Einige wichtige Punkte zur EU-Verfassung

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  • Einige wichtige Punkte zur EU-Verfassung

    Die folgenden Punkte der EU-Verfassung freuen zwar vielleicht die Gener?le, aber...?

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    Verpflichtung zur Aufr?stung f?r alle EU- Mitglieder: ?Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre milit?rischen F?higkeiten schrittweise zu verbessern?
    (Artikel I-40)
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    Erm?glichung des Einsatzes von EU-Streitkr?ften im Inneren, wenn ?Interessen und Werte der Union gef?hrdet sind? (Art. I-40)
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    Einrichtung eines ?Europ?ischen Amtes f?r R?stung, Forschung und milit?rische F?higkeiten?, um die R?stungsindustrie zu st?rken
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    Erm?chtigung zu weltweiten Milit?rinterventionen (?Kampfeins?tze im Rahmen der Krisenbew?ltigung?) ohne r?umliche Einschr?nkung, ohne Bindung an ein UN-Mandat
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    Milit?rische Beistandsverpflichtung im Kampf gegen den ?Terrorismus?, Freibrief zur Aufstandsbek?mpfung in ?Drittstaaten? unter dem Deckmantel der ?Terrorbek?mpfung?
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    Einrichtung eines milit?rischen Kerneuropas: L?nder mit ?anspruchsvollen Kriterien in Bezug auf die milit?rischen F?higkeiten? (Art. I-40)

    Die folgenden Punkte der EU-Verfassung erfreuen zwar vielleicht die Konzerne, aber....?

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    ... Ausschaltung der Mitbestimmung der nationalen Parlamente bei Handelsvertr?gen, die Dienstleistungen im Bereich Soziales, Bildung und Gesundheit betreffen
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    Verpflichtung aller EU-Mitgliedstaaten zu einer Wirtschaftspolitik, die ?dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist? (Art. III-69)
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    Die exklusive Unionskompetenz f?r die Aushandlung und Annahme von Handelsvertr?gen wird auf den Bereich ausl?ndischer Direktinvestitionen ausgedehnt
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    ?ffnen der T?r f?r die Liberalisierung und Privatisierung der ?ffentlichen Dienste im Bereich Soziales, Bildung und Gesundheit durch die Aufhebung der Vetom?glichkeit im EU-Ministerrat und durch den ...
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    Freihandel als Verfassungsauftrag f?r die Au?en- und Sicherheitspolitik: Im Zielkatalog f?r das ?ausw?rtige Handeln? der EU findet sich unter anderem: ?Integration aller L?nder in die Weltwirtschaft?, ?Abbau von Beschr?nkungen des internationalen Handels? (Art. II-188)
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    F?rderung der Atomindustrie: ?ber einen Annex (?Kernenergie als unerl??liche Hilfsquelle?) wird der EURATOM-Vertrag in die EU-Verfassung aufgenommen (Die meisten Uranbergwerke sind im Besitz der Familien Rockefeller und Rothschild.)


    Die Rechte der EU-Verfassung umfassen W?rde des Menschen, Freiheiten, Gleichheit, Solidarit?t, B?rgerrechte und justizielle Rechte. Sie formulieren aber nur ein Minimalrecht, das in einer Reihe von Fragen weit hinter den Rechtsrahmen einzelner Mitgliedstaaten zur?ckf?llt. Zum Beispiel wird die Pressefreiheit nur geachtet, nicht gesichert. Und die Menschenrechte enthalten nur noch das Recht auf W?rde f?r alle Menschen. Alle anderen Grundrechte, einschlie?lich dessen auf Leben, gelten nur f?r Personen. Diese sind definiert als Menschen, die Pl?ne haben. Danach sind neugeborene und erst Recht ungeborene Menschen sowie Menschen mit eingeschr?nkter Selbstbestimmung dem Sachenrecht unterworfen. Die Verfassung schafft somit kein einziges neues europ?isches Grundrecht, sie fasst nur den kleinsten gemeinsamen Nenner von derzeit in der EU bestehendem Recht zusammen. Doch hat diese Verfassung Vorrang vor dem Grundgesetz und dem Bundesrecht (Art. 1-6)! Hinzu kommt, dass die EU-Grundrechte nicht per Klage beim EU-Gerichtshof geltend gemacht werden k?nnen (S?ddeutsche Zeitung vom 12.5.05), wie es in Deutschland bei dem Bundesverfassungsgericht m?glich ist.

    Von der ?Freiheit des Unternehmertums? ist in der Verfassung die Rede, was einen gro?en Spielraum offen l?sst; eine Sozialpflicht des Eigentums, wie zum Beispiel im Grundgesetz der BRD vorgesehen, ist dort mit keinem Wort erw?hnt.

    Meistens, wenn es um soziale Rechte geht, verweist die Charta auf ?nationale Bestimmungen?. Wenn es dagegen darum geht, den ?freien Personen-, Waren- und Kapitalverkehr? zu sichern, gibt es solche Einschr?nkungen nicht, da werden die Rechte als europaweit geltende Rechte formuliert. So sind die EU-Kompetenzen in den Sektoren Gesundheit, Bildung, Verteidigung und Sozialpolitik immer noch begrenzt. Zum Beispiel hat das Europaparlament praktisch keine Einflussm?glichkeiten in den Bereichen der gemeinsamen Au?en-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Wurde von ?unseren? Politikern Art. 146 des Grundgesetzes (Forderung einer Verfassung f?r die BRD) deshalb nicht umgesetzt, damit das Deutsche Volk die Pl?ne mit der europ?ischen Verfassung nicht durchkreuzt?

    In der Zeitschrift Neuen Solidarit?t Nr. 22/2005 erschien ein Interview mit dem Prof. Karl Albrecht Schachtschneider, der beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsklage des Abgeordneten Dr. Peter Gauweiler gegen den EU-Verfassungsvertrag eingelegt hat. Er sagte darin unter anderem: ?Er ist nicht einmal der Schlu?punkt. Der Vertrag ist auf Weiterentwicklung angelegt. Er enth?lt M?glichkeiten, die Angst machen sollten: etwa die der Wiedereinf?hrung der Todesstrafe, nicht in jeder Situation, aber im Kriegsfall und bei unmittelbar drohender Kriegsgefahr! Ins Recht gesetzt wird auch die T?tung, wenn sie n?tig ist, um Auflauf und Aufruhr niederzuschlagen. Das hei?t, laut EU-Grundrechtecharta h?tte man in einer Situation wie in Leipzig 1989 schie?en d?rfen!?


    Text ?bernommen von www.wahrheitssuche.org
    Sowelu
  • Der Autor ist Professor f?r ?ffentliches Recht an der Universit?t N?rnberg-Erlangen:

    Ein Staat ohne Legitimation

    Von Karl Albrecht Schachtschneider

    Nach einem halben Jahrhundert europ?ischer Integration hat Deutschland g?nzlich andere politische Strukturen, als sie das Grundgesetz verfasst hat. Die Republik ist keine Demokratie im freiheitlichen Sinne mehr. Sie ist kein Rechtsstaat mehr, in dem durch Gewaltenteilung und Rechtsschutz die Grundrechte gesichert sind. Sie ist kein Sozialstaat mehr, sondern unselbstst?ndiger Teil einer Region des globalen Kapitalismus. Sie ist auch kein Bundesstaat mehr, weil Bund und L?nder ihre existenzielle Staatlichkeit eingeb??t haben. Die Strukturprinzipien des Grundgesetzes, welche die Integration in die Europ?ische Union nach dessen Artikel 23 Absatz 1 respektieren muss, sind entwertet.

    In einer solchen Union darf Deutschland nach seiner Verfassung nicht Mitglied sein.

    Demokratie ist die politische Form der allgemeinen Freiheit. Die Gesetze m?ssen der Wille aller B?rger sein. Wenn sie nicht das Volk unmittelbar durch Abstimmungen beschlie?t, m?ssen sie im Parlament (eingebettet in den ?ffentlichen Diskurs) beraten und beschlossen werden. Die meisten Rechtss?tze, die in Deutschland gelten, sind aber von den exekutiven Organen der Union als Richtlinien und Verordnungen beschlossen worden, insbesondere im Wirtschaftsrecht. Das Europ?ische Parlament hat nur begrenzten Einfluss auf diese Rechtsetzung, vor allem aber ist es kein wirkliches Parlament, das die demokratische Legitimation auch nur st?rken k?nnte. Das Stimmgewicht seiner W?hler weicht krass voneinander ab. Die Rechtsetzung der Union kann nicht von den nationalen Parlamenten verantwortet werden, um dem demokratischen Prinzip zu gen?gen; denn deren Abgeordnete k?nnen die Unionspolitik schlechterdings nicht voraussehen. Das demokratische Defizit der Rechtsetzung der Union ist nicht behebbar.

    Das einstmalige Mord-Kommissaren-System der UNION (SU) setzte im gekaperten Ru?land das Abartige, H??liche, M?rderische - und vor allem die Christenverfolgung durch. Bei den damaligen Sowjet-Kommissaren handelte es sich zum allergr??ten Teil leider um Juden. Kaganowitsch ging als gr??ter einzelner Massenm?rder in die Menschheitsgeschichte ein. In der Kommissaren-Union des ehemaligen Ru?lands f?rbten sich die Str?me rot vom Blut der Millionen ermordeten Russen. Als dann nach dem 2. Weltkrieg der j?dische "Philantrop" Paul L?vy die Staatschefs Adenauer und de Gaulle von der Idee eines vereinten Europas, heute EU, ?berzeugt hatte, setzte er gleichsam durch, da? das neue System auf ein Kommissaren-Fundament gestellt werde. Die SU und ihre Kommissare sind Vergangenheit. Heue gibt es etwas sch?nes, die EU und ihre Kommissare. Paul L?vy, dem Erfinder der neuen Kommissaren-Union verdanken wir die wunderbare Tatsache, da? auf der Europa-Fahne von Anfang an 12 Sterne prangten, obwohl nur sechs Staaten die Europ?ische Gemeinschaft gr?ndeten. Heute gibt es 27 EU-Mitgliedsl?nder, doch die Flagge zeigt immer noch 12 Sterne: "Die Zw?lfzahl der Sterne ist ein Hinweis auf die zw?lf St?mme Israels und somit auf das auserw?hlte Volk Gottes," so erkl?rt DIE WELT (26.9.1998, S. 12) die 12-Sternenflagge der Kommissaren-EU.

    Die Union hat, wie alle zentralistischen B?rokratien, ihre Befugnisse auf alle wirtschaftlich wichtigen Bereiche ausgedehnt, vielfach entgegen dem Text der Vertr?ge. Das ist vor allem das Werk der Kommission und des Europ?ischen Gerichtshofs, welche die Vertr?ge nicht etwa eng, wie es das Subsidiarit?tsprinzip gebietet, handhaben, sondern denkbar weit, oft ohne R?cksicht auf den Wortlaut, aber im Interesse der Integration. Verschiedentlich haben die Mitgliedsstaaten, die "Herren der Vertr?ge", Texte nachgereicht, um den "gemeinschaftlichen Besitzstand" zu festigen.

    Die Judikatur der unmittelbaren Anwendbarkeit der Grund- oder Marktfreiheiten hat die an sich v?lkerrechtlichen Pflichten der Mitgliedsstaaten zu subjektiven Rechten der Unternehmen gewandelt, gewisserma?en zu Grundrechten. Das hat die Gemeinschaft der Sache schon nach 1963 zum Staat gemacht, ein Staat freilich ohne legitimierendes Staatsvolk.

    Die Mitgliedsstaaten haben sich gegen diesen Umsturz nicht gewehrt, auch nicht deren Gerichte. Seither ist der m?chtigste politische Akteur der Europ?ische Gerichtshof.

    Sein Leitbegriff ist das Gemeinschaftsinteresse. Die Mitgliedsstaaten k?nnen ihre Interessen nur behaupten, wenn der Gerichtshof diese als zwingend anerkennt. Das tut er fast nie. Diese Judikatur hat die weitreichende Deregulierung erzwungen, auch der Daseinsvorsorge (Energie usw.). Der Wettbewerb soll Effizienz und Wohlstand steigern, wird aber von der Kommission ohne rechtsstaatsgem??en Ma?stab, meist im Kapitalinteresse administriert. Marktm?chtige Oligopole sollen weltweit wettbewerbsf?hig sein. Das Sozialprinzip hat keine Entfaltungschance mehr. Die Gerechtigkeit soll ausgerechnet der Markt herstellen - ohne soziale Ordnung ein globales Ausbeutungsszenario.

    Das Herkunftslandprinzip, vom Gerichtshof entgegen dem Vertrag entwickelt, ist ein wesentlicher Hebel der Entdemokratisierung und Entmachtung der V?lker. Die Gesetze aller Mitgliedsstaaten entfalten in allen Mitgliedsstaaten Geltung und Wirkung, im Lebensmittelrecht, im Arbeitsrecht, im Gesellschaftsrecht usw. Die V?lker k?nnen ihre Politik nicht mehr durchsetzen, vielmehr m?ssen sie ihre Standards nach unten anpassen, um die Wettbewerbsf?higkeit zu wahren. Die Handhabung der Niederlassungsfreiheit etwa macht es m?glich, der deutschen Unternehmensmitbestimmung auszuweichen.

    Der Gerichtshof hat die ausschlie?liche Zust?ndigkeit der Gemeinschaft dekretiert, Abkommen mit dritten Staaten ?ber den Handel mit Waren und Dienstleistungen zu schlie?en. Nach dem Vertrag sollte die Gemeinschaft lediglich "einheitliche Grunds?tze" der "gemeinsamen Handelspolitik" gestalten. Die Folgen sind verheerend. Handelspolitik kann nicht allein dem Freihandel oder allein der Protektion verpflichtet sein. Sie muss der Lage einer Volkswirtschaft gerecht werden.

    Die Zust?ndigkeitspolitik der Union macht die V?lker gegen?ber der Globalisierung wehrlos. Hinzu kommt die grenzenlose Kapitalverkehrsfreiheit, welche seit 1994 gilt. Sie erm?glicht im Verbund mit den Vertr?gen der Welthandelsordnung den r?cksichtslosen Standortwechsel der Unternehmen in Billiglohnregionen und damit den Verlust von Arbeitspl?tzen und des erwirtschafteten Kapitals, das woanders investiert wird.

    Die wettbewerbsverzerrende W?hrungsunion nimmt zudem den Eurol?ndern die Hoheit ?ber die Auf- oder Abwertung ihres Geldes, durch welche sie sich leistungsgerecht am Binnen- und am Weltmarkt behaupten k?nnten. Im ?brigen leistet Deutschland erheblichen finanziellen Transfer in die Euroinflationsl?nder, denen wiederum durch die notwendig undifferenzierte W?hrungspolitik der Europ?ischen Zentralbank die Wettbewerbsf?higkeit verloren geht.

    Die Gewaltenteilung, welche gegen die ?berm??ige Machtentfaltung der Exekutive gerichtet ist, ist im Unionsstaat nicht verfasst, wenngleich der Vielheit der Mitgliedsstaaten gewisse machthemmende Wirkungen nicht abgesprochen werden k?nnen. Die eigentliche Macht haben au?er den Staats- und Regierungschefs die Kommission und der Gerichtshof, beide ohne demokratische Legitimation. Im Gerichtshof judizieren Richter, von denen allenfalls einer eine mehr als schmale Legitimation aus seinem Land hat. Diese m?chtigen und hoch bezahlten Richter werden ausgerechnet im Einvernehmen der Regierungen ernannt, auch nur f?r sechs Jahre, aber mit der M?glichkeit der Wiederernennung. Das schafft keine Unabh?ngigkeit. Einen gr??eren Tort [Kr?nkung, Unbill] kann man dem Rechtsstaat kaum antun, zumal diese Richter alle rechtlichen Grundsatzfragen f?r etwa 500 Millionen Menschen entscheiden. Der Grundrechteschutz leidet schwere Not, seitdem die Gemeinschaftsordnung unser Leben weitestgehend bestimmt. Seit seinem Bestehen hat der Gerichtshof, der, gedr?ngt vom Bundesverfassungsgericht, die Grundrechteverantwortung an sich gezogen hat, nicht ein einziges Mal einen Rechtssatz der Gemeinschaft als grundrechtswidrig erkannt.

    Der Verfassungsvertrag, der in Frankreich und in den Niederlanden gescheitert ist, den die Bundeskanzlerin als Ratspr?sidentin aber wieder beleben will, hat den Wechsel der Union von der v?lkerrechtlichen Organisation, dem Staatenverbund, zum Bundesstaat mit fast allen existenziellen Staatsbefugnissen auch textlich vollzogen. Er benutzt die Sprache des Staatsrechts, nicht mehr die des V?lkerrechts. Freilich wird die demokratische Legitimation, die nur ein existenzieller Staat, n?mlich ein Staatsvolk, einer solchen Staatsgewalt geben k?nnte, nicht gest?rkt, weil es das Volk "Europas" nicht gibt. Ohne Referenden aller beteiligten V?lker kann ein europ?isches Volk nicht entstehen. Diese Referenden aber f?rchtet die "Elite" der Parteipolitiker, welche die Union f?hrt, mehr denn je. Der Vertrag hat die Kompetenz-Kompetenzen der Union noch ?ber die geltenden Generalklauseln hinaus ausgeweitet. Die Staats- und Regierungschefs k?nnen gar im vereinfachten ?nderungsverfahren durch Europ?ischen Beschluss die Verfassung der "internen Politikbereiche" ganz oder zum Teil ?ndern, ohne dass der Bundestag und der Bundesrat zustimmen m?ssten. Betroffen w?ren die gesamte Wirtschafts-, W?hrungs- und Sozialpolitik, aber auch der "Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts". Das ist der Versuch eines neuen Erm?chtigungsgesetzes. Dass der Vertrag "in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr", aber auch, um "einen Aufruhr oder einen Aufstand rechtm??ig niederzuschlagen", die Todesstrafe wieder erm?glicht, ist kaum bekannt. Sonst h?tten unsere Abgeordneten sicher nicht mit Begeisterung zugestimmt.

    Wer das Recht verteidigen will, muss aus der Union ausscheiden.

    Das g?be die Chance, durch neue Vereinbarungen eine Rechtsgemeinschaft zu begr?nden, ein europ?isches Europa.
    Die Vollkommenheit ist unerreichbar. Gewiß ist die Vollkommenheit unerreichbar. Sie hat nur den Sinn, deinen Weg wie ein Stern zu leiten. Sie ist Richtung und Streben auf etwas hin.
    - Antoine de Saint-Exupéry, Die Stadt in der Wüste
  • Sollte diese EU Verfassung, sofern es eine "Verfassung" im rechtlichen Sinne sein soll, ohne die Zustimmung oder Wahl des Volkes aller EU Mitgliederstaaten demselben, gegen seinen Willen, von oben herab aufgezwungen werden, so ist es keine Verfassung mehr, sondern ein Diktat. Deshalb haben Politiker auch mit allen erdenklichen Mitteln versucht, eine Legitimation vom Volk f?r dieses Machwerk zu erschleichen, um die Demokratie-Tarnung nicht auffliegen zu lassen.