lich der Schutzimpfung, der Untersuchung von Schulkindern und anderer Personengruppen, der Beratung von Schwangeren und von M?ttern mit S?uglingen, und anderer ?hnlicher Leistungen.

      IV. Beschaffenheit des Dienstes

      H?chstnormen f?r den ?rztlichen Betreuungsdienst

      46. Der ?rztliche Betreuungsdienst sollte auf bestm?gliche Beschaffenheit seiner Leistungen, unter geb?hrender Ber?cksichtigung der Bedeutung des Verh?ltnisses zwischen dem Arzt und dem Kranken und der beruflichen und pers?nlichen Verantwortung des Arztes sowie unter gleichzeitiger Wahrung der Interessen sowohl der Berechtigten als auch der am Dienst mitwirkenden Berufe, abzielen.

      Wahl des Arztes und Kontinuit?t der Behandlung

      47. Der Berechtigte sollte befugt sein, unter den praktischen ?rzten, die dem Betreuungsdienst in angemessener Entfernung von seiner Wohnung zur Verf?gung stehen, die Wahl des Arztes zu treffen, von dem er regelm??ig behandelt zu werden w?nscht (Hausarzt). In derselben Weise sollte er befugt sein, die Wahl des Arztes f?r seine Kinder zu treffen. Diese Grunds?tze sollten gleicherma?en f?r die Wahl eines Familienzahnarztes gelten.

      48. Wird die Betreuung von sanit?ren Betreuungsstellen gew?hrt, so sollte der Berechtigte befugt sein, die ihm zusagende Stelle in angemessener Entfernung von seiner Wohnung zu w?hlen. Ebenso sollte er f?r sich und seine Kinder einen Arzt und einen Zahnarzt unter den praktischen ?rzten und den Zahn?rzten, die in dieser Stelle t?tig sind, w?hlen d?rfen.

      49. Besteht keine sanit?re Betreuungsstelle, so sollte der Berechtigte befugt sein, Hausarzt und Familienzahnarzt unter den beim Betreuungsdienst mitwirkenden praktischen ?rzten und Zahn?rzten, deren Betreuungs- und Behandlungsr?ume sich in angemessener Entfernung von seiner Wohnung befinden, zu w?hlen.

      50. Der Berechtigte sollte befugt sein, den Hausarzt oder den Familienzahnarzt nach vorheriger, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erstatteter Anzeige aus wichtigen Gr?nden wie Mangel an pers?nlichem Einvernehmen und Vertrauen zwischen dem Berechtigten und dem Arzt zu wechseln.

      51. Der beim Betreuungsdienst mitwirkende praktische Arzt oder Zahnarzt sollte befugt sein, einen Patienten anzunehmen oder abzulehnen; jedoch darf er nicht mehr als eine vorgeschriebene H?chstzahl von Patienten annehmen und Patienten, die ihn nicht selbst gew?hlt haben, sondern ihm vom Betreuungsdienst auf Grund eines unparteiischen Verfahrens zugewiesen worden sind, nicht ablehnen.

      52. Die Behandlung durch Fach?rzte und Angeh?rige verwandter Berufe wie Krankenpfleger und -pflegerinnen, Hebammen, Masseure und andere sollte auf den Rat und durch die Vermittlung des Hausarztes erfolgen, der nach M?glichkeit den W?nschen des Kranken Rechnung tragen sollte, falls mehrere in Betracht kommende Fach?rzte oder Angeh?rige verwandter Berufe in der sanit?ren Betreuungsstelle oder in angemessener Entfernung von der Wohnung des Kranken ihren Beruf aus?ben. Besondere Ma?nahmen sollten getroffen werden, um dem Kranken auf seinen Wunsch die Behandlung durch Fach?rzte zukommen zu lassen, auch wenn diese Behandlung vom Hausarzt nicht empfohlen wird.

      53. Auf Empfehlung des Hausarztes des Berechtigten oder auf den Rat des zugezogenen Facharztes sollte Krankenhaus-(Anstalts-)pflege gew?hrt werden.

