Der demokratische Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland muss sich gegen Bestrebungen und Aktivit?ten, die auf seine Abschaffung hinarbeiten, sch?tzen, damit die freiheitliche demokratische Grundordnung unangetastet bleibt. Zu dieser Grundordnung geh?ren nicht s?mtliche Bestimmungen der Verfassung, sondern nur ihr Wesenskern, wie ihn das Bundesverfassungsgericht in zwei Entscheidungen von 1952 und 1956 definiert hat.
Dieser Wesenskern umfasst die im Grundgesetz konkretisierten Grund- bzw. Menschenrechte wie insbesondere die
* freie Entfaltung der Pers?nlichkeit
* Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit
* Meinungs- und Pressefreiheit
* Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit;
das Rechtsstaatsprinzip, beruhend auf der
* Gewaltenteilung
* Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz
* Unabh?ngigkeit der Gerichte;
weitere grundlegende Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung wie
* die Volkssouver?nit?t, ausge?bt durch die parlamentarische Demokratie
* die Verantwortlichkeit der Regierung
* das Mehrparteienprinzip
* das Recht auf die Bildung und Aus?bung einer Opposition.
Gegen Bestrebungen, die auf die Beseitigung dieser Verfassungsgrunds?tze ausgehen (Extremismus), sch?tzt sich die wehrhafte Demokratie. Der Schutz der Verfassungsordnung wird durch verschiedenartige rechtliche Vorkehrungen gesichert:
* Schon das Grundgesetz selber sieht Einschr?nkungen von Grundrechten f?r diejenigen Personen vor, die ihre Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbrauchen.
* Bestimmte Taten, die sich gegen den Bestand des Staates, seine verfassungsm??ige Ordnung, die staatlichen Institutionen oder die sicherheit der Bundesrepublik richten (so genannte Staatsschutzdelikte), werden strafrechtlich geahndet.
* Schlie?lich gibt es eine im Grundgesetz verankerte Institution, die ausschlie?lich dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie dem Schutz der Sicherheit des Bundes oder eines Landes dient: den Verfassungsschutz als Beh?rde.
Der administrative Verfassungsschutz in der Bundesrepublik Deutschland folgt der f?derativen Struktur des Staatswesens. Jedes Bundesland verf?gt ?ber eine eigene Verfassungsschutzbeh?rde: Entweder nimmt eine Abteilung des Innenministeriums die Aufgaben des Verfassungsschutzes wahr - so in Brandenburg - oder ein eigenes Landesamt als Landesoberbeh?rde. F?r die Zusammenarbeit des Bundes mit den L?ndern unterh?lt der Bund ein Bundesamt f?r Verfassungsschutz als Bundesoberbeh?rde, das im Benehmen mit den L?ndern auch eigenst?ndig t?tig werden darf.
Der beh?rdliche Verfassungsschutz ist nicht zu verwechseln mit dem beh?rdlichen Staatsschutz; bei dem letzteren handelt es sich um eine Organisationseinheit der Polizei, die Staatsschutzdelikte (siehe oben) verfolgt.
Verfassungsschutz und Polizei sind organisatorisch getrennt, eine Zusammenlegung oder eine Unterstellung der einen Beh?rde unter die andere ist nicht zul?ssig (Trennungsgebot). Eine Verfassungsschutzbeh?rde hat im Unterschied zur Polizei keinerlei exekutive Befugnisse. Das Trennungsgebot steht jedoch einer Zusammenarbeit von Verfassungsschutz und Polizei nicht entgegen; eine solche Zusammenarbeit ist, in genau definierten Grenzen, sogar gesetzlich geboten.
W?hrend die Polizei jede Straftat verfolgen muss (Legalit?tsprinzip), darf der Verfassungsschutz, um seine gesetzlichen Aufgaben angemessen erf?llen zu k?nnen, die Weitergabe strafrechtlich relevanter Erkenntnisse unter bestimmten Umst?nden zeitweise zur?ckstellen (Opportunit?tsprinzip).
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Verfassungsschutzbreicht 2006 als .pdf
Verfassungsschutzbreicht 2005 als .pdf
Verfassungsschutzbreicht 2004 als .pdf
Verfassungsschutzbreicht 2003 als .pdf
Verfassungsschutzbreicht 2002 als .pdf
Verfassungsschutzbreicht 2001 als .pdf
http://www.verfassungsschutz.de
 
											