      54. Wird die Pflege in einem Krankenhaus (Anstalt) gew?hrt, dem der Hausarzt oder der Facharzt angeh?rt, so sollte der Patient in dem Krankenhaus (Anstalt) vorzugsweise von seinem Hausarzt oder dem ihm zugewiesenen Facharzt behandelt werden.

      55. Es sollte nach M?glichkeit daf?r gesorgt werden, da? die Berechtigten die in der Betreuungsstelle t?tigen praktischen ?rzte oder Zahn?rzte nach Verabredung zu Rate ziehen k?nnen.

      Arbeitsbedingungen und Stellung der ?rzte und der Angeh?rigen verwandter Berufe

      56. Die Arbeitsbedingungen der ?rzte und der Angeh?rigen verwandter Berufe, die beim Betreuungsdienst mitwirken, sollten so beschaffen sein, da? sie den Arzt oder sonstigen Mitarbeiter von jeglicher Geldsorge befreien, indem sie ihm ein gen?gendes Einkommen w?hrend der Aus?bung seines Berufes, in Zeiten von Urlaub und Krankheit und im Ruhestand sowie Renten f?r seine Hinterbliebenen sichern, ohne seine Entscheidungsfreiheit in beruflichen Fragen anders als durch eine berufliche Aufsicht einzuschr?nken. Die Arbeitsbedingungen sollten nicht so beschaffen sein, da? die Aufmerksamkeit des Arztes oder sonstigen Mitarbeiters von der Aufgabe, die Gesundheit der Berechtigten zu erhalten oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern, abgelenkt wird.

      57. Es w?re angezeigt, die praktischen ?rzte, die Fach?rzte und die Zahn?rzte, die f?r einen die Gesamtheit oder die gro?e Mehrzahl der Bev?lkerung erfassenden ?rztlichen Betreuungsdienst t?tig sind, hauptberuflich bei fester Verg?tung anzustellen, mit ausreichenden Sicherungen f?r Urlaub, bei Krankheit, im Alter und f?r den Todesfall, dies alles unter der Voraussetzung, da? in dem sie besch?ftigenden Organ die ?rzteschaft gen?gend vertreten ist.

      58. Widmen praktische ?rzte und Zahn?rzte mit Privatpraxis einen Teil ihrer Zeit einem ?rztlichen Betreuungsdienst, der eine gen?gende Zahl von Berechtigten erfa?t, so w?re es angezeigt, diesen ?rzten und Zahn?rzten eine feste j?hrliche Grundverg?tung zu bewilligen mit ausreichenden Sicherungen f?r Urlaub, bei Krankheit, im Alter und f?r den Todesfall, wobei die Verg?tung, wenn dies w?nschenswert erscheint, durch ein festes Honorar f?r jede Person oder Familie erh?ht wird, deren Behandlung der Arzt oder Zahnarzt ?bernimmt.

      59. Widmen Fach?rzte mit Privatpraxis einen Teil ihrer Zeit einem ?rztlichen Betreuungsdienst, der eine betr?chtliche Zahl von Berechtigten erfa?t, so w?re es angezeigt, diese ?rzte entsprechend der f?r den Betreuungsdienst aufgewendeten Zeit zu bezahlen (Teilverg?tung).

      60. Widmen ?rzte und Zahn?rzte mit Privatpraxis einen Teil ihrer Zeit einem ?rztlichen Betreuungsdienst, der nur wenige Berechtigte erfa?t, so w?re es angezeigt, diese ?rzte entsprechend ihren ?rztlichen Bem?hungen zu bezahlen.

      61. Es w?re angezeigt, unter den beim ?rztlichen Betreuungsdienst mitwirkenden Angeh?rigen verwandter Berufe diejenigen, die pers?nliche Dienstleistungen vermitteln, voll zu besch?ftigen bei fester Verg?tung und mit ausreichenden Sicherungen f?r Urlaub, bei Krankheit, im Alter und f?r den Todesfall. Dagegen sollten Angeh?rige dieser Berufe, die Heil- und Hilfsmittel zur Verf?gung stellen, auf Grund angemessener Tarifs?tze bezahlt werden.

      62. Die Arbeitsbedingungen der beim Betreuungsdienst mitwirkenden Angeh?rigen der ?rzteschaft und verwandter Berufe sollten f?r das ganze Land oder f?r die Behandlung aller vom Dienst erfa?ten Personengruppen einheitlich sein und im Einverst?ndnis mit den ma?gebenden Berufsvertretungen aufgestellt werden. Abweichungen sollten nur zugelassen werden, wenn die Verschiedenartigkeit der dienstlichen Anforderungen dies verlangt.

      63. Es sollte daf?r gesorgt werden, da? Berechtigte ?ber die gew?hrte Betreuung und Angeh?rige der ?rzteschaft und verwandter Berufe ?ber ihr Verh?ltnis zur Verwaltung des Dienstes bei geeigneten Schiedsstellen Beschwerde f?hren k?nnen unter Voraussetzungen, die allen Beteiligten ausreichende Gew?hr bieten.

      64. Die berufliche Aufsicht ?ber die beim Betreuungsdienst mitwirkenden Angeh?rigen der ?rzteschaft und verwandter Berufe sollte Instanzen anvertraut werden, die vorwiegend aus Vertretern der am Dienst beteiligten Berufe zusammengesetzt sind, und sollte die M?glichkeit von Disziplinarma?nahmen einschlie?en.

      65. Wird im Verlauf des in Absatz 63 vorgesehenen Verfahrens ein am Dienst beteiligter Angeh?riger der ?rzteschaft oder eines verwandten Berufes beschuldigt, seine beruflichen Pflichten verletzt zu haben, so sollte die Schiedsstelle die Sache der in Absatz 64 vorgesehenen Aufsichtsinstanz ?berweisen.

      Berufliche F?higkeiten und Kenntnisse

      66. In den beim Betreuungsdienst mitwirkenden Berufen sollte der h?chstm?gliche Stand der F?higkeiten und Kenntnisse erreicht und aufrechterhalten werden. Zu diesem Zweck sollten an die wissenschaftliche und praktische Ausbildung sowie an die Zulassung zum Beruf strenge Anforderungen gestellt und die am Dienst beteiligten Personen veranla?t werden, ihre F?higkeiten und Kenntnisse st?ndig zu pflegen und weiterzuentwickeln.

      67. Die beim Betreuungsdienst mitwirkenden ?rzte sollten auf dem Gebiet der Sozialmedizin ausreichend geschult sein.

      68. Studenten der Medizin und der Zahnheilkunde sollten, bevor sie als vollausgebildete ?rzte oder Zahn?rzte zum Betreuungsdienst zugelassen werden, verpflichtet sein, als Assistenten in sanit?ren Betreuungsstellen oder in Beratungs- und Behandlungsr?umen, haupts?chlich in l?ndlichen Gebieten, unter der Aufsicht und Leitung erfahrener praktischer ?rzte zu arbeiten.

      69. Zu den Voraussetzungen f?r die Mitarbeit eines Arztes im Betreuungsdienst sollte geh?ren, da? er w?hrend einer Mindestdauer Assistent in einem Krankenhaus gewesen ist.

      70. ?rzte, die als Fach?rzte zum Betreuungsdienst zugelassen zu werden w?nschen, sollten im Besitz eines Bef?higungsnachweises f?r ihr Fachgebiet sein.

      71. ?rzte und Zahn?rzte, die beim Betreuungsdienst mitwirken, sollten verpflichtet sein, in bestimmten Zeitabst?nden zu diesem Zweck eingerichtete oder anerkannte Fortbildungskurse zu besuchen.

      72. F?r Angeh?rige verwandter Berufe sollte eine angemessene Lehrzeit in Krankenh?usern oder sanit?ren Betreuungsstellen vorgeschrieben werden, und es sollten Fortbildungskurse eingerichtet werden, deren Besuch in bestimmten Zeitabst?nden den Mitarbeitern des Betreuungsdienstes zur Pflicht gemacht wird.

      73. Die vom ?rztlichen Betreuungsdienst verwalteten oder mit diesem Dienst zusammenarbeitenden Krankenh?user sollten geeignete Vorkehrungen zur Erm?glichung wissenschaftlicher Forschung und ?rztlicher Lehrt?tigkeit treffen.

      74. Die berufliche Ausbildung und die wissenschaftliche Forschung sollten durch finanzielle und gesetzgeberische Ma?nahmen des Staates unterst?tzt werden.

      V. Finanzierung des ?rztlichen Betreuungsdienstes

      Aufbringung der Mittel im Rahmen der Sozialversicherung

      75. Der H?chstbetrag, der von einem Versicherten erhoben werden kann, sollte den Bruchteil seines Einkommens nicht ?bersteigen, der, vom Einkommen s?mtlicher Versicherter erhoben, eine Summe erg?be, die den vermutlichen Gesamtkosten des ?rztlichen Betreuungsdienstes einschlie?lich der Kosten der Betreuung unterhaltsberechtigter Personen im Sinne des Absatzes 6 entspricht.

      76. Der von einem Versicherten zu leistende Beitrag sollte dem Bruchteil des H?chstbeitrages entsprechen, den der Versicherte zahlen kann, ohne da? der Beitrag f?r ihn eine H?rte bedeutet.

      77. Die Arbeitgeber sollten verpflichtet sein, einen Teil des H?chstbeitrages f?r Rechnung der von ihnen besch?ftigten Personen zu zahlen.

      78. Personen, deren Einkommen das Existenzminimum nicht ?bersteigt, sollten keinen Beitrag leisten m?ssen. F?r die Rechnung dieser Personen sollten angemessene Beitr?ge von der Beh?rde gezahlt werden. Stehen die betreffenden Personen in einem Arbeitsverh?ltnis, so k?nnen diese Beitr?ge ganz oder teilweise von ihren Arbeitgebern gezahlt werden.

      79. Der nicht durch Beitr?ge gedeckte Aufwand des ?rztlichen Betreuungsdienstes sollte von den Steuerzahlern getragen werden.

      80. Es w?re angezeigt, die Arbeitnehmerbeitr?ge durch die Arbeitgeber erheben zu lassen.

      81. Ist f?r eine Gruppe selbst?ndig Erwerbst?tiger die Zugeh?rigkeit zu einem Berufsverband oder der Besitz eines Zulassungsausweises vorgeschrieben, so kann der Verband oder die den Ausweis ausstellende Beh?rde mit der Erhebung der Beitr?ge dieser Erwerbsgruppe betraut werden.

      82. Mit der Erhebung der Beitr?ge selbst?ndig Erwerbst?tiger, die in ein Steuerregister eingetragen sind, kann die zentrale oder die ?rtliche Beh?rde betraut werden.

      83. Besteht eine Sozialversicherung mit Barleistungen, so w?re es angezeigt, die f?r diese Versicherung und die f?r den ?rztlichen Betreuungsdienst geschuldeten Beitr?ge gleichzeitig zu erheben.

      Aufbringung der Mittel im Rahmen eines ?ffentlichen ?rztlichen Betreuungsdienstes

      84. Der Aufwand f?r den ?rztlichen Betreuungsdienst sollte aus ?ffentlichen Mitteln gedeckt werden.

      85. Erfa?t der ?rztliche Betreuungsdienst die gesamte Bev?lkerung und unterstehen alle Zweige des Gesundheitsdienstes einer einzigen auf zentraler oder regionaler Ebene geordneten Verwaltung, so w?re es angezeigt, den Aufwand f?r den ?rztlichen Betreuungsdienst aus den allgemeinen Staatseinnahmen zu decken.

      86. Ist die Verwaltung des ?rztlichen Betreuungsdienstes von der Verwaltung des allgemeinen Gesundheitsdienstes unabh?ngig, so w?re es angezeigt, den Aufwand f?r den ?rztlichen Betreuungsdienst durch eine Sondersteuer zu decken.

      87. Die Sondersteuer sollte in einen besonderen Fonds flie?en, der allein f?r die Deckung des Aufwandes f?r den ?rztlichen Betreuungsdienst bestimmt ist.

      88. Die Sondersteuer sollte progressiv gestaltet und so berechnet sein, da? ihr Ertrag f?r die Deckung des Aufwandes f?r den ?rztlichen Betreuungsdienst gen?gt.

      89. Personen, deren Einkommen das Existenzminimum nicht ?bersteigt, sollten die Sondersteuer nicht zu zahlen brauchen.

      90. Es w?re angezeigt, die Sondersteuer durch die mit der Erhebung der allgemeinen Einkommensteuer betrauten Beh?rden oder, falls keine allgemeine Einkommensteuer besteht, durch die mit der Erhebung der ?rtlichen Steuern betrauten Beh?rden erheben zu lassen.

      Heranziehung von Verm?gen

      91. Au?er der Aufbringung der regelm??igen Mittel zur Finanzierung des ?rztlichen Betreuungsdienstes sollten Ma?nahmen getroffen werden, um das Verm?gen von Sozialversicherungstr?gern oder aus anderen Quellen stammende Mittel f?r die Bestreitung au?erordentlicher Ausgaben heranzuziehen, die durch die Erweiterung und Verbesserung des Betreuungsdienstes veranla?t werden, namentlich durch den Bau oder die Ausstattung von Krankenh?usern und ?rztlichen Betreuungsstellen.

      VI. Beaufsichtigung und Verwaltung des ?rztlichen Betreuungsdienstes

      Einheitlichkeit des Gesundheitsdienstes und demokratische ?berwachung

      92. Alle Zweige des ?rztlichen Betreuungsdienstes und des allgemeinen Gesundheitsdienstes sollten durch eine Zentralstelle beaufsichtigt und nach Sanit?tsbezirken im Sinne des Absatzes 24 verwaltet werden. Die Berechtigten des ?rztlichen Betreuungsdienstes sowie die ?rzteschaft und die beteiligten verwandten Berufe sollten in der Verwaltung des Dienstes Sitz und Stimme haben.

      Vereinheitlichung der Zentralverwaltung

      93. Die Aufstellung allgemeiner Grunds?tze f?r die Ordnung des Gesundheitswesens und die Beaufsichtigung aller Zweige des ?rztlichen Betreuungsdienstes sollten Sache einer Zentralbeh?rde sein, welche die Allgemeinheit vertritt. Dies sollte geschehen durch Beiziehung der ?rzteschaft und verwandter Berufe und Zusammenarbeit mit ihnen in allen beruflichen Fragen und Beiziehung der Berechtigten, soweit die allgemeinen Grunds?tze und die Verwaltung des ?rztlichen Betreuungsdienstes in Betracht kommen.

      94. Erfa?t der ?rztliche Betreuungsdienst die Gesamtheit oder die Mehrheit der Bev?lkerung und beaufsichtigt oder verwaltet eine Dienststelle der Zentralregierung alle Zweige des ?rztlichen Betreuungsdienstes und des allgemeinen Gesundheitsdienstes, so kann der Vorsteher dieser Dienststelle als Vertreter der Berechtigten gelten.

      95. Die Dienststelle der Zentralregierung sollte mit den Berechtigten durch Vermittlung beratender Organe in st?ndiger Verbindung stehen. In diesen Organen sollten Organisationen der verschiedenen Bev?lkerungsgruppen wie Gewerkschaften, Arbeitgeberverb?nde, Handelskammern, Bauernverb?nde, Frauenvereine und Kinderschutzgesellschaften vertreten sein.

      96. Erfa?t der ?rztliche Betreuungsdienst nur einen Teil der Bev?lkerung und beaufsichtigt eine Dienststelle der Zentralregierung alle Zweige des ?rztlichen Betreuungsdienstes und des allgemeinen Gesundheitsdienstes, so sollten bei allen Fragen, welche die allgemeinen Grunds?tze des ?rztlichen Betreuungsdienstes betreffen, Vertreter der Versicherten, vorzugsweise durch Vermittlung beratender Aussch?sse, an dieser Aufsicht teilnehmen.

      97. Die Dienststelle der Zentralregierung sollte die Vertreter der ?rzteschaft und verwandter Berufe vorzugsweise durch Vermittlung beratender Aussch?sse bei allen Fragen zu Rate ziehen, die mit den Arbeitsbedingungen von Angeh?rigen der beim Betreuungsdienst mitwirkenden Berufe zusammenh?ngen, sowie bei allen anderen Fragen vorwiegend beruflicher Art, wie insbesondere bei der Ausarbeitung von Gesetzen und Verordnungen ?ber Art, Umfang und Gew?hrung der Leistungen des Betreuungsdienstes.

      98. Erfa?t der ?rztliche Betreuungsdienst die Gesamtheit oder die Mehrheit der Bev?lkerung und beaufsichtigt oder verwaltet ein Vertretungsorgan alle Zweige des ?rztlichen Betreuungsdienstes und des allgemeinen Gesundheitsdienstes, so sollten die Berechtigten unmittelbar oder mittelbar in einem solchen Organ vertreten sein.

      99. In diesem Fall sollten ?rzteschaft und verwandte Berufe in dem Vertretungsorgan vertreten sein, vorzugsweise in gleicher Zahl wie die Berechtigten oder die Regierung. Die beruflichen Mitglieder des Organs sollten entweder von den betreffenden Berufskreisen gew?hlt oder durch Berufsvertreter vorgeschlagen und von der Zentralregierung ernannt werden.

      100. Erfa?t der ?rztliche Betreuungsdienst die Gesamtheit oder die Mehrheit der Bev?lkerung und beaufsichtigt oder verwaltet eine durch Gesetz oder Stiftungsurkunde eingesetzte, aus Fachleuten bestehende K?rperschaft alle Zweige des ?rztlichen Betreuungsdienstes und des allgemeinen Gesundheitsdienstes, so w?re es angezeigt, da? diese K?rperschaft aus Angeh?rigen der ?rzteschaft und verwandter Berufe und aus sachverst?ndigen Laien in gleicher Zahl zusammengesetzt wird.

      101. Die beruflichen Mitglieder der Fachk?rperschaft sollten von der Zentralregierung auf Grund von Vorschl?gen der Vertreter der ?rzteschaft und verwandter Berufe ernannt werden.

      102. Das mit dem Vollzug betraute Vertretungsorgan, welches die Zweige des ?rztlichen Betreuungsdienstes und des allgemeinen Gesundheitsdienstes beaufsichtigt oder verwaltet, sollte der Regierung f?r sein allgemeines T?tigkeitsprogramm verantwortlich sein. Dasselbe gilt f?r die vorstehend genannte Fachk?rperschaft.

      103. In einem Bundesstaat kann die in den vorstehenden Abs?tzen erw?hnte Zentralbeh?rde eine Bundesbeh?rde oder eine Beh?rde eines Gliedstaates sein.

      ?rtliche Verwaltung

      104. Die ?rtlichen Verwaltungen des ?rztlichen Betreuungsdienstes und des allgemeinen Gesundheitsdienstes sollten im Sinne des Absatzes 24 in hierf?r geschaffenen Bezirken vereinheitlicht oder koordiniert werden. Dabei sollte der ?rztliche Betreuungsdienst eines Bezirkes entweder von Organen, welche die Berechtigten vertreten und denen Angeh?rige der ?rzteschaft und verwandter Berufe als Mitglieder oder Berater angeh?ren, oder im Einvernehmen mit solchen Organen verwaltet werden, damit die Interessen der Berechtigten und der beteiligten Berufe gewahrt und die technische Leistungsf?higkeit des Dienstes sowie die berufliche Freiheit der mitwirkenden ?rzte sichergestellt werden.

      105. Erfa?t der ?rztliche Betreuungsdienst die Gesamtheit oder die Mehrheit der Bev?lkerung eines Sanit?tsbezirks, so w?re die Verwaltung aller Zweige des ?rztlichen Betreuungsdienstes und des allgemeinen Gesundheitsdienstes durch eine einzige Bezirksbeh?rde angezeigt.

      106. Verwaltet in diesem Fall die Bezirksbeh?rde den Gesundheitsdienst im Namen der Berechtigten, so sollten Angeh?rige der ?rzteschaft und verwandter Berufe an der Verwaltung des ?rztlichen Betreuungsdienstes vorzugsweise durch technische Aussch?sse teilnehmen, die von den Berufsgruppen gew?hlt oder aber von der Bezirksbeh?rde oder der Zentralregierung auf Grund von Vorschl?gen der beteiligten Berufsgruppen eingesetzt worden sind.

      107. Wird ein die Gesamtheit oder die Mehrheit der Bev?lkerung eines Sanit?tsbezirks erfassender ?rztlicher Betreuungsdienst durch ein Vertretungsorgan verwaltet, so sollten die Bezirksbeh?rde als Vertreterin der Berechtigten und die ?rzteschaft und verwandte Berufe in einem solchen Organ vorzugsweise in gleicher Zahl vertreten sein.

      108. Wird der ?rztliche Betreuungsdienst durch Bezirkszweigstellen oder durch der Zentralbeh?rde unterstellte Bezirksbeamte verwaltet, so sollten Angeh?rige der ?rzteschaft und verwandter Berufe im Bezirk an der Verwaltung teilnehmen, vorzugsweise durch Vermittlung technischer Vollzugsaussch?sse, die nach Absatz 106 gew?hlt oder eingesetzt worden sind.

      109. Wie auch immer die Bezirksverwaltung gestaltet sein mag, sollte die den ?rztlichen Betreuungsdienst verwaltende Beh?rde durch Vermittlung beratender Organe, die nach Absatz 95 durch ma?gebende Organisationen der verschiedenen Bev?lkerungsgruppen gew?hlt sind, in st?ndiger Verbindung mit den Berechtigten des Bezirks stehen.

      110. Untersteht der ?rztliche Betreuungsdienst der Sozialversicherung und erfa?t er nur einen Teil der Bev?lkerung, so w?re es angezeigt, diesen Dienst durch ein vollziehendes Vertretungsorgan verwalten zu lassen, das der Regierung verantwortlich ist und dem Vertreter der Berechtigten, der beim Dienst mitwirkenden ?rzteschaft und verwandter Berufe sowie der Arbeitgeber angeh?ren.

      Verwaltung von Sanit?tseinrichtungen

      111. Sanit?tseinrichtungen, die zum ?rztlichen Betreuungsdienst geh?ren und von diesem betrieben werden, wie ?rztliche oder sanit?re Betreuungsstellen oder Krankenh?user, sollten unter demokratischer ?berwachung verwaltet werden. Diese ?berwachung sollte unter Beteiligung der ?rzteschaft oder ganz oder vorwiegend von ?rzten ausge?bt werden, die von den beim Dienst mitwirkenden Angeh?rigen der ?rzteschaft und verwandter Berufe gew?hlt oder nach deren Anh?rung unter Beiziehung aller in der betreffenden Einrichtung t?tigen ?rzte ernannt worden sind.

      Berufungsrecht

      112. Die Berechtigten oder die Angeh?rigen der ?rzteschaft und verwandter Berufe, die eine Beschwerde bei der im Absatz 63 genannten Schiedsstelle eingereicht haben, sollten berechtigt sein, gegen den Entscheid dieser Stelle bei einem unabh?ngigen Gerichtshof Berufung einzulegen.

      113. Angeh?rige der ?rzteschaft und verwandter Berufe, gegen welche die im Absatz 64 genannte Aufsichtsinstanz Disziplinarma?nahmen eingeleitet hat, sollten berechtigt sein, gegen den Entscheid dieser Beh?rde bei einem unabh?ngigen Gerichtshof Berufung einzulegen.

      114. Hat die im Absatz 64 genannte Aufsichtsinstanz in einer ihr von der Schiedsstelle nach Absatz 65 unterbreiteten Sache kein Disziplinarverfahren eingeleitet, so sollten die beteiligten Parteien berechtigt sein, bei einem unabh?ngigen Gerichtshof Berufung einzulegen